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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 369/02 
 
Urteil vom 6. August 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Rüedi, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
B.________, 1959, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Lütolf, Luzernerstrasse 51a, 6010 Kriens, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 11. November 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1959 geborene, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle und Berufskrankheiten versicherte B.________ erlitt bei einem Auffahrunfall am 12. Januar 1999 eine HWS-Distorsion. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen, indem sie insbesondere für einen Aufenthalt im Spital Y.________, eine Untersuchung im Zentrum A.________, eine Diagnosestellung in der Augenklinik des Spitals Y._________ und eine ebenfalls im Spital Y.________ durchgeführte neuropsychologische Untersuchung aufkam. 
 
Am 23. November 1999 schloss die SUVA den Fall per 1. Dezember 1999 ab und verfügte die Einstellung weiterer Leistungen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2000 fest, nachdem Dr. med. K.________, Facharzt FHM für orthopädische Chirurgie und Mitglied des SUVA-Ärzteteams, die Versicherte nochmals untersucht hatte. Dabei kam er hauptsächlich zum Schluss, die beklagten Kopfschmerzen seien auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen, nämlich auf eine starke psychosoziale Belastungssituation, weshalb es zwischen diesen und dem Unfall an einem natürlichen Kausalzusammenhang fehle. 
B. 
Beschwerdeweise liess B.________ beantragen, Verfügung und Einspracheentscheid seien aufzuheben und es seien die Versicherungsleistungen rückwirkend ab 1. Dezember 1999 wieder vollumfänglich aufzunehmen. Nach Einholung eines Parteigutachtens bei Prof. Dr. med. D.________ und Prof. Dr. med. R.________, Klinik X.________ (Gutachten vom 28. Dezember 2001), wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Beschwerde mit Entscheid vom 11. November 2002 ab. 
C. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die SUVA unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, ihr rückwirkend ab 1. Dezember 1999 die gesetzlichen Versicherungsleistungen weiterhin auszurichten. Zudem sei die Versicherte einer ärztlichen Untersuchung durch einen italienisch sprechenden Spezialisten zu unterziehen. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die massgebende Bestimmung und die Grundsätze über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben ist ferner die Rechtsprechung zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 125 V 461 f. Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a), zu dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 f. Erw. 1b, je mit Hinweisen; siehe auch BGE 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312 f. Erw. 1b; vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3a und b). Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 14. Juni 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob das vorliegende Beschwerdebild in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 12. Januar 1999 steht. 
 
Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen zu Recht auf das Gutachten der Klinik X.________ vom 28. Dezember 2001 abgestellt, das im Anschluss an die Beschwerde gegen den streitigen Einspracheentscheid veranlasst wurde. Diese Expertise stellt in schlüssiger Weise fest, dass die mit der Abklärung beauftragten Ärzte lediglich Befunde nachweisen konnten, die möglicherweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen. 
2.1 Die Gutacher hielten insbesondere fest, die Versicherte leide an einem Status nach indirekter HWS-Verletzung am 12. Januar 1999 bei vorbestehenden rezidivierenden, zum Teil jahrelang behandlungsbedürftigen Cervicobrachialgien, vegetativer Dystonie und psychosozialer Belastungssituation. Die Leiden, wie sie von der Explorandin geschildert wurden, durften zwar als typische Beschwerden nach HWS-Distorsionstraumen bezeichnet werden. Zwischen ihnen und dem Unfallereignis wurde jedoch nur möglicherweise ein Kausalzusammenhang als gegeben angenommen. Vermehrte Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Nackenschmerzen und Schwindel lagen nicht vor, während die vorbestehende Cervicobrachialgie, eine vegetative Dystonie und die psychosoziale Belastungssituation als unfallfremde Faktoren zu bezeichnen waren. Ebenfalls nur möglicherweise hatte am 1. Dezember 1999 eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit bestanden, und eine spezifische, unfallbezogene Behandlung konnten die Ärzte der Klinik X.________ im Zeitpunkt der Begutachtung nicht empfehlen. Schliesslich führten sie aus, auch eine allfällige Arbeitsunfähigkeit wäre nur möglicherweise auf unfallbedingte Beschwerden zurückzuführen gewesen. 
2.2 Nach dem Gesagten vermögen die Darlegungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Wie im angefochtenen Entscheid richtig festgestellt wurde, kann sowohl hinsichtlich der somatischen als auch der psychischen Beeinträchtigungen die Frage, ob es sich bei den bestehenden Gesundheitsstörungen um eine natürliche Folge des versicherten Unfalles handelt, gestützt auf die zur Verfügung stehenden medizinischen Akten nur im Sinne einer Möglichkeit, nicht jedoch mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b) beantwortet werden. Der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist vollumfänglich beizupflichten. Demzufolge kommt dem Unfall vom 12. Januar 1999 keine bewiesene kausale Bedeutung für das Weiterbestehen von organischen oder psychischen Beeinträchtigungen der Gesundheit und für eine sich daraus ergebende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu. Unter diesen Umständen muss auch nicht geprüft werden, ob ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein könnte. 
3. 
3.1 Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin eine ergänzende Begutachtung durch einen ihrer Muttersprache mächtigen Spezialisten beantragt und hält in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an diesem Antrag fest. Sie macht geltend, ihre Schilderung zur vorbestehenden Cervicobrachialgie sei im Gutachten vom 28. Dezember 2001 nicht bzw. nicht korrekt wiedergegeben worden. Dies sei auf sprachliche Kommunikationsschwierigkeiten zwischen ihr und Prof. Dr. med. D.________ zurückzuführen. Dass Verständnisprobleme bestanden hätten sei im Gutachten (Seite 5) bezüglich der testpsychologischen Untersuchung sogar ausdrücklich vermerkt worden. 
3.2 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hat der Versicherte grundsätzlich, sofern keine objektiven Ausnahmegründe vorliegen, Anspruch darauf, von einem eine ihm geläufige Amtssprache sprechenden Gutachter untersucht und begutachtet zu werden (BGE 127 V 226 Erw. 2b/bb). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz jedoch richtig dargelegt, die Parteien seien nach einer ersten Untersuchung überein gekommen, bei Prof. Dr. med. D.________ ein Gutachten in Auftrag zu geben. Damals habe die Beschwerdeführerin mit keinem Wort vermerkt, dass es anlässlich der ersten Untersuchung irgendwelche Sprachprobleme gegeben hätte. Was ein Verständigungsproblem bei der testpsychologischen Untersuchung anbelangt, führte das kantonale Gericht zutreffend aus, die Patientin habe lediglich die Instrumente auf deutsch nicht restlos verstanden, was nicht von zentraler Bedeutung war, da eine neurologische und nicht eine psychologische Untersuchung im Vordergrund stand. 
 
Dem Begehren um Anordnung einer ärztlichen Untersuchung durch einen italienisch sprechenden Spezialisten ist daher nicht Folge zu leisten. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 6. August 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
 
Der Vorsitzende der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: