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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_294/2021  
 
 
Urteil vom 6. Juli 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2021 (200 20 847 UV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 14. August 2017 erlitt A.________, geboren 1967, als Beifahrerin in einem Auto einen Verkehrsunfall, als es in einer unübersichtlichen Kurve zu einer Frontalkollision mit einem auf die Gegenfahrbahn geratenen Motorrad kam. Bei der gleichentags erfolgten Erstkonsultation im Spital B.________ wurde eine Prellung des rechten Knies festgestellt. Mit Bericht des Schmerzzentrums C.________ vom 24. August 2017, diagnostizierte der behandelnde Arzt bei A.________ erstmals zusätzlich ein kranio-zervikales Beschleunigungstrauma. Die Suva kam für die Heilungskosten auf. Mit Mitteilung vom 21. Juni 2019 schloss die Suva den Fall ab und stellte die Versicherungsleistungen per 21. Juni 2019 ein. Mit Verfügung vom 10. September 2019 hielt sie daran fest, was sie mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2019 bestätigte. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 4. März 2021 ab. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, die Suva sei zu verpflichten, über den 21. Juni 2019 hinaus für die auf den Unfall vom 14. August 2017 zurückzuführenden Heilbehandlungskosten aufzukommen, eventualiter sei die Sache unter Einholung eines Gerichtsgutachtens zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Leistungseinstellung per 21. Juni 2019 vor Bundesrecht standhält. 
 
3.  
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs auf Unfallversicherungsleistungen nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen. 
 
4.  
Die Vorinstanz bestätigte den Fallabschluss der Suva per 21. Juni 2019. Von einer weiteren Behandlung sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Weiter ist die Vorinstanz nach umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage zur Erkenntnis gelangt, dass die von der Beschwerdeführerin über den Zeitpunkt des Fallabschlusses hinausgehenden geklagten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 14. August 2017 stünden. Nach dem Bericht von Kreisarzt Dr. med. D.________ seien die Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 14. August 2017 abgeheilt, respektive stehe die noch bestehende Symptomatik nicht im Zusammenhang mit dem Unfall, sondern sei auf degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule zurückzuführen. Im Sinne einer Eventualbegründung verneinte die Vorinstanz zusätzlich den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den über den Fallabschluss hinaus geklagten Beschwerden. 
 
5.  
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht: 
 
5.1. Vorab ist dem Einwand, der Fallabschluss per 21. Juni 2019 sei verfrüht erfolgt, kein Erfolg beschieden. Eine massgebliche Besserung des Gesundheitszustands (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) durch eine nicht weiter spezifizierte, im Oktober 2020 begonnene Therapie wird von der Beschwerdeführerin nicht näher belegt.  
Das kantonale Gericht durfte sodann für die Beurteilung der natürlichen Kausalität auf den Bericht von Kreisarzt Dr. med. D.________ abstellen, da der Bericht alle von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zur Beweiswertigkeit von Arztberichten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) vollumfänglich erfüllt. Die vorgetragene Kritik an der Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs vermag diese Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Zwar wird im Bericht des Schmerzzentrums C.________ vom 24. August 2017 ein kranio-zervikales Beschleunigungstrauma als Nebendiagnose erwähnt. Die entsprechende Konsultation fand jedoch zehn Tage nach dem Unfallereignis vom 14. August 2017 statt. Damit liegt die erstmalige ärztliche Diagnose eines Beschleu nigungstraumas, respektive der für diese Verletzung typischen Symptome wie Nacken- und Kopfschmerzen, erheblich ausserhalb der für die Diagnose eines Schleudertraumas massgeblichen Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden (SVR 2009 UV Nr. 30 S. 107 [Urteil 8C_413/2008 vom 5. Januar 2009] E. 5.2; jüngeren Datums Urteil 8C_14/2021 vom 3. Mai 2021 E. 4.2.1). Demgegenüber finden sich weder im Bericht des erstbehandelnden Arztes im Spital B.________ und in der Unfallmeldung an die Suva Hinweise, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich ein Beschleunigungstrauma durchlebt hat. Dergestalt ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, zwischen dem Unfallereignis und den über die Leistungseinstellung hinaus geklagten Beschwerden bestehe nach überwiegender Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr. Ebenfalls ins Leere zielt der Einwand, eine degenerative Erkrankung der Halswirbelsäule sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen. 
 
5.2. Darüber hinaus hält die Beschwerdeführerin der Zusatzbegründung des kantonalen Gerichts, wonach selbst beim Vorliegen eines Beschleunigungstraumas die von der Beschwerdeführerin zum Einstellungszeitpunkt geklagten Beschwerden nicht mehr in einem adäquat kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis stünden (BGE 129 V 177 E. 3.2), ebenfalls nichts Stichhaltiges entgegen. Den differenzierten und überzeugenden Ausführungen hierzu im angefochtenen Urteil kann vollumfänglich beigepflichtet werden. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Unfall als mittelschwer im engeren Sinn qualifizierte.  
 
6.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. 
 
7.  
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Juli 2021 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel