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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_669/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. September 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vollstreckung eines Ausweisungsentscheides (Scheidungsverfahren), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, vom 21. Juli 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Scheidungsurteil vom 6. Februar 2015 wurde A.________ angewiesen, die eheliche Liegenschaft an der C.________strasse xxx in U.________ bis spätestens 31. März 2016 zu verlassen. 
Gestützt auf das rechtskräftige Scheidungsurteil erliess das Zivilgericht Basel-Stadt am 11. Juli 2016 im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen einen Ausweisungsentscheid, welcher am 20. Juli 2016 in Rechtskraft erwuchs und vollstreckbar wurde. 
Nachdem es zu Verzögerungen im Vollstreckungsverfahren gekommen war, wurde A.________ mit Entscheid vom 28. April 2017 letztmals aufgefordert, die Liegenschaft bis spätestens 15. Mai 2017 zu verlassen und B.________ wurde ermächtigt, die polizeiliche Wegweisung aus der Liegenschaft zu verlangen. 
Mit Entscheid vom 21. Juli 2017 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die gegen den Entscheid vom 28. April 2017 erhobene Beschwerde ab. 
Am 1. September 2017 hat A.________ beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerdeführerin betitelt ihre Eingabe als "Beschwerde. Beanstandung Betr.: Scheidungs-Sache" und ersucht das Bundesgericht, den Unterhalt und die Steuersache anzugehen und sich direkt mit dem Steueramt und dem Betreibungsamt in Verbindung zu setzen. Eingangs der Beschwerde erwähnt sie aber "Zivilgericht, Basel. Appellationsgericht, Basel. 3.8.17" und bezieht sich somit offensichtlich den ihr am 3. August 2017 zugestellten Entscheid des Appellationsgerichts vom 21. Juli 2017. Etwas anderes als dieser Entscheid könnte denn angesichts der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG auch nicht Anfechtungsobjekt bilden, so dass auf die Beschwerde (abgesehen von der Frage der Letztinstanzlichkeit) von vornherein nicht eingetreten werden könnte, soweit auch das Scheidungsurteil angefochten sein sollte. 
In der Sache äusserst sich die Beschwerdeführerin ausschliesslich zum damaligen Kennenlernen ihres abgeschiedenen Ehemannes, zur Hochzeit, zum Eheleben, zur Person des abgeschiedenen Ehemannes, zum beruflichen Leben, zur finanziellen Situation und zum aktuellen Gesundheitszustand, wobei sie bemängelt, man habe immer an ihr vorbeientschieden und man respektiere ihre unantastbare Würde nicht. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG müsste sich die Beschwerdeführerin aber mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), was nicht ansatzweise erfolgt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid, mit welchem die seit langer Zeit rechtskräftige Ausweisung aus der ehelichen Liegenschaft vollzogen werden soll, gegen einschlägige Rechtsnormen verstossen könnte. 
 
2.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. September 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli