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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_723/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. August 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Bialas, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons 
St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.A.________ (Jahrgang 1977) stammt aus Serbien. Er reiste im Dezember 2005 in die Schweiz ein. Nach Heirat mit der niederlassungsberechtigten B.A.________ wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Im Januar 2006 kam der gemeinsame Sohn C.A.________ zur Welt. Der Ehefrau und dem Sohn wurde 2008 das Schweizerische Bürgerrecht erteilt. 
 
 Im August 2009 wurden die Ehegatten gerichtlich getrennt. Die Ehegatten vereinbarten, dass C.A.________ unter die Obhut der Mutter gestellt werde, dem Vater ein Besuchsrecht von zwei Wochenenden pro Monat zukomme und ihm eine Unterhaltsverpflichtung von Fr. 700.-- obliege. Die Unterhaltszahlungen wurden teilweise durch das Sozialamt bevorschusst. 
 
 Zwischen November 2010 und Juli 2011 verstiess A.A.________ mehrmals gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, wofür er zu zwei Geldstrafen von 60 und von 30 Tagessätzen sowie mehrfach zu Bussen verurteilt wurde. Mit Verfügung vom 27. Januar 2012 verlängerte das kantonale Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ nicht mehr. 
 
B.   
Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen wies einen von A.A.________ auf Aufhebung dieser Verfügung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichteten Rekurs ab. Mit Urteil vom 11. Juni 2014 wurde seine Beschwerde durch das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen ebenfalls abgewiesen. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. August 2014 an das Bundesgericht beantragt A.A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2014 sei kostenfällig aufzuheben, und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Weiter beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständigung. 
 
 Die Vorinstanz, das kantonale Sicherheits- und Justizdepartement und das Staatssekretariat für Migration SEM schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 25. August 2014 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich zulässigerweise gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). 
 
1.1. In Anwendung von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Eingetreten wird auf Beschwerden, in welchen ein potenzieller Anspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht wird (BGE 136 II 177 E. 1.2 S. 180; Urteil 2C_65/2012 vom 22. März 2013 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 139 II 393). Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung eines solchen Anspruches in vertretbarer Weise auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Ob ihm gestützt auf diese Bestimmung ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zusteht, ist eine Frage der materiellen Beurteilung. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen unterlegen ist, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils. Er ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; Urteil 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 1.6).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).  
 
2.   
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers verneint. In seiner engen Beziehung zu seinem Sohn liege zudem ein wichtiger Grund für einen weiteren Verbleib in der Schweiz, weshalb ihm gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zustehe. Eine Verpflichtung zu einer Ausreise erweise sich angesichts seiner geringfügigen Verstösse gegen die öffentliche Ordnung als unverhältnismässig und verletze Art. 8 EMRK und Art. 13 BV
 
2.1. Unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119; Urteil 2C_146/2014 vom 30. März 2015 E. 2.1, zur Publ. vorg.). Nach Art. 77 Abs. 4 VZAE liegt eine erfolgreiche Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Bei einem Ausländer, der in der Schweiz beruflich integriert ist und eine feste Anstellung hat, immer finanziell unabhängig war, sich korrekt verhält und die örtliche Sprache beherrscht, bedarf es ernsthafter besonderer Umstände, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen (Urteile 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.2; 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3; 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2). Der Beschwerdeführer, der zeitweilig arbeitslos war, die Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn bis März 2013 nicht leistete und sich mehrere Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung hat zu Schulden lassen kommen, kann nicht als erfolgreich integriert bezeichnet werden. Aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG kann er keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten.  
 
2.2. Zu prüfen ist weiter, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ein Aufenthaltsanspruch zukommt. Machen wichtige persönliche Gründe, insbesondere eine  schützenswerte Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind, einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich, steht einer ausländischen Person gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ein Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu (BGE 139 I 315 E. 2.1 S. 314 f.). Bei der Beurteilung, ob eine schutzwürdige Eltern-Kind-Beziehung vorliegt, ist auf die Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK abzustellen, können doch die wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, nicht einschränkender verstanden werden als ein aus Art. 8 EMRK abgeleitetes Recht auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Urteil 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 4.1; HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Jahrbuch für Migration 2012/2013, 2013, S. 80).  
 
2.3. Ob das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Rechtsgut überhaupt betroffen ist und gegebenenfalls welche Interessen in Anwendung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gegeneinander abzuwägen sind, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Dem Kindesinteresse kommt bei der Interessenabwägung regelmässig eine gewichtige Bedeutung zu. Das private Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse an einer einschränkenden nationalen Einwanderungspolitik regelmässig zu überwiegen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind eine  besonders enge Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besteht und sich dieser Elternteil in der Schweiz  tadellos verhalten hat (BGE 140 I 145 E. 3.2 S. 147; 139 I 315 E. 2.2 S. 319; vgl. bereits BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5 f.). Das Kindesinteresse, wenn möglich mit beiden Elternteilen in der Schweiz aufwachsen zu können, überwiegt demnach in einer Gesamtbetrachtung, wenn im Wesentlichen ausschliesslich Gründe der Zuwanderungssteuerung den privaten Interessen bereits anwesenheitsberechtigter Personen gegenüber stehen,  nicht indessen, wenn es zusätzlich darum geht, die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor der Gefahr weiterer (gewichtiger) Straftaten zu schützen (Urteile 2C_387/2014 vom 3. März 2015 E. 4.4.1; 2C_740/2014 vom 27. April 2015 E. 4.2.5). Das Bundesgericht hat das Kriterium des  tadellosen Verhaltens bisher streng gehandhabt und diesbezüglich seine Praxis nicht relativiert (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5 S. 321). Es hat diese jüngst einzig bei einer ausländischen Person etwas abgeschwächt, die nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem schweizerischen Ehegatten lebte, jedoch über das Kind mit schweizerischer Nationalität - ohne es in der Obhut zu haben - wegen der fortbestehenden (formellen) Ehebeziehung noch die elterliche Sorge ausübte und zudem die Beziehung zum Kind tatsächlich sehr eng war (Treffen mehrere Male pro Woche; BGE 140 I 145 E. 4.3 und 4.4 S. 149 ff.).  
Die Praxis, in Bezug auf das Kriterium des tadellosen Verhaltens gewisse "untergeordnete" Vorkommnisse abweichend von BGE 139 I 315 in einer Gesamtbetrachtung etwas weniger stark zu gewichten, kommt nur in spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen infrage; diese müssen es ausnahmsweise rechtfertigen, allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die öffentliche Ordnung (bspw. untergeordnete ausländer- oder ordnungsrechtliche Delinquenz; kurzer, unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht notwendigerweise so stark zu gewichten, dass sie zum Vornherein die anderen Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung und des Aufenthalts, Grad der Integration aller Beteiligten, Kindesinteresse usw.) aufzuwiegen vermögen (Urteil 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer ist der Vater von C.A.________ und kann sich auf Grund dieser familiären Beziehung auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berufen. Zwar vermittelt weder die konventions- noch die verfassungsrechtliche Garantie einen Anspruch darauf, das Familienleben in der Schweiz leben zu können (Urteil des EGMR  M.P.E.V. gegen Schweiz vom 8. Juli 2014 § 51). Der weitere Aufenthalt des Sohnes in der Schweiz steht zudem auf Grund der zivilrechtlichen Regelung der Familienverhältnisse nicht in Frage, wird er doch hier bei seiner aufenthalts- und obhutsberechtigten Mutter aufwachsen (für Ausgangslagen, in welchen die fremdenpolizeiliche Bewilligung eines sorge- und obhutsberechtigten Elternteils streitig ist, vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.; Urteil 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 6.1; Urteil  Jeunesse, § 119). Ein Grundrechtseingriff ist jedoch darin zu erblicken, dass durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des sorge-, aber nicht obhutsberechtigten Beschwerdeführers seine im Rahmen des Besuchsrechts tatsächlich gepflegte Beziehung zu seinem Sohn und damit zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person tangiert wird. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers kommt damit einem Grundrechtseingriff (Art. 8 EMRK; Art. 13 BV) gleich (BGE 140 I 145 E. 3.1 S. 147; 139 I 330 E. 2.1 S. 336; 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.; 135 I 153 E. 2.1 S. 155).  
 
3.2. Zu prüfen ist, ob dieser Grundrechtseingriff gerechtfertigt ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) .  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer ist im Alter von achtzehn Jahren in die Schweiz eingereist. Zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils hat er sich somit während neun Jahren hier aufgehalten. Zwischen November 2010 und Juli 2011 wurde er fünfmal wegen Zuwiderhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung - davon zweimal wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand - verurteilt. In diesem Zusammenhang verlor er nicht unverschuldet wiederholt seine Arbeitsstelle als (Aushilfs-) Chauffeur. Diese Situation führte zu einem Bezug von Sozialhilfe im Umfang von Fr. 2'400.--, Unterhaltsrückständen von Fr. 29'700.-- per Ende Oktober 2011 und, weil der Beschwerdeführer keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen wollte, zu hohen privaten Schulden.  
 
 Diese Situation veränderte sich im Jahr 2013, als der Beschwerdeführer einen unbefristeten Arbeitsvertrag als (Aushilfs-) Chauffeur abschloss. Er verpflichtete sich, die bezogene Sozialhilfe von Fr. 2'400.-- in monatlichen Raten von Fr. 200.-- abzuzahlen. Seit April 2013 kommt er seiner Unterhaltsverpflichtung von Fr. 700.-- pro Monat nach. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils eine intakte Beziehung zu seinem Sohn pflegte und sein Besuchsrecht mindestens im gerichtsüblichen Umfang kontinuierlich und reibungslos ausübte. 
 
3.2.2. Bei den begangenen Strassenverkehrsdelikten - Verletzungen von Verkehrsregeln, zwei Verurteilungen wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand - handelt es sich nicht um reine Bagatelldelikte, ist ein solches Verhalten doch geeignet, Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Das Verhalten des Beschwerdeführers kann deshalb nicht mehr als tadellos im Sinne der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer offenbart aber mit seinem deliktischen Verhalten auch keine derart hohe Gefährlichkeit, dass die Gesellschaft im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor ihm dauerhaft geschützt werden müsste. In einer solchen Ausgangslage, in welcher nicht der Schutz der Sicherheit und der Öffentlichkeit vor weiteren Straftaten im Vordergrund steht, sondern, im Sinne einer Gesamtbetrachtung, sich Gründe der Zuwanderungssteuerung und Interessen von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Personen gegenüberstehen, überwiegt das Bedürfnis des Sohnes C.A.________, hier mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, das Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik.  
 
3.2.3. Die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK erweist sich damit als begründet. Der Beschwerdeführer ist aber mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass ein Widerruf der verlängerten Aufenthaltsbewilligung jederzeit möglich bleibt, sollte er weiter delinquieren oder mit seinem Verhalten einen anderen Widerrufsgrund setzen.  
 
4.   
Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton St. Gallen hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche (Art. 68 Abs. 1 BGG) und das vorinstanzliche Verfahren (Art. 68 Abs. 5 BGG) eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Gesuch des obsiegenden Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständigung im bundesgerichtlichen Verfahren wird damit gegenstandslos. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2014 wird aufgehoben. Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton St. Gallen hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche und das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.-- auszurichten. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Migration SEM schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. August 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall