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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.152/2006 /blb 
 
Urteil vom 6. September 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Hohl, Ersatzrichter Riemer, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Berufungskläger, 
vertreten durch Advokat Valentin Pfammatter, 
 
gegen 
 
Bezirksgericht Visp, Burgenerhaus, 3930 Visp, 
 
Gegenstand 
Entmündigung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Visp 
vom 11. Mai 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der Berufungskläger, geboren 1977, ein Walliser Bergführer, stürzte am 12. August 2004 anlässlich einer Klettertour am Kleinen Matterhorn 100 Meter in die Tiefe, wobei er u.a. ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitt. Dieses führte zu - nach wie vor bestehenden - neurologischen und kognitiven Defiziten. 
B. 
Mit Zirkulationsbeschluss des Regionalen Vormundschaftsamtes Inneres Nikolaital/VS vom 13. Februar 2006 wurde der Berufungskläger in Anwendung von Art. 369 Abs. 1 ZGB entmündigt. Eine diesbezügliche kantonale Berufung wies das Bezirksgericht Visp mit Urteil vom 11. Mai 2006 ab. 
C. 
Mit vorliegender eidgenössischer Berufung ersucht der Berufungskläger um Aufhebung des Urteils der Vorinstanz und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Es wurde keine Berufungsantwort eingeholt. Die Vorinstanz hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Kanton Wallis entscheidet das Bezirksgericht d.h. ein unteres Gericht, als letzte, aber nicht als einzige kantonale Instanz über die Anordnung einer Entmündigung (Art. 115, 117 Abs. 1 und Abs. 6 EGZGB/VS). Mangels eines weiteren ordentlichen kantonalen Rechtsmittels erweist sich die eidgenössische Berufung als zulässig (Art. 48 Abs. 2 lit. a OG und Art. 44 lit. e OG). 
2. 
2.1 Die Vorinstanz stützt die Entmündigung wegen Geistesschwäche (Art. 369 ZGB) im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. med. D.________ und Dr. med. E.________, Chefarzt bzw. Oberarzt der Klinik K.________ in S.________/BE (wo der Berufungskläger seit 11. Oktober 2004 hospitalisiert war) vom 2. Mai 2006, der seinerseits auf der 18-monatigen Behandlung des Berufungsklägers beruht. Danach sind trotz sehr guter Fortschritte im Alltag noch deutliche Beeinträchtigungen zu beobachten, v.a. im Bereich des verbalen Gedächtnisses, der Aufmerksamkeit und der exekutiven Funktionen (z.B. Ideenproduktion, Handlungsplanung, kognitive Flexibilität). Zudem besteht weiterhin eine krankheitsbedingte Unfähigkeit, die eigenen Beschwerden bzw. Schwierigkeiten wahrzunehmen. Bezüglich der näheren Zukunft äussert der Berufungskläger immer noch unrealistische Vorstellungen. Er kann weiterhin nicht verarbeiten, dass eine produktive Tätigkeit in den nächsten Jahren mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in Frage kommt. Aufgrund dieser Defizite ist er im Moment vollständig auf fremde Hilfe angewiesen. Es ist mit einer bleibenden signifikanten körperlichen und kognitiven Behinderung zu rechnen. Unter diesen Umständen ist nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz eine dauernde geistige Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes zu bejahen. 
Was die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen betrifft, so hat die Vorinstanz aufgrund des genannten Berichts, wonach der Berufungskläger vollständig auf fremde Hilfe angewiesen ist, eine Unfähigkeit, die eigenen finanziellen Angelegenheiten zu regeln und zu besorgen, angenommen, zumal sich eine sofortige Abklärung der - knappen - wirtschaftlichen Verhältnisse und deren Regelung aufdränge. Ebenfalls gestützt auf den genannten Bericht, wonach der Berufungskläger eine kontinuierliche Begleitung, intensive Pflege, Hilfe bei der Fortbewegung, eine Tagesstruktur und ambulante Therapie benötigt, aber nicht in der Lage ist, die Komplexität seiner Situation und v.a. die Frage nach seiner Zukunft zu überblicken und adäquat zu verarbeiten, ist die Vorinstanz zur Auffassung gelangt, dass er zu seinem Schutz auch dauernd des Beistands und der Fürsorge bedürfe. 
Unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips hat die Vorinstanz auch die Anordnung einer kombinierten Beiratschaft (Art. 395 ZGB) geprüft, diese Möglichkeit aber verworfen, einerseits im Hinblick auf die andauernde Beistands- und Fürsorgebedürftigkeit des Berufungsklägers, andererseits in Hinblick auf die im genannten Bericht hervorgehobene voraussehbare Konfrontationssteigerung und den "nicht homogenen sozialen Hintergrund". Zudem wird darauf hingewiesen, dass gemäss diesem Bericht der Berufungskläger aufgrund seiner kognitiven Defizite seine Situation nicht objektiv einschätzen könne und daher auch die Möglichkeit einer Betreuung durch seine Mutter ablehne, wobei er in seiner Haltung von seinem Vater unterstützt werde; bei dieser Ausgangslage könnte - wiederum gemäss Bericht - die Situation des Berufungsklägers in der näheren Zukunft destabilisiert werden. 
2.2 In seiner Berufungsbegründung erwähnt der Berufungskläger vorab die Möglichkeit einer Beistandschaft und macht im Übrigen geltend, dass im fraglichen Bericht die Errichtung einer Vormundschaft aus medizinischer Sicht nicht bejaht und auch auf den zu erwartenden positiven Verlauf des Gesundheitszustandes hingewiesen werde. Im Übrigen wird dem Standpunkt der Vorinstanz, der Berufungskläger mache sich bezüglich seiner näheren Zukunft immer noch unrealistische Vorstellungen, entgegengetreten, ebenso der "Dauerhaftigkeit" der Geistesschwäche. Was die knappen finanziellen Verhältnisse betreffe, so würde die Bevormundung daran nichts ändern; dass er nicht in der Lage sei, mit seinen finanziellen Mitteln umzugehen, sei eine willkürliche Feststellung. Da der Berufungskläger, entgegen der Vorinstanz, nicht auf dauernde Überwachung und persönliche Fürsorge angewiesen sei, wäre eine mildere Form als die Entmündigung ausreichend gewesen. Der Berufungskläger kritisiert sodann, dass die Vorinstanz seinem Antrag auf Abwarten eines zweiten Gutachtens nicht gefolgt sei und auch auf eine detaillierte Überprüfung der Frage, wohin der Berufungskläger nach seinem Austritt aus der Klinik K.________ gehen werde, verzichtet habe. Dabei wäre ersichtlich gewesen, dass der Einzug des Berufungsklägers bei seiner Mutter die einzige Möglichkeit darstelle. Dieser Einzug sei inzwischen auch erfolgt, wodurch die Verhältnisse klar geregelt seien und auch die Gefahr einer Destabilisierung in näherer Zukunft ausgeschlossen werden könne. 
3. 
Was die Frage der Einholung eines zweiten Gutachtens betrifft, so hat der Berufungskläger vor Vorinstanz keinen entsprechenden Antrag gestellt (vgl. vorinstanzliche Akten S. 6). Soweit der Berufungskläger vor Bundesgericht Entsprechendes verlangt, kann ihm nicht entsprochen werden, da das Bundesgericht als Berufungsinstanz - ausser zur Feststellung der formellen Voraussetzungen (z.B. Art. 36 Abs. 2 OG) und in Patentprozessen (Art. 67 OG) - keine Beweismassnahmen treffen darf (Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band II, 1990, N. 4.1 zu Art. 63 OG, S. 529). Nicht eingetreten werden kann sodann auf die Ausführungen des Berufungsklägers über die tatsächlichen Entwicklungen seit dem vorinstanzlichen Urteil (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) sowie auf die Willkürrüge, welche mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen gewesen wäre. Dass die Vorinstanz nicht auf die - einzige - Möglichkeit der Betreuung des Berufungsklägers durch seine Mutter eingetreten sei, ist nicht zutreffend (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 7). 
4. 
4.1 Gemäss Art. 369 Abs. 1 ZGB gehört unter Vormundschaft jede mündige Person, die infolge Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ihre Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, zu ihrem Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf oder die Sicherheit anderer gefährdet. Erforderlich ist demnach das Vorliegen einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche (biologische bzw. medizinische Vorraussetzung) und zusätzlich einer der drei im Gesetz genannten sozialen Gründe (vgl. Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N. 9 zu Art. 369 ZGB; Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts, 2. Aufl. 1997, § 4 N. 10 ff.). 
4.2 Vorliegend ist allseits anerkannt, dass von den beiden medizinischen Voraussetzungen nur die Geistesschwäche - als leichtere psychische Störung (vgl. Schnyder/Murer, a.a.O. N. 89 zu Art. 369 ZGB, Riemer, a.a.O. § 4 N. 10) - in Frage steht. Dabei hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie aufgrund der gutachterlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand (E. 2.1 hiervor), die sie zu den ihrigen gemacht hat und die daher für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 81 II 263), beim Berufungskläger das Vorliegen einer - grundsätzlich dauernden - Geistesschwäche im Sinne von Art. 369 Abs. 1 ZGB bejaht hat. 
4.3 Was die sozialen Voraussetzungen betrifft (wobei diejenige der Gefährdung der Sicherheit anderer vorliegend nicht in Frage steht), so gewähren sie dem behördlichen Ermessen einen breiten Spielraum; dabei greift das Bundesgericht gerade auch hier nur mit Zurückhaltung in das Ermessen der kantonalen Behörden ein (BGE 118 II 50 E. 4 S. 55; 126 III 223 E. 4a S. 227; 127 III 351 E. 4a S. 354). Dieses Ermessen hat die Vorinstanz vorliegend nicht überschritten (und daher auch kein Bundesrecht verletzt), wenn sie aufgrund der übernommenen, für das Bundesgericht verbindlichen gutachterlichen Feststellungen (Art. 63 Abs. 2 OG) das Vorliegen jeder der beiden alternativen sozialen Voraussetzungen bejahte. 
4.4 Was den Grundsatz der Verhältnismässigkeit bei der Anwendung der einzelnen vormundschaftsrechtlichen Massnahmen betrifft (vgl. hiezu allgemein Schnyder/Murer, a.a.O. Systematischer Teil N. 278 ff. ; Riemer a.a.O. § 3 N. 6 f.), bedarf der Berufungskläger einerseits gemäss dem erwähnten Bericht, auf den sich die Vorinstanz gestützt hat, einer kontinuierlichen Begleitung, intensiver Pflege, Hilfe bei der Fortbewegung, einer Tagesstruktur und ambulanter Therapien; anderseits ist er nicht in der Lage, die Komplexität seiner Situation und v.a. die Frage nach seiner Zukunft zu überblicken und adäquat zu verarbeiten. Diese Feststellungen sind für das Bundesgericht wiederum verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG) und bedeuten, dass die Vorinstanz das (bundesrechtliche) Verhältnismässigkeitsprinzip nicht verletzt hat, wenn sie eine kombinierte Beiratschaft (Art. 395 ZGB) als ungenügend ansah; denn wie die Vorinstanz zu Recht hervorgehoben hat, ist die Beiratschaft ungeeignet, wenn - wie vorliegend indiziert - dauernde persönliche Fürsorge im Vordergrund steht und nötigenfalls entsprechende Zwangsmassnahmen erforderlich sind (vgl. BGE 97 II 302; 99 II 15 E. 4 S. 20; Schnyder/Murer; a.a.O. N. 24 ff. zu Art. 395 ZGB; Riemer, a.a.O. § 5 N. 4). Da im Übrigen derartige Zwangsmassnahmen auch dem Beistand verwehrt sind, entfällt vorliegend auch die Errichtung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 392-394 ZGB
Dass der genannte Bericht "eine Vormundschaft aus rein medizinischer Sicht im aktuellen Zeitpunkt" als "nicht unbedingt notwendig" erachtet, ändert am Gesagten nichts, da die Frage der geeigneten vormundschaftlichen Massnahmen juristischer Natur und daher letztlich allein vom Gericht zu beantworten ist. Im gleichen Zusammenhang weist der Bericht im Übrigen auf die "voraussehbare Konfrontationssteigerung" hin, welche ihrerseits Zwangsmassnahmen indiziert, die eben nur durch den Vormund angeordnet werden können. 
5. 
Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
6. 
Da sich die Berufung nicht von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat und der Berufungskläger als bedürftig gilt, ist seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren zu entsprechen. Dem Berufungskläger wird Valentin Pfammatter, Advokat in T.________, als Rechtsbeistand beigegeben, welchem ein reduziertes Honorar aus der Bundesgerichtskasse zu entrichten ist (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die Gerichtsgebühr einstweilen auf die Bundesgerichtskasse zu nehmen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Dem Berufungskläger wird Advokat Valentin Pfammatter als Rechtsbeistand beigegeben. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Berufungskläger auferlegt, einstweilen aber auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
4. 
Advokat Valentin Pfammatter wird ein reduziertes Honorar von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entrichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Berufungskläger und dem Bezirksgericht Visp schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. September 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: