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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 125/02 /Rp 
 
Urteil vom 6. August 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
1. G.________, 
2. H.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwältin Esther Maria Jost, Gartenstrasse 10, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, Siewerdtstrasse 9, 8050 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Verfügung vom 25. April 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Eingabe vom 8. Februar 2002 erhob die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gestützt auf eine Schadenersatzverfügung vom 23. November 2001 eine Schadenersatzklage für entgangene Sozialversicherungsbeiträge gegen G.________ und H.________ Mit Verfügung vom 20. Februar 2002 setzte ihnen das kantonale Gericht Frist zur Erstattung der Klageantwort an. Am 15. April 2002 stellte die Rechtsvertreterin von G.________ und H.________ ein Fristerstreckungsgesuch, welches das Gericht unter Hinweis auf den Umstand, die Frist zur Klagebeantwortung sei bereits abgelaufen, abwies. 
B. 
Mit Eingabe vom 19. April 2002 stellten G.________ und H.________ ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist, welches der vorinstanzliche Prozessleiter mit Verfügung vom 25. April 2002 abwies. 
C. 
G.________ und H.________ lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. Zudem stellen sie ein Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Die Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin und das Bundesamt für Sozialversicherung haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
2.1 
Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen). Verfügungen im Sinne dieser Umschreibung können nach dem Wortlaut des zweiten Absatzes von Art. 5 VwVG auch Zwischenverfügungen sein, insoweit sie den Anforderungen des vorangehenden ersten Absatzes entsprechen. Zudem verweist Art. 5 Abs. 2 VwVG bezüglich der Zwischenverfügungen auf Art. 45 des gleichen Gesetzes, laut dem nur solche Zwischenverfügungen anfechtbar sind, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 45 Abs. 1 VwVG). Dieser grundsätzliche Vorbehalt gilt als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines selbstständigen, der Endverfügung vorangehenden Beschwerdeverfahrens, insbesondere für alle in Art. 45 Abs. 2 VwVG - nicht abschliessend - aufgezählten Zwischenverfügungen. Für das letztinstanzliche Beschwerdeverfahren ist ferner zu beachten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101 lit. a OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die Endverfügung offensteht (BGE 124 V 85 Erw. 2 mit Hinweisen). 
2.2 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen die Verfügung des vorinstanzlichen Prozessleiters, womit dieser ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erstattung der Klageantwort abgewiesen hat. Bleibt es bei diesem Entscheid, ist das Verfahren ohne weitere Rechtsvorkehren auf Grund der Akten zu entscheiden. Der Verlust der Möglichkeit, zum Klagebegehren Stellung zu beziehen, stellt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 45 VwVG dar. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten. 
3. 
Zu prüfen ist, ob der vorinstanzliche Richter das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zu Recht abgewiesen hat. 
3.1 
Gemäss Art. 96 AHVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 VwVG kann die Frist wieder hergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Das Gesetz lässt somit die Wiederherstellung nur zu, wenn der Partei und gegebenenfalls ihrem Vertreter kein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255 Erw. 2a; nicht publiziertes Urteil K. AG vom 11. Mai 1998, U 49/98). 
3.2 
Die Beschwerdeführer lassen vorbringen, auf dem Zustellcouvert der Verfügung zur Erstattung der Klageantwort sei der Termin "1. März 2002" vermerkt gewesen. Die Rechtsvertreterin habe G.________ ausdrücklich gefragt, ob es sich dabei um das Zustelldatum handle. Dieser habe diese Frage bejaht. Nachträglich habe es sich herausgestellt, dass G.________ die Verfügung bereits am 26. Februar 2002 entgegengenommen habe. 
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer handelt es sich dabei nicht um einen entschuldbaren Fehler. G.________ hatte den Empfang der Verfügung am 25. Februar 2002 eigenhändig quittiert. Er hätte ohne weiteres wissen können, dass es sich beim Datum vom 1. März 2002, welches auf dem Zustellcouvert bereits bei der Entgegennahme der Verfügung vermerkt war, nicht um das Zustelldatum handelte. Einerseits fand sich dieses Datum gar nicht in der Rubrik "Empfangsbestätigung", andererseits unterschied sich die Handschrift des postalischen Vermerkes klar von seiner eigenen. G.________ hat es sich daher selbst zuzuschreiben, dass er seiner Vertreterin ein falsches Empfangsdatum übermittelt und diese in der Folge die Frist zur Erstattung der Klageantwort verpasst hat. Der vorinstanzliche Prozessleiter hat daher das Gesuch um Fristwiederherstellung zu Recht abgewiesen. 
4. 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos. 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von je Fr. 2000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 2000.- verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 6. August 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.