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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_659/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. September 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Persönlichkeitsverletzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. Juli 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 wies das Bezirksgericht Zürich das vom Kläger und rubrizierten Beschwerdeführer eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend ein gegen die B.________ Stiftung und C.________ eingereichtes Schlichtungsverfahren wegen angeblicher Persönlichkeitsverletzung im Zusammenhang mit der Löschung von Schuldbriefen ab. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Juli 2017 ab, wobei es gleichzeitig auch die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren verweigerte. 
Mit Beschwerde vom 28. August 2017 (abgegeben bei der Schweizer Botschaft in Stockholm) wird die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt; Gleiches wird für das bundesgerichtliche Verfahren verlangt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Wie im angefochtenen Entscheid wiedergegeben, hat das Bezirksgericht das Gesuch aus formellen wie auch aus materiellen Gründen abgewiesen. Betreffend die Prozessarmut hat es u.a. festgehalten, dass der Beschwerdeführer über seine komplexen und über weite Strecken undurchsichtigen Vermögensverhältnisse nicht hinreichend Aufschluss gebe. Unterlagen zu den Vermögensflüssen der letzten Jahre würden gänzlich fehlen. In der Steuererklärung 2016 werde ein steuerbares Vermögen von Fr. 162'703.-- ausgewiesen und im Wertschriftenverzeichnis seien Beteiligungen in der Höhe von Fr. 122'481.-- aufgeführt, über welche keine Klarheit geschaffen worden sei. Auch über den Verbleib des Erlöses von Fr. 365'500.-- aus dem Verkauf der Liegenschaft in U.________ sei keine schlüssige Auskunft gegeben worden. Insgesamt sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht trotz entsprechender Aufforderung nur ungenügend nachgekommen. 
Das Obergericht hat befunden, dass sich der Beschwerdeführer fast nur mit den erstinstanzlichen Erwägungen zur Aussichtslosigkeit, nicht aber mit denjenigen zur Prozessarmut auseinandersetze; diesbezüglich bringe er einzig vor, dass er mittellos sei und seine Ehefrau keine Mittel habe, ihm die Gerichtskosten zu bezahlen, was keine konkrete Beanstandung der erstinstanzlichen Erwägungen darstelle. 
 
2.   
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
Entgegen diesen Anforderungen äussert sich der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht in erster Linie zu den angeblichen Erfolgschancen seiner Begehren und lässt es in Bezug auf die Frage der Prozessarmut wiederum bei der Behauptung bewenden, das Vermögen seiner Ehefrau sei irrelevant, weil es um die Verletzung von Persönlichkeitsrechten gehe, und es verstosse gegen Treu und Glauben zu behaupten, seine Vermögensverhältnisse seien undurchsichtig. Der Beschwerdeführer müsste sich aber mit den vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Ausführungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und dartun, inwiefern er entsprechend der gerichtlichen Aufforderung namentlich über die Vermögensflüsse, die Beteiligungen und den Verbleib bzw. die Verwendung des Liegenschaftserlöses Auskunft erteilt hätte und inwiefern gestützt darauf auf Mittellosigkeit hätte geschlossen werden müssen. Indem er dies unterlässt bzw. damit erklärt, dass er schon in einem anderen Verfahren auf seine finanzielle Situation hingewiesen habe und eine erneute Darlegung die Rechtssicherheit gefährdet hätte, bleibt die Beschwerde in Bezug auf die erstinstanzlich verweigerte unentgeltliche Rechtspflege offensichtlich unbegründet. 
Ob der Beschwerdeführer auch die - wegen Aussichtslosigkeit erfolgte - Verweigerung der unentgeltlichen Rechspflege im kantonalen Beschwerdeverfahren anfechten will, geht weder aus dem Rechtsbegehren noch aus der Beschwerdebegründung hervor. Insofern erfüllt die vorliegend eingereichte Beschwerde aber ohnehin auch diesbezüglich die Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht. 
 
3.   
Als Folge ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch auch für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist. 
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. September 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli