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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_864/2021  
 
 
Urteil vom 6. September 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Postfach, 8610 Uster, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Sachentziehung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen Verfügung und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Juni 2021 (UE210054-O/U/BEE). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland nahm das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren wegen Sachentziehung am 4. Februar 2021, genehmigt am 11. Februar 2021, nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 9. Juni 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es aus, aus dem Strafantrag und den Akten ergebe sich kein hinreichender Anfangstatverdacht wegen Sachentziehung, womit die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Nichtanhandnahme erlassen habe. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Bei der im Verfahren vor Bundesgericht eingereichten Rechtsschrift vom 20. Juli 2021 handelt es sich um eine Kopie. Der Beschwerdeführer wurde deshalb am 21. Juli 2021 aufgefordert, den Formmangel der fehlenden eigenhändigen Unterschrift gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG bis spätestens am 18. August 2021 zu beheben, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zudem wurde er unter Hinweis auf die Begründungsanforderungen und die noch laufende Beschwerdefrist auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, die Beschwerdeeingabe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ergänzen zu können. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist eine handschriftlich unterschriebene "Beschwerde-Ergänzung" ein. Die ihm zur Unterschrift zugesandte, ursprüngliche Rechtsschrift vom 20. Juli 2021 retournierte er nicht mehr. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). 
 
4.  
Die Eingabe bzw. Eingaben des Beschwerdeführers genügen den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer äussert sich, wenn überhaupt, weder substanziiert zu seiner Beschwerdelegitimation und allfälligen Zivilforderungen noch befasst er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Stattdessen schildert er die Sach- und Rechtslage aus seiner eigenen Sicht. Aus seinen Eingaben ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid gegen geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. September 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill