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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_307/2009 
 
Urteil vom 6. August 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Prozesskaution, 
 
Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich 
vom 19. Mai 2009. 
 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer am 12. August 2008 beim Bezirkgericht Zürich Klage gegen die Beschwerdegegnerin auf Zahlung von Fr. 35'000.-- nebst Zins erhob; 
 
dass das Bezirksgericht in Anwendung von § 73 Ziff. 4 ZPO ZH (Kautionspflicht wegen Nichtbezahlens von Gerichtskosten) dem Beschwerdeführer mit Zirkulationsbeschluss vom 29. September 2008 eine Frist von zehn Tagen zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 10'000.-- ansetzte, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde; 
 
dass das Obergericht des Kantons Zürich den gegen diesen Beschluss eingereichten Rekurs des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 14. November 2008 abwies, soweit es auf ihn eintrat; 
 
dass der Beschwerdeführer mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich gelangte, welches das Rechtsmittel mit Zirkulationsbeschluss vom 19. Mai 2009 abwies, soweit es darauf eintrat; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 15. Juni 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, alle erwähnten Entscheide mit Beschwerde anzufechten; 
 
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen Entscheide richtet, die nicht kantonal letztinstanzlich ergangen sind (Art. 75 Abs. 1 BGG); 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass die Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden könnte (Art. 95 BGG; BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzen würde; 
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2009 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. August 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin