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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_425/2007 /rom 
 
Urteil vom 6. Oktober 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zurich. 
 
Gegenstand 
Entgegennahme von interner Post in verschlossenem Briefumschlag, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 24. Juli 2007. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer verbüsst in der kantonalen Strafanstalt Pöschwies eine Strafe von 20 Jahren Zuchthaus. In einer Beschwerde an die Direktion der Strafanstalt machte er am 25. Juni 2007 geltend, das Besuchswesen habe sich geweigert, ein in einem verschlossenen Briefumschlag übermitteltes Schreiben, worin er um Annullierung der Besuche seiner Mutter vom 20. und 21. Juni 2007 ersucht habe, entgegenzunehmen. Er beantragte in der Beschwerde, es sei festzustellen, dass die Weigerung des Besuchswesens, interne Post in geschlossenem Briefumschlag entgegenzunehmen, über keine gültige Rechtsgrundlage verfüge, und es seien die notwendigen Konsequenzen zu ziehen. 
 
Die Direktion bestätigte mit Schreiben vom 4. Juli 2007, dass die Besuche der Mutter ordnungsgemäss annulliert worden seien und es sich somit um eine entschuldigte Absenz handle, die zu keinem Verlust von Besuchsstunden führe. Sodann werde der Besuchspavillon offene und geschlossene interne Post akzeptieren. 
 
Gegen dieses Schreiben erhob der Beschwerdeführer Rekurs mit der Begründung, mit dem Entscheid vom 4. Juli 2007 verweigere die Direktion den Entscheid über seinen Feststellungsantrag. Der Direktor äussere lediglich seine persönliche Meinung, dass der Besuchspavillon offene und geschlossene interne Post akzeptieren werde. Der Beschwerdeführer beantragte, es sei festzustellen, ob das Personal des Besuchspavillons durch die Zurückweisung eines an dieses adressierten Couverts regelkonform oder regelwidrig gehandelt habe. Es sei festzustellen, ob es eine Weisung aufgrund der Vorfälle gegeben habe und welchen Wortlaut diese trage, um Wiederholungen solcher Vorfälle zu vermeiden. Es sei festzustellen, ob der hier angefochtene Entscheid der Direktion ein Nichtentscheid gewesen sei, weil er nichts entschieden, sondern nur die persönliche Meinung des Direktors als Entscheidungsurrogat enthalten habe. Es sei über den nichtentschiedenen Antrag zu entscheiden. 
 
Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich trat auf den Rekurs mit Verfügung vom 24. Juli 2007 nicht ein. Sie stellte fest, durch die behauptete Nichtannahme des verschlossenen Schreibens durch den Besuchspavillon sei dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen. Sein Schreiben betreffend die Annullierung der Besuche der Mutter sei rechtzeitig eingetroffen, und ein Verlust von Besuchsstunden sei nicht erfolgt. Dies sei dem Beschwerdeführer denn auch mit Schreiben vom 4. Juli 2007 ausdrücklich bestätigt worden. Die Direktion habe im angefochtenen Schreiben sodann festgestellt, dass der Besuchspavillon offene und geschlossene interne Post entgegennehmen werde. Ein Anspruch auf Feststellung, dass dies in der Vergangenheit allenfalls zu Unrecht nicht so gehandhabt worden wäre, bestehe nicht. 
 
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde in Strafsachen. Aus dem soeben ausführlich dargelegten Ablauf der Angelegenheit ist ersichtlich, dass die Beschwerde ans Bundesgericht querulatorisch und rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG ist. Die erneut vorgetragene Auffassung, es sei "lediglich ... die Meinung eines Direktionsmitgliedes" geäussert worden (Beschwerde S. 4), ist abwegig. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren offensichtlich aussichtslos waren. Die mutwillige Art der Prozessführung des Beschwerdeführers ist bei der Höhe der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Oktober 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: