Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_300/2007 
 
Verfügung vom 6. September 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Instruktionsrichter Seiler, 
Gerichtsschreiber Maillard. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, Fischmarkt 12, 4410 Liestal, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. März 2007. 
 
Der Instruktionsrichter hat nach Einsicht 
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. September 2007, worin die am 16. Mai 2007 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. März 2007 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zurückgezogen wird, nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss des Bundesgerichts vom 2. Juli 2007 abgewiesen und gleichzeitig ein Kostenvorschusses von Fr. 500.- erhoben wurde, 
 
in Anwendung von Art. 65, Art. 66 Abs. 2 sowie Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 BZP und im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG 
 
verfügt: 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 6. September 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: 
 
Seiler Maillard