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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 202/06 
 
Urteil vom 6. Oktober 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
B.________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten 
durch Rechtsanwalt Christian Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, 
 
gegen 
 
Winterthur Versicherungen, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
(Entscheid vom 27. Januar 2006) 
 
Sachverhalt: 
B.________ (geb. 1964) war bei den Winterthur Versicherungen obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 5. Dezember 1995 und am 3. November 1996 je einen Autounfall erlitt. Die Winterthur erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 25. April 2001 reichte B.________ eine "Rückfallmeldung" ein. Mit Verfügung vom 9. März 2005 lehnte die Winterthur weitere Leistungen ab. Eine von der Sanitas Grundversicherungen AG, Krankenkasse der B.________, eingereichte Einsprache wies die Winterthur mit Entscheid vom 27. Juli 2005 ab. 
Die von der Sanitas hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 27. Januar 2006 ab. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen für die Folgen der 1995 und 1996 erlittenen Unfälle auszurichten. Eventuell sei die Sache zu näheren Abklärungen an die Winterthur zurückzuweisen. 
Die Winterthur schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die als Mitbeteiligte beigeladene Sanitas und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten, obwohl die Beschwerdeführerin am kantonalen Verfahren nicht teilgenommen hat (BGE 127 V 107). 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zum natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1) und zum adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 129 V 181 Erw. 3.2) als Voraussetzungen für die Leistungspflicht der Unfallversicherung, insbesondere bei Rückfällen und Spätfolgen (BGE 118 V 296 Erw. 2c) sowie bei Schleudertraumata (BGE 117 V 366 Erw. 6a und b; 382 Erw. 4a-c) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Winterthur der Versicherten weitere Leistungen wegen der Unfälle vom 5. Dezember 1995 und vom 3. November 1996 zu erbringen hat. 
3.1 Die Vorinstanz hat sowohl den natürlichen als auch den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den beiden Unfällen und den heute geklagten Beschwerden verneint. Gestützt auf die medizinischen Akten kam sie zum Schluss, dass der natürliche Kausalzusammenhang mit den erstmals 2001 gemeldeten Kopf- und Nackenschmerzen insbesondere angesichts einer beschwerdefreien Zeit mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit während fast drei Jahren zu verneinen sei. Selbst bei dessen Bejahung sei jedenfalls der adäquate Kausalzusammenhang nicht gegeben, da kein einziges der nach der Rechtsprechung massgebenden Kriterien erfüllt sei. Dies bestreitet die Versicherte, indem sie in erster Linie geltend macht, es habe keine beschwerdefreie Periode gegeben, und dazu weitere Beweise offeriert. 
3.2 Ob der natürliche Kausalzusammenhang erfüllt ist, braucht nicht abschliessend geprüft zu werden, da - selbst bei Bejahung der natürlichen Kausalität auf Grund ergänzender Abklärungen - der adäquate Kausalzusammenhang ohnehin zu verneinen ist. Die beantragten zusätzlichen Abklärungen und Zeugenbefragungen sind entbehrlich, da sie einzig den natürlichen Kausalzusammenhang zu belegen vermöchten. Der adäquate Kausalzusammenhang hingegen ist eine Rechtsfrage (BGE 123 V 105 Erw. 3 f. in fine), die auf Grund der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu prüfen ist und mit den beantragten Beweismitteln nicht beantwortet werden kann. 
3.3 Beide Unfallereignisse können höchstens als mittelschwer eingestuft werden. Sie haben sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet noch waren sie von besonderer Eindrücklichkeit. Die Art der erlittenen Verletzungen war nicht besonders schwer. Ein schlechter Heilungsverlauf oder beträchtliche Komplikationen sind ebenso wenig eingetreten wie ärztliche Fehlbehandlungen. Ab 18. November 1996 konnte die Versicherte wieder arbeiten (Bericht des Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 25. November 1996, bestätigt durch den Bericht vom 14. März 1997; vgl. auch Bericht der Frau M.________ vom 17. September 1997), weshalb keine ungewöhnlich lange Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Selbst wenn das Kriterium der Dauerschmerzen zu bejahen wäre, obwohl Schmerzen erst seit ungefähr Anfang 2000 wieder ausgewiesen sind, würde dies nicht ausreichen, um auch den adäquaten Kausalzusammenhang als erfüllt zu betrachten. Der sorgfältigen und umfassenden Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts ist nichts beizufügen. Daher hat die Unfallversicherung keine weiteren Leistungen zu erbringen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, dem Bundesamt für Gesundheit und der Sanitas Grundversicherungen AG zugestellt. 
Luzern, 6. Oktober 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: