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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1015/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. August 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Petry. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reinhold Nussmüller, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Thurgau, 
 
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 10. September 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1976) ist mazedonischer Staatsangehöriger. Am 10. Juli 1991 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Im Januar 1997 heiratete er eine im Kanton Thurgau niederlassungsbewilligte Landsfrau, B.________. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, der Sohn C.________ (geb. 1997) und die Tochter D.________ (geb. 2002). Die Eheleute trennten sich im Mai 2005. Die Scheidung wurde im Juli 2007 ausgesprochen, wobei die beiden Kinder zunächst unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt wurden. In den darauffolgenden Jahren wechselte die elterliche Sorge wiederholt. Die Tochter wurde vorübergehend fremdplatziert. Zuletzt stand die Tochter unter der elterlichen Sorge der Mutter und der Sohn unter der elterlichen Sorge des Vaters. Für beide Kinder wurde eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB errichtet.  
 
A.b. Strafrechtlich trat A.________ folgendermassen in Erscheinung: Im Jahr 2001 wurde er zu einer Busse von Fr. 1'150.-- wegen Widerhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verurteilt. Zwischen 2002 und 2013 wurde er sieben Mal wegen SVG- bzw. Betreibungsdelikten zu Bussen bzw. Geldstrafen zwischen Fr. 60.-- und Fr. 800.-- verurteilt. Ferner wurde er im Mai 2013 wegen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung und Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten zu einer bedingten Geldstrafe von Fr. 2'400.-- und einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt.  
 
 Im Februar 2014 lagen gegen A.________ 63 Betreibungen in der Höhe von Fr. 133'668.20 und 42 Verlustscheine über Fr. 86'529.50 vor. 
 
A.c. Nach einer ersten formlosen Ermahnung durch das Migrationsamt am 21. August 2002 wurde A.________ am 17. Februar 2003 wegen Nichterfüllung seiner privaten und öffentlich-rechtlichen finanziellen Verpflichtungen formell verwarnt, wobei ihm der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt wurde, wenn er sich in Zukunft nicht absolut klaglos verhalten und seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen sollte. Eine weitere formelle Verwarnung folgte am 5. April 2007 wegen massiver Verschlechterung der finanziellen Situation seit 2003 und weil die getrennt lebende Ehefrau und die Kinder durch die Sozialhilfe unterstützt werden mussten. Am 13. Juli 2009 wurde er erneut wegen Ansteigens der Verlustscheine und der bevorschussten Alimentenbeträge formlos ermahnt.  
 
B.  
 
 Am 9. Oktober 2013 verfügte das Migrationsamt des Kantons Thurgau die Nichtverlängerung der am 9. Juli 2010 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Ein Rekurs beim Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau blieb erfolglos (Entscheid vom 17. März 2014). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. September 2014 ab. 
 
C.  
 
 Mit Beschwerde vom 8. November 2014, die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben wird, beantragt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und von einer Wegweisung abzusehen. 
 
 Das Migrationsamt, das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration SEM beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. 
 
 Mit Präsidialverfügung vom 11. November 2014 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG).  
 
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332 mit Hinweisen). Zur Begründung seines Anspruchs beruft sich der Beschwerdeführer in erster Linie auf die Beziehung zu seinen hier anwesenheitsberechtigten Kindern und macht einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK geltend. In einem solchen Fall steht der Weg zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur offen, wenn das Kind zum Zeitpunkt, da das Bundesgericht entscheidet, noch nicht volljährig ist (BGE 136 II 497 E. 3.2 S. 500; Urteil 2D_58/2014 vom 15. August 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Sohn des Beschwerdeführers hat am 3. Juli 2015 sein 18. Lebensjahr vollendet und ist seither volljährig. Der Beschwerdeführer kann somit aus der Beziehung zu seinem Sohn keinen Anspruch mehr aus Art. 8 EMRK ableiten. Hingegen ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass ihm aufgrund der Beziehung zu seiner 12-jährigen Tochter ein Bewilligungsanspruch zusteht. Dies reicht für das Eintreten aus. Ob die Bewilligungsvoraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet praxisgemäss Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; Urteil 2C_714/2014 vom 15. Mai 2015 E. 1 mit Hinweisen). Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Bezug auf die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zulässig. In diesem Punkt steht somit die vom Beschwerdeführer in der gleichen Rechtsschrift erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht offen (Art. 113 BGG).  
Da der Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Erhebung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert ist und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG), ist darauf einzutreten. 
 
1.3. Der Beschwerdeführer führt zutreffend aus, dass mit Bezug auf die Wegweisung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). In diesem Fall steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen, soweit sich der Beschwerdeführer auf  besondere verfassungsmässige Rechte berufen kann, die ihm unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen. Zu denken ist dabei etwa an das Recht auf Leben gemäss Art. 10 Abs. 1 BV oder das in Art. 25 Abs. 3 BV verankerte Non-Refoulement-Gebot (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310), wobei die entsprechenden Rügen rechtsgenüglich begründet werden müssen (Art. 116 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer beruft sich auf keines dieser Grundrechte; er begründet auch nicht, weshalb und inwiefern ein solches durch den angefochtenen Entscheid verletzt würde. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist deshalb nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).  
 
 Soweit der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren Sachverhaltselemente vorbringt, ohne darzulegen, dass und inwiefern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann darauf nicht eingetreten werden (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). 
 
3. Mit Schreiben vom 24. April 2015 hat das Migrationsamt des Kantons Thurgau weitere Unterlagen zum Beschwerdeführer eingereicht, aus denen namentlich hervorgeht, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen Angaben - seit November 2013 nicht mehr erwerbstätig sei und seit 1. Dezember 2014 Sozialhilfe beziehe. Inwiefern diese Unterlagen mit Blick auf Art. 99 Abs. 1 BGG berücksichtigt werden können, kann vorliegend offen bleiben, da sie am Ausgang des Verfahrens ohnehin nichts ändern.  
 
4.  
 
4.1. Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG (SR 142.20) kann eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Die Vorinstanz hat deshalb die gerügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht unter dem Aspekt von Art. 62 AuG geprüft.  
 
 Aufgrund der strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers sowie der ausgewiesenen Schulden hielt das Verwaltungsgericht namentlich den in Art. 62 lit. c AuG genannten Widerrufsgrund für gegeben. Gemäss dieser Bestimmung kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet. Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) konkretisiert diese Bestimmung und zählt in nicht abschliessender Weise Handlungen auf, die einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Dies ist u.a. der Fall bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) und bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b). Selbst bei Vorliegen von Widerrufsgründen muss der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung im konkreten Fall jedoch verhältnismässig sein, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 96 AuG; BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.). 
 
4.2. Den - unbestrittenen - vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zufolge lagen im Februar 2014 gegen den Beschwerdeführer 63 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 133'668.20 sowie 42 Verlustscheine in gesamter Höhe von Fr. 86'529.50 vor. Da der Beschwerdeführer seinen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen ist, musste die Gemeinde Alimente im Betrag von über Fr. 44'000.-- bevorschussen (Stand Februar 2014). Weder Ermahnungen noch formelle Verwarnungen durch das Migrationsamt haben den Beschwerdeführer davon abgehalten, weitere Schulden anzuhäufen. Ähnlich verhält es sich mit seinem strafrechtlich relevanten Verhalten: Zwar handelte es sich dabei grösstenteils um untergeordnete Verfehlungen, doch demonstriert deren Häufung eine nicht unerhebliche Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Insgesamt vermittelt sein Verhalten den Eindruck, dass er nicht willens oder fähig ist, sich gesetzeskonform zu verhalten und in die hiesigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zu integrieren, auch wenn er sich inzwischen seit über 20 Jahren im Land aufhält. Die kantonalen Behörden haben ihm wiederholt die Chance gegeben, sich zu bewähren; diese hat er jedoch nicht genutzt.  
 
 Der Beschwerdeführer versucht im Wesentlichen, seine Verfehlungen zu bagatellisieren. Er behauptet, er habe viele der marginalen Verfehlungen im Alter eines jungen Erwachsenen gesetzt. Dies trifft jedoch nicht zu. Allein im Jahr 2013 wurde der Beschwerdeführer vier Mal straffällig. Zu diesem Zeitpunkt war er bereits 37 Jahre alt und somit nicht mehr im jungen Erwachsenenalter. Dass - wie der Beschwerdeführer vorbringt - familiäre Spannungen bzw. die Ernennung eines Beistandes für die Kinder für den Beschwerdeführer belastend gewesen seien, mag zutreffen. Jedoch vermögen diese Umstände seine sich über mehr als zehn Jahre erstreckende Schuldenwirtschaft bzw. seine strafrechtlichen Verfehlungen nicht zu rechtfertigen. 
 
 Das Verwaltungsgericht durfte daher annehmen, der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. c AuG sei hinsichtlich des Beschwerdeführers gegeben. Offen bleiben kann damit, ob der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG ebenfalls erfüllt ist, wie dies die Vorinstanz annimmt. 
 
5.  
 
 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sei unverhältnismässig und verletze Art. 8 EMRK, da eine Wegweisung die Trennung von seinen Kindern zur Folge hätte. 
 
5.1. Es kann das in Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 BV) geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145, 153 E. 2.1 S. 154 f.). Der in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierte Anspruch gilt jedoch nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 122 II 1 E. 2 S. 6 mit Hinweisen).  
 
5.2. Der Beschwerdeführer hat einen inzwischen volljährigen Sohn und eine noch minderjährige Tochter in der Schweiz, welche unter der elterlichen Sorge und Obhut der Mutter steht. Nur die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner minderjährigen Tochter fällt in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, da weder dargetan noch ersichtlich ist, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem erwachsenen Sohn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.1 S. 402; 135 I 143 E. 3.1 S. 148; 129 II 11 E. 2 S. 13 f.; 120 Ib 257 E. 1d S. 260 f.).  
 
 Gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 10. April 2013 steht dem Vater das Recht zu, seine Tochter jedes erste und dritte Wochenende eines Monats von Samstag, 18 Uhr, bis Sonntag, 19 Uhr, zu sich zu nehmen und mit ihr zwei Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. 
 
5.3. Nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis kann der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil den Kontakt zu seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist in der Regel keine dauernde Anwesenheit im Gastland erforderlich. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland aus ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Ein weitergehender Anspruch kann nur in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Herkunftsland der ausländischen Person praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und deren bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses Verhalten"; zum Ganzen vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319 mit Hinweisen; 120 Ib 1 E. 3c S. 5; 120 Ib 22 E. 4 S. 24 ff.).  
 
5.4. Das Verwaltungsgericht geht nicht von einer besonders engen affektiven Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter aus und hegt Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht tatsächlich kontinuierlich und reibungslos ausübe. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Feststellungen und behauptet, er pflege zu seiner Tochter eine intakte Beziehung. Er legt jedoch in keiner Weise dar, wann, wie oft oder in welcher Form er den Kontakt zu seiner Tochter pflege. Dem von der Vorinstanz zitierten Amtsbericht des gesetzlichen Betreuungsdienstes vom 4. Dezember 2013 lässt sich entnehmen, dass die Beziehung zwischen Vater und Tochter recht oberflächlich sei und sich der Beschwerdeführer nicht gross um die Belange seiner Tochter kümmere. Ferner geht aus den Akten hervor, dass sich der Beschwerdeführer - entgegen seinen Behauptungen - in den letzten Jahren offensichtlich wiederholt mehrere Wochen bzw. Monate allein in seinem Heimatland aufgehalten hat (vgl. Rückreisevisumsgesuche vom 12. Juli 2013, vom 3. Januar 2012, vom 28. Juli 2011, vom 21. April 2011, vom 30. Juli 2010). Ob unter diesen Umständen von einem besonders engen affektiven Verhältnis zwischen Vater und Tochter gesprochen werden kann, ist fraglich, muss aber nicht abschliessend geklärt werden, da weder eine enge wirtschaftliche Beziehung besteht noch die Voraussetzung des tadellosen Verhaltens gegeben ist.  
 
 Eine enge wirtschaftliche Beziehung zwischen Vater und Tochter ist auszuschliessen, da der Beschwerdeführer - wie er selbst einräumt - seinen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen ist und die Alimente für die Tochter von der Gemeinde bevorschusst werden mussten. 
 
 Schliesslich kann angesichts der Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers und seiner (wenn auch geringfügigen) strafrechtlichen Verfehlungen nicht von einem "tadellosen Verhalten" im Sinne der zitierten Rechtsprechung gesprochen werden (vgl. Urteil 2C_385/2014 vom 19. Januar 2015 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Zudem ist fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt gewillt ist, seine finanzielle Situation zu sanieren bzw. sich in Zukunft an die Rechtsordnung zu halten, da ihn selbst die wiederholte Androhung ausländerrechtlicher Massnahmen unbeeindruckt liess. 
 
 In Anbetracht dieser Umstände ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, sein Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her auszuüben, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts geeignet aus- bzw. umzugestalten sind. Im Übrigen können die familiären Beziehungen nicht nur besuchsweise, sondern auch vom Ausland aus über Briefverkehr, Telefonate, E-Mail oder Internet (Skype etc.) gepflegt werden. 
 
5.5. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in Ausgangslagen, welche mit der vorliegenden vergleichbar sind, habe das Bundesgericht den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung als unverhältnismässig bezeichnet, bzw. nur äusserst schwerwiegende Gründe würden die Wegweisung von niedergelassenen Migranten rechtfertigen, verkennt er, dass im vorliegenden Fall gerade nicht der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung zur Diskussion steht. Der Beschwerdeführer war lediglich im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung, deren Widerruf bzw. Nichtverlängerung weniger strengen Voraussetzungen unterworfen ist.  
 
5.6. Soweit der Beschwerdeführer aus seiner langjährigen Anwesenheit einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzuleiten versucht, dringt er nicht durch. Unter besonderen Umständen kann sich aus dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerten Anspruch auf Schutz des Privatlebens ein Recht auf Verbleib im Land ergeben (Urteil 2C_838/2013 vom 23. September 2013 E. 2.2.3; vgl. auch Urteile des EGMR  Vasquez gegen Schweiz vom 26. November 2013 [1785/08] § 37 sowie  Gezginci gegen Schweiz vom 9. Dezember 2010 [16327/05] § 56 ff.). Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu jedoch nicht. Nach der Rechtsprechung erfordert dies besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; Urteile 2C_654/2013 vom 12. Februar 2014 E. 2.1 und 2C_426/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 3.1).  
 
 Zwar lebte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils schon seit rund 23 Jahren in der Schweiz. Er hat Mazedonien jedoch erst mit 15 Jahren verlassen und somit seine Kindheit und einen Teil seiner Jugend in seinem Heimatland verbracht, mit dessen Sprache und Kultur er nach wie vor bestens vertraut und in welches er regelmässig zurückgekehrt ist. Eine überdurchschnittliche Integration in der Schweiz ist nicht erkennbar. Zwar ging der Beschwerdeführer verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach; von einer beruflichen Verankerung kann jedoch angesichts der häufigen Stellenwechsel bzw. -verluste nicht gesprochen werden. Welche sonstigen engen sozialen Beziehungen der Beschwerdeführer konkret zur Schweiz geknüpft haben soll, ist weder ersichtlich noch dargetan. 
 
6.  
 
 Nach dem Gesagten erweist sich das angefochtene Urteil als bundesrechts- und konventionskonform, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 
 
 Diesem Ausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. August 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Petry