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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
5P.242/2003 /bnm 
 
Urteil vom 6. August 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
1. Brigitte Herzog, Strubergasse 8, 
AT -5700 Zell am See, 
2. Andrea Stahlberger, Seehofgasse 1, 
AT-5700 Zell am See, 
3. Nutal Bischoff, Kirchackerstrasse 14, 8608 Bubikon, 
4. Claus Kohr, Hübschstrasse 27, DE-76135 Karlsruhe, 
5. Bernhard Ruchti, Bockenweg 31, 8810 Horgen, 
6. Ursula Ruchti, Bockenweg 31, 8810 Horgen, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Paul Thaler, Dufourstrasse 56, Postfach 1285, 8034 Zürich, 
 
gegen 
 
Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft (Weihnachtstagung), c/o Goetheanum, Rüttiweg 45, 4143 Dornach, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Furrer, Pestalozzi Lachenal Patry, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich, 
Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, Amthaus I, Amthausplatz, 4500 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV etc. (einstweilige Verfügung; Verein), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des 
Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 22. Mai 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Beschwerdeführer sind Mitglieder des seit 26. Dezember 1913 im Handelsregister eingetragenen und am Goetheanum in Dornach domizilierten Vereins "Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft". Die Beschwerdegegnerin ist ein nach ihren Angaben an der Weihnachtstagung 1923 gegründeter, unstreitig am 6. Januar 2003 im Handelsregister eingetragener und ebenfalls am Goetheanum in Dornach domizilierter Verein, dessen Vorstand mit demjenigen der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft identisch ist. 
B. 
Mit Klage und Massnahmegesuch vom 24. Januar 2003 begehrten die Beschwerdeführer die Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin kein Verein i.S.v. Art. 60 ZGB sei (Ziff. 1). Des Weiteren verlangten sie die Mitteilung des Feststellungsurteils an das Handelsregisteramt Dorneck-Thierstein zwecks deren Löschung (Ziff. 2) sowie ein superprovisorisches Verbot für die Beschwerdegegnerin, mit der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft und anderen Dritten Rechtsgeschäfte abzuschliessen (Ziff. 3), eventualiter eine entsprechende einstweilige Verfügung (Ziff. 4). 
 
Nachdem das Richteramt Dorneck-Thierstein, Zivilabteilung, das Begehren um superprovisorische Verfügung am 31. Januar 2003 abgewiesen und mit den Parteien eine Verhandlung durchgeführt hatte, untersagte es der Beschwerdegegnerin in Ziff. 2 seiner Verfügung vom 6. Februar 2003, für die Dauer des Hauptprozesses mit der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft oder anderen Dritten Rechtsgeschäfte abzuschliessen. 
 
In Gutheissung des dagegen von der Beschwerdegegnerin erhobenen Rekurses hob das Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, diese Anordnung mit Urteil vom 22. Mai 2003 auf. 
C. 
Gegen dieses Urteil haben die Beschwerdeführer staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Ziff. 1) sowie um Erlass eines superprovisorischen Verbotes, mit der Allgemeinen Anthrophosophischen Gesellschaft oder Dritten Rechtsgeschäfte abzuschliessen (Ziff. 2), eventuell um Erlass entsprechender vorsorglicher Massnahmen (Ziff. 3). 
 
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdegegnerin hat mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2003 die Begehren gestellt, auf die staatsrechtlichen Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie, wie auch das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen, abzuweisen. 
Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2003 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt; im Übrigen wurde das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis gelten Entscheide über vorsorgliche Massnahmen als Endentscheide (BGE 97 I 481 E. 1b S. 485; 116 Ia 446 E. 2 S. 447; 118 II 369 E. 1 S. 371; Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 339 ff.). Der angefochtene Entscheid ist somit grundsätzlich mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar. 
2. 
2.1 Das Obergericht hat zuerst geprüft, ob sich die einstweilige Verfügung auf § 255 lit. b ZPO/SO hat abstützen lassen. 
Es hat diesbezüglich erwogen, der Gerichtspräsident treffe auf Verlangen einer Partei, sofern sie die Berechtigung dazu glaubhaft gemacht habe, einstweilige Verfügungen gegen eine wesentliche Veränderung oder Veräusserung des Streitgegenstandes nach Einreichung der Klage (§ 255 lit. b ZPO/SO). Dabei sei unter "Streitgegenstand" nur der unmittelbare zu verstehen; Gegenstand der einstweiligen Verfügung sei demnach entweder eine Sache als Gegenstand einer dinglichen, insbesondere der Eigentums-, Besitzes- und der Teilungsklage, oder eine Forderung als Gegenstand entsprechender Klagen, insbesondere im Rechtsstreit zwischen mehreren Ansprechern. 
 
Vorliegend hätten die Beschwerdeführer eine Feststellungsklage erhoben, deren Streitgegenstand im Antrag auf Feststellung bestehe, dass die Beschwerdegegnerin kein Verein sei. Eine Sache als Gegenstand einer dinglichen Klage sei dabei nirgends auszumachen, weshalb die verlangte einstweilige Verfügung nicht auf § 255 lit. b ZPO/SO abgestützt werden könne. 
2.2 Sodann hat das Obergericht geprüft, ob das Richteramt auf § 255 lit. b ZPO/SO hat abstellen dürfen. 
 
Dazu hat es festgehalten, der Gerichtspräsident treffe auf Verlangen einer Partei, sofern sie die Berechtigung dazu glaubhaft gemacht habe, einstweilige Verfügungen zum Schutz von anderen als auf Geld- oder Sicherheitsleistung gerichteten fälligen Rechtsansprüchen, wenn bei nicht sofortiger Erfüllung ein erheblicher, nicht leicht zu ersetzender Schaden drohe (§ 255 lit. d ZPO/SO). Dabei könne alles angeordnet werden, was Gegenstand eines Urteils im Hauptprozess sein könnte, jedoch auch nicht mehr. 
 
Vorliegend hätten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens der Beschwerdegegnerin erhoben. Ein entsprechender Anspruch sei aber weder dargetan noch ersichtlich. Die Beschwerdeführer würden zwar den Schutz ihrer Mitgliedschaftsrechte bei der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft anrufen, diese Rechte seien aber weder eingeklagt noch Gegenstand des Hauptbegehrens oder Hauptverfahrens. Vielmehr werde lediglich eine Feststellung verlangt, wobei selbst bei einer Abweisung nicht erkennbar sei, inwiefern dadurch Rechte der Kläger betroffen und berührt wären. Wohl hätten sie allenfalls ein rechtliches Interesse an der sofortigen Feststellung des Nichtbestehens der Beschwerdegegnerin; dieses sei jedoch Voraussetzung der Feststellungsklage und nicht mit dem nach § 255 lit. d ZPO/SO zu schützenden, fälligen Rechtsanspruch zu verwechseln. Im Übrigen bedürften nur Leistungs-, nicht auch Feststellungs- oder Gestaltungsurteile der Vollstreckung. Es werde deshalb weder eine Sicherungsmassnahme verlangt, welche die spätere Vollstreckung des Urteils sicherstelle, noch eine Leistungsmassnahme, die der vorläufigen Vollstreckung behaupteter Ansprüche diene. 
3. 
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Wegen dessen formeller Natur führt seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die entsprechende Rüge ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 115 Ia 8 E. 2a S. 10; 121 I 230 E. 2a S. 232; 122 II 464 E. 4a S. 469). 
3.1 Die Beschwerdeführer beanstanden diesbezüglich die vorinstanzliche Erwägung, sie hätten keine Sicherungsmassnahme verlangt, welche die verspätete Vollstreckung des Urteils sicherstelle. Aus ihrer ausführlichen Darlegung vor Obergericht gehe nämlich gerade hervor, dass die beantragten vorsorglichen Massnahmen Sicherungscharakter hätten. Wenn diese auch nicht die spätere Urteilsvollstreckung bezweckten, dienten sie doch offensichtlich dazu, die Durchsetzung der Feststellungsklage sicherzustellen; diese sei nämlich akut gefährdet, wenn die Beschwerdegegnerin während des Hauptprozesses mit der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft oder Dritten Geschäfte abschliessen könne. 
3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene sie gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Es ist jedoch nicht nötig, dass sich die Behörde mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 121 I 54 E. 2c S. 57; 126 I 97 E. 2b S. 102). 
 
Der angefochtene Entscheid ist ausführlich und in sich schlüssig begründet. Die Beschwerdeführer machen denn auch nicht geltend, sie wären nicht in der Lage gewesen, ihn sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist deshalb nicht ersichtlich. Ohnehin gehen die Ausführungen der Beschwerdeführer an der Sache vorbei: Mit der Erwägung, für Feststellungsbegehren könnten rechtslogisch keine vorsorglichen Massnahmen nach § 255 lit. d ZPO/SO angeordnet werden (dazu nachfolgend E. 4.2.2), hat das Obergericht letztlich auch die Fragen im Zusammenhang mit den (angeblichen) Nachteilen der Beschwerdeführer beantwortet; jedenfalls ist dadurch eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Fragen überflüssig geworden. 
4. 
In materieller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots und der derogatorischen Kraft des Bundesrechts. 
4.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen zu § 255 lit. b ZPO/SO nehmen sie von ihren Rügen aus (Ziff. 26 des Beschwerde), ja sie erklären sich damit sogar ausdrücklich als einverstanden (Ziff. 28 der Beschwerde). Soweit sie in anderen Beschwerdeziffern dennoch sinngemäss darauf zurückkehren und Verfassungsverletzungen auch im Zusammenhang mit § 255 lit. b ZPO/SO geltend machen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
4.2 Eine Verletzung sowohl des Willkürverbots als auch der derogatorischen Kraft des Bundesrechts ist demgegenüber ausdrücklich mit Bezug auf die obergerichtlichen Erwägungen zu § 255 lit. d ZPO/SO gerügt. 
4.2.1 Die Beschwerdeführer behaupten in diesem Zusammenhang einen auf Vereinsrecht gründenden Feststellungsanspruch auf Nichtbestehen der Beklagten und machen geltend, das Obergericht verhindere mit seiner engen Auslegung des kantonalen Prozessrechts die Durchsetzung des materiellen Bundesrechts, indem es aus der Wendung "bei nicht sofortiger Erfüllung" schliesse, vorsorgliche Massnahmen seien einzig bei Leistungsbegehren möglich. Die begriffsjuristische Unterscheidung zwischen Feststellungsanspruch und Feststellungsinteresse sei jedoch vorliegend irrelevant, und die vorinstanzliche Aussage, die Beschwerdeführer hätten gar keine Sicherungsmassnahme verlangt, welche die spätere Urteilsvollstreckung sicherstelle, sei unhaltbar. 
4.2.2 Das Obergericht hat vorweg erwogen, die Beschwerdeführer klagten nicht ihre Mitgliedschaftsrechte bei der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft ein, sondern einen allgemeinen Anspruch auf Feststellung der Nichtexistenz der Beschwerdegegnerin, diesbezüglich sei aber kein fälliger Rechtsanspruch ersichtlich. Es hat damit sinngemäss den Grundsatz aufgenommen, dass es bei der Feststellungsklage um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses und damit um eine bestimmte, konkrete rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder einer Person zu einem Gegenstand geht (vgl. etwa: Habscheid, Die allgemeine Feststellungsklage, in: AJP 2002, S. 271; Leuch/Marbach/ Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., Bern 2000, N. 2a zu Art. 174). 
 
Über diese vorinstanzliche Erwägung des Obergerichts gehen die Beschwerdeführer bei ihren Ausführungen hinweg. Sie legen insbesondere nicht dar, auf welcher Norm ihr Feststellungsanspruch gründen würde und welche Norm des Bundesrechts deshalb willkürlich angewandt worden wäre. Mit der allgemeinen Behauptung, Vereinsrecht (insgesamt) sei verletzt, ist Willkür jedenfalls nicht in substanziierter Form dargetan, wie dies Art. 90 Abs. 1 lit. b OG verlangt. 
 
Vermögen die Beschwerdeführer keine Norm des Vereinsrechts als Grundlage für den von ihnen behaupteten Feststellungsanspruch zu nennen, ist den weiteren Willkürrügen der Boden ebenso entzogen wie der Rüge, das Obergericht habe mit seiner Auslegung von § 255 lit. d ZPO/SO die Anwendung von Bundesrecht vereitelt. Ohnehin würden sie nicht in der erforderlichen Form aufzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Kernerwägung, Feststellungsurteile bedürften gar keiner Vollstreckung und insofern könnten Feststellungsbegehren gar nicht Gegenstand einer auf § 255 lit. d ZPO/SO abgestützten einstweiligen Verfügung sein, willkürlich sein soll. Dies wäre wohl auch gar nicht möglich, da sich die Meinung des Obergerichts mit der herrschenden Lehre deckt (vgl. etwa Meier, Grundlagen des einstweiligen Rechtsschutzes, Zürich 1983, S. 33 und 57 f.; Lang, Die kartellzivilrechtlichen Ansprüche und ihre Durchsetzung nach dem schweizerischen Kartellgesetz, Diss. Bern 2000, S. 177). Ebenso wenig liesse sich Willkür mit dem allgemeinen Hinweis begründen, gemäss bundesgerichtlicher Praxis könne ein im Handesregister eingetragener Verein, der im Rechtsverkehr als solcher aufgetreten sei, aus tatsächlichen Gründen nicht einfach rückwirkend als inexistent qualifiziert werden, ginge es doch dabei - die Rechtsprechung wird in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht näher bezeichnet - um den Schutz gutgläubiger Dritter in den (falschen) Handelsregistereintrag. Ein solcher Schutz wäre jedoch nur bei ernsthafter Gefährdung der Rechtssicherheit denkbar und würde das Vertrauen in einen jahrelang unangefochten andauernden Zustand voraussetzen (vgl. BGE 78 III 33 E. 9 S. 44 ff). Davon kann im vorliegenden Fall mit Bezug auf die Allgemeine Anthrophosophische Gesellschaft, von der die Beschwerdeführer Rechtsgeschäfte mit der Beschwerdegegnerin befürchten, keine Rede sein, nachdem einerseits beide Vereine den gleichen Vorstand haben und andererseits die Beschwerdeführer von Anfang an gegen die Eintragung der Beschwerdegegnerin im Handelsregister opponiert und sofort nach der Eintragung rechtliche Schritte unternommen haben. 
5. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 sowie Art. 159 Abs. 2 und 5 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. August 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: