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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_32/2007 /len 
 
Urteil vom 6. September 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
C.________, 
Beschwerdegegner, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Weber. 
 
Gegenstand 
Aktienkaufvertrag, 
 
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil 
des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 10. April 2007. 
 
Der Präsident hat in Erwägung, 
dass das Obergericht des Kantons Aargau die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 4. April 2006 erhobene Appellation mit Urteil vom 10. April 2007 abwies; 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2007 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. April 2007 mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten; 
dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers aufgrund des BGG zu beurteilen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG); 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2007 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. September 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: