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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.127/2002 /sta 
 
Urteil vom 6. August 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Baukommission der Einwohnergemeinde Seewen, 4206 Seewen SO, 
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, 
Rötihof, 4509 Solothurn, 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn. 
 
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. Mai 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn hat am 1. Februar 2002 festgestellt, dass der Wiederaufbau des Schuppens, der Abstellplatz und der Zaun auf dem Grundstück GB Seewen Nrn. 1001 und 1102 das maximal zulässige Mass einer Erweiterung nach Art. 24c des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) überschreite. Eine Ausnahmebewilligung könne nicht erteilt werden. Die Vergrösserung des Schuppens dürfe nicht mehr als 30%, mithin 50 m2, betragen. 
 
Eine gegen diese Verfügung von X.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 17. Mai 2002 ab, soweit es darauf eintreten konnte. Aus diesem Entscheid ergibt sich, dass zwischen X.________ und dem kantonalen Bau- und Justizdepartement Uneinigkeit darüber herrscht, welches Ausmass die Erweiterung des Schuppens aufweisen dürfe. Dies gründe im Umstand, dass die Dimension der alten Remise nicht ganz genau aus den Akten hervorgehe. Es sei Sache des Beschwerdeführers und der Baubehörde zu klären, ob mit geeigneten Mitteln (z.B. Orthofotographie) genauere Masse erhältlich gemacht werden könnten. Die nachgesuchte Baubewilligung könne insbesondere nicht erteilt werden, weil die eingereichten Pläne offensichtlich unzureichend, ja falsch seien. Nach § 6 der kantonalen Bauverordnung vom 3. Juli 1978 (KBV, BGS 711.61) seien korrekte Pläne Voraussetzung jeder Baubewilligung. Es werde eine neue Baueingabe einzureichen sein. 
B. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Juni 2002 beantragt X.________ unter anderem, es sei festzustellen, dass seine Baueingabe vom 17. Oktober 2001 und 27. Dezember 2001 den Rahmen von Art. 24 ff. RPG und § 38 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978 (PBG-SO, BGS 711.1, in der Fassung vom 22. September 1996) einhalte bzw. nicht überschreite. Zudem verlangt er die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis das Baudepartement in Zusammenarbeit mit dem Gesuchsteller die effektive Grösse der ursprünglichen Baute festgelegt habe. Für den Fall der Ablehnung seines Sistierungsgesuchs ersucht der Beschwerdeführer um Einräumung einer angemessenen Frist zur Begründung seiner Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er beabsichtige, die Grundfläche der früheren Baute in Zusammenarbeit mit dem Baudepartement feststellen zu lassen, worauf er ein Ergänzungsgesuch einreichen wolle. Damit bringt er zum Ausdruck, dass er der Auffassung des Verwaltungsgerichts zustimmt, wonach es Sache des Beschwerdeführers und der Baubehörde sei, zu klären, ob mit geeigneten Mitteln genauere Masse erhältlich gemacht werden können. Eine Differenz zum angefochtenen Entscheid besteht lediglich darin, dass der Beschwerdeführer sein Baugesuch aufgrund der zusätzlichen Sachverhaltselemente ergänzen möchte, während das Verwaltungsgericht wegen der Mängel des Baugesuchs eine neue Baueingabe für erforderlich hält. Zu dieser für die vorliegende Angelegenheit entscheidenden Auffassung des Verwaltungsgerichts äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort, obwohl darin die Hauptbegründung für das Urteil des Verwaltungsgerichts liegt. 
 
Der Beschwerdeführer scheint der Ansicht zu sein, er könne sich dazu später äussern, wenn das bundesgerichtliche Verfahren seinem Antrag entsprechend sistiert werde. Dies trifft nicht zu. Die Beschwerdefristen gemäss Art. 106 Abs. 1 OG sind gesetzliche Fristen, die nach Art. 33 Abs. 1 OG nicht erstreckt werden können. Auch eine allfällige Sistierung des Verfahrens entbindet eine Partei nicht davon, fristgerecht eine Beschwerdeschrift einzureichen, die den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 108 OG genügt. Lassen die Begehren des Beschwerdeführers lediglich die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so ist dem Beschwerdeführer nach Art. 108 Abs. 3 OG eine kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen. Eine solche Nachfrist erscheint erforderlich, wenn die Angaben in der Beschwerde unklar, d.h. mehrdeutig sind. Die Nachfrist kann indessen nicht dazu dienen, eine inhaltlich ungenügende Rechtsschrift zu ergänzen (BGE 123 II 359 E. 6b/bb S. 369; 118 Ib 134 E. 2). 
 
Nachdem sich der Beschwerdeführer mit der Hauptbegründung des angefochtenen Entscheids überhaupt nicht auseinandersetzt, besteht für das Bundesgericht kein Anlass, sich ohne entsprechende Rügen mit dem vom Verwaltungsgericht erwähnten kantonalen Recht zu befassen. Daran vermöchte auch die vom Beschwerdeführer beantragte Sistierung des Verfahrens nichts zu ändern. Da die vorliegende Beschwerde den formellen Anforderungen an eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Lichte von Art. 108 Abs. 2 OG nicht genügt, kann darauf nicht eingetreten werden, ohne dass eine Nachfrist zu Verbesserung der Eingabe angesetzt werden müsste. Damit kann auch dem Sistierungsantrag nicht entsprochen werden. 
2. 
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses Gesuch ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 152 OG). 
 
Angesichts der Umstände der vorliegenden Angelegenheit kann ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr, die grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen wäre, verzichtet werden (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Baukommission der Einwohnergemeinde Seewen sowie dem Bau- und Justizdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. August 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: