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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.429/2003 /dxc 
 
Urteil vom 6. Oktober 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal, 
Präsident des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft, Gerichtsgebäude, Bahnhofplatz 16, 
4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Beschlagnahmeverfügung; Eigentumsgarantie, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 12. Juni 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Gegen X.________ ist vor dem Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft ein Strafverfahren wegen (u.a.) qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz hängig, in dessen Verlauf eine grössere Menge Hanfmutterpflanzen beschlagnahmt wurde. 
 
Am 2. Juni 2002 gelangte X.________ mit folgendem Antrag an den Präsidenten des Strafgerichts: 
 
"Es sei ihm bzw. der ihm gehörenden Z.________ GmbH zu gestatten, 6'000 Stecklinge von den Hanfmutterpflanzen an der Venedig- und Güterstrasse zu entnehmen." 
 
Zur Begründung führte er an, er sei mit verschiedenen Landwirten im Kanton Anbauverträge eingegangen. Wenn er diese nicht mit eigenen Stecklingen beliefern könne, sondern solche einkaufen müsse, würden die Kosten für die beabsichtigte Herstellung von Destillat und Edeldestillat unwirtschaftlich hoch und sein wirtschaftliches Überleben in Frage gestellt. 
 
Mit Verfügung vom 12. Juni 2003 wies der Präsident des Strafgerichts den Antrag ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, die Beschlagnahme des Hanfs sei u.a. zur möglichen Vernichtung erfolgt; es könne daher aus dem Beschlagnahmezweck nicht angehen, dass mit dem Beschlagnahmegut weiter gewirtschaftet werde. Im Übrigen verwies er auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2003, in welcher diese darlegte, dass die von X.________ eingelegten Anbauverträge entweder blosse Entwürfe seien oder erst im Frühling 2003 abgeschlossen worden seien; diese Verträge seien damit nicht geeignet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass ausschliesslich eine legale Produktion ätherischer Öle beabsichtigt sei. Aus diesem Grund könne X.________ auch aus dem von ihm zitierten unveröffentlichten Bundesgerichtsentscheid 1P.47/2003 vom 17. März 2003 nichts zu seinen Gunsten ableiten. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 14. Juli 2003 wegen Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) beantragt X.________, diesen Entscheid aufzuheben. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
In ihrer Vernehmlassung beantragt die Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei das Verfahren zu sistieren, bis das Kantonsgericht über die gegen die gleiche Verfügung hängige Beschwerde entschieden habe. 
 
Das Strafgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen und reicht dem Bundesgericht den Entscheid des Kantonsgerichts ein, mit welchem es auf die Beschwerde von X.________ gegen die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 12. Juni 2003 nicht eintrat. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit der Weigerung, 6'000 Stecklinge aus der Beschlagnahme zu entlassen, hat der Strafgerichtspräsident in der angefochtenen Verfügung die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme verfügt. Dabei handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Zwischenentscheid, welcher nach der Praxis des Bundesgerichts für den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat (BGE 128 I 129 E. 1; 126 I 97 E. 1b). Der Entscheid kann daher mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden (Art. 84 Abs. 1 lit. a und Art. 87 Abs. 2 OG). Der Beschwerdeführer ist allerdings nicht Eigentümer der beschlagnahmten Ware, diese gehört vielmehr der Z.________ GmbH. Unmittelbar in ihren eigenen, rechtlich geschützten Interessen betroffen ist daher einzig sie. Als Gesellschafter hat der Beschwerdeführer zwar ein mittelbares, wirtschaftliches Interesse an der Aufhebung der Beschlagnahme; dies genügt indessen nicht, um die Legitimation nach Art. 88 OG zu begründen. Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer einzig in eigenem Namen und nicht für die GmbH Beschwerde führt, ist auf sie nicht einzutreten. 
2. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Kosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Präsidenten des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Oktober 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: