Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_826/2012 
 
Urteil vom 6. September 2012 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Y.________, 
 
gegen 
 
Erziehungsdirektion des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen; Besuch der 7. Klasse in der Sekundarschule, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 20. August 2012. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ (geb. 1999) besuchte bis zu den Sommerferien 2012 die 7. Klasse der Realschule Kallnach. Am 20. April 2012 ersuchte seine Mutter darum, ihm zu gestatten, die 7. Klasse auf Sekundarschulniveau zu wiederholen. Am 24. April 2012 teilte der Schulleiter ihr mit, dass einer Wiederholung der 7. Klasse nichts entgegenstehe, dass ein Übertritt in die Sekundarschule aber nicht möglich sei, da X.________ die hierzu erforderlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Dieser führte gegen den entsprechenden Entscheid im Kanton Bern Beschwerde. Die Erziehungsdirektion ordnete am 30. Juli 2012 vorsorglich an, dass X.________ während des Beschwerdeverfahrens die 8. Realklasse in Kallnach zu besuchen habe. Hiergegen gelangte X.________ am 6. August 2012 erfolglos an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. X.________ beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, dessen Entscheid vom 20. August 2012 aufzuheben. 
 
2. 
Die vorliegende Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG (SR 173.110) erledigt werden: 
 
2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein. Die beschwerdeführende Partei hat gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Dabei sind nur Vorbringen (Begehren und Begründung) zulässig, die sich auf den Streitgegenstand beziehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). 
 
2.2 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid die Rechtmässigkeit der Zwischenverfügung (vorsorgliche Massnahme) der Erziehungsdirektion vom 30. Juli 2012 für die Dauer des Beschwerdeverfahrens geprüft. Nur diese Frage kann Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht bilden; entgegen den Erwartungen des Beschwerdeführers ist es dem Bundesgericht nicht möglich, den (Beschwerde-)Entscheid in der Sache selber, den die kantonalen Behörden erst noch zu treffen haben, im vorliegenden Verfahren vorwegzunehmen und in diesem Sinn - wie von ihm gewünscht - in "letztlicher Urteilssprechung" zu entscheiden. Der Beschwerdeführer kritisiert in seiner Eingabe ausschliesslich den Sachentscheid; er legt indessen nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil, welches die Verfügung der Erziehungsdirektion über seine vorsorgliche Zuweisung für die Dauer des dortigen Verfahrens schützte, verfassungsmässige Rechte verletzen würde (vgl. Art. 98 i.V.m. 106 Abs. 2 BGG). Soweit er kritisiert, die Vorinstanz habe zu Unrecht seine Beschwerde an sie als aussichtslos bezeichnet, verkennt er, dass sich diese Einschätzung auf das Verfahren gegen die vorläufige Massnahme bezog, die sie nur in beschränktem Rahmen auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen konnte. Auch diesbezüglich legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern mit der entsprechenden Einschätzung kantonales Recht willkürlich angewandt bzw. in diesem Zusammenhang anderweitig Verfassungsrecht verletzt worden sein könnte. Auf die Eingabe, die den gesetzlich vorgeschriebenen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, kann nicht eingetreten werden. 
 
3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). Es kann jedoch ausnahmsweise dennoch davon abgesehen werden, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. September 2012 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar