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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_386/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Oktober 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; Verwaltungsverfahren), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. März 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ war als lernende Autolackiererin der B.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 12. Januar 2004 als Beifahrerin einen Verkehrsunfall erlitt. Die Versicherte konnte ihre angestammte Tätigkeit am 29. Januar 2004 wieder voll aufnehmen, im Jahre 2007 bestand sie die Lehrabschlussprüfung. 
 
Am 6. Juli 2007 wandte sich die Versicherte erneut an die SUVA und liess neue ärztliche Untersuchungsberichte einreichen. Mit Verfügung vom 17. Juli 2008 und Einspracheentscheid vom 11. März 2009 lehnte die SUVA die Kostenübernahme für ein visuelles Training ab. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht letztinstanzlich mit Urteil 8C_258/2012 vom 2. August 2012 bestätigt. 
 
Zur Abklärung ihrer weiteren Leistungspflicht ordnete die SUVA eine Begutachtung der Versicherten durch die Gutachterstelle C.________ an, wobei A.________ Gelegenheit gegeben wurde, Zusatzfragen zu stellen. Die Versicherte machte von dieser Gelegenheit Gebrauch und reichte einen Fragekatalog von zehn Fragen ein, welche den Gutachtern unterbreitet wurden. Die Gutachterstelle C.________ erstattete daraufhin am 25. März 2011 ihr Gutachten. Im Rahmen des der Versicherten zu diesem Gutachten gewährten rechtlichen Gehörs beantragte A.________, ein von ihr aufgestellter Katalog von vierzehn Ergänzungsfragen sei den Gutachtern zur Beantwortung vorzulegen. Daraufhin stellte die SUVA mit Verfügung vom 25. Juli 2011 und Einspracheentscheid vom 1. Mai 2012 ihre Leistungen per 25. Juli 2011 ein, da die über dieses Datum hinaus geklagten Beschwerden nicht mehr adäquat kausal auf das Unfallereignis vom 12. Januar 2004 zurückzuführen seien. Gleichzeitig verzichtete die SUVA darauf, die vierzehn Ergänzungsfragen den Gutachtern zur Beantwortung zu unterbreiten. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 26. Februar 2013 ab. Das von der Versicherten hierauf angerufene Bundesgericht hob diesen Entscheid mit Urteil 8C_273/2013 vom 20. Dezember 2013 auf, und wies die Sache zur Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung und anschliessenden Neuentscheid an das kantonale Gericht zurück. Dieses wies nach Durchführung einer solchen Beratung am 17. März 2014 die Beschwerde mit Entscheid vom 27. März 2014 in geänderter Besetzung erneut ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, die Sache sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides an die SUVA zurückzuweisen, damit diese die vierzehn von ihr gestellten Ergänzungsfragen den Gutachtern zur Beantwortung unterbreite und danach erneut über ihre Ansprüche entscheide, eventuell seien ihr die gesetzlichen Leistungen (Invalidenrente; Integritätsentschädigung) zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Das kantonale Gericht ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers im kantonalen Verfahren beizuladen, nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern dies gegen Bundesrecht verstossen sollte, besteht doch keine formelle Bindungswirkung des unfallversicherungsrechtlichen Entscheides für den Entscheid über allfällige haftpflichtrechtliche Ansprüche der Beschwerdeführerin (vgl. Urteil 8C_834/2013 vom 18. Juli 2014 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Somit braucht nicht näher geprüft zu werden, ob sie den Antrag rechtzeitig gestellt hat. 
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA zu Recht ihre Leistungen per 25. Juli 2011 eingestellt hat. 
 
4.   
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, Vorinstanz und Verwaltung hätten nicht abschliessend über ihre Ansprüche entscheiden dürfen, ohne den Gutachtern der Gutachterstelle C.________ die vierzehn von ihr formulierten Ergänzungsfragen zur Beantwortung zu unterbreiten. 
 
4.1. Im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren obliegt die Leitung des Verfahrens dem Versicherungsträger (Grundsatz des Amtsbetriebes); dieser hat einen Sozialversicherungsfall hoheitlich zu bearbeiten (vgl. Art. 43 ATSG) und mit dem Erlass einer materiellen Verfügung zu erledigen (vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG). Partizipatorische, auf präventive Mitwirkung im Rahmen der Gutachtensbestellung abzielende Verfahrensrechte stehen dabei in einem Spannungsverhältnis zum Gebot des raschen und einfachen Verfahrens (vgl. Art. 61 lit. a ATSG). Anzustreben ist ein vernünftiges Verhältnis zwischen den Mitwirkungsrechten im Verwaltungsverfahren und dem Ziel einer raschen und korrekten Abklärung (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 109). Aus diesen Grundsätzen zog das Bundesgericht in BGE 133 V 446 E. 7.4 S. 449 den Schluss, Art. 44 ATSG sei für das Sozialversicherungsverfahren mit Bezug auf die Parteirechte hinsichtlich der Fragen an die Sachverständigen abschliessend, weshalb die weitergehende Regelung von Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 BZP keine Anwendung findet. Die Rechte der versicherten Person würden insofern gewahrt bleiben, als sie sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Beweisergebnis wird äussern und erhebliche Beweisanträge wird vorbringen können (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 ATSG).  
 
4.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie brauchen indessen nach Art. 42 Satz 2 ATSG nicht angehört zu werden vor Verfügungen, welche durch Einsprache anfechtbar sind. Rechtsprechungsgemäss bezieht sich die im ATSG vorgesehene Einschränkung des rechtlichen Gehörs lediglich darauf, dass die versicherte Person sich bei Verfügungen, welche durch Einsprache anfechtbar sind, nicht vorgängig zum vorgesehenen Entscheid äussern kann; die übrigen Aspekte des verfassungsmässigen Rechts sind von der Einschränkung nicht betroffen (BGE 132 V 368 E. 4 S. 371 ff.). In Verfahren, welche mittels durch Einsprache anfechtbare Verfügung abgeschlossen werden, braucht der Versicherungsträger ein eingeholtes Gutachten grundsätzlich nicht vor Verfügungserlass zunächst der versicherten Person zuzustellen (BGE 132 V 368 E. 7 S. 375 f.). Hält der Versicherungsträger bei Vorliegen eines externen Gutachtens Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen für notwendig, so ist er berechtigt, der Gutachtensperson solche zu stellen; diesfalls hat er der versicherten Person aber ebenfalls die Gelegenheit zu bieten, Ergänzungsfragen an die Experten zu richten (vgl. BGE 136 V 113). An diesen Grundsätzen hat auch das Urteil des Bundesgerichts BGE 137 V 210 nichts geändert.  
 
4.3. Beruht das Recht der versicherten Person, nach Vorliegen eines externen Gutachtens Ergänzungsfragen an den Experten zu richten, auf ihrem Anspruch, sich zum Beweisergebnis äussern und erhebliche Beweisanträge vorbringen zu können, so kann daraus nicht gefolgt werden, der Versicherungsträger hätte allfällige Fragen der versicherten Person unbesehen ihrer Quantität und Qualität den Gutachtern zur Beantwortung vorzulegen. Vielmehr darf sich dieser darauf beschränken, lediglich die für den Einzelfall erheblichen Fragen weiterzuleiten. In diesem Sinne äusserte sich das Bundesgericht bereits in BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258 als es (allerdings bezüglich Zusatzfragen vor Einholen des Gutachtens) festhielt, Ziel der Mitwirkungsmöglichkeiten der versicherten Person sei eine einzelfalladäquate Fragestellung, welche zur Qualität des Gutachtens wesentlich beitrage. Insbesondere können Verwaltung oder Gericht von der Beantwortung der Ergänzungsfragen durch den Experten absehen, wenn davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil 8C_834/2013 vom 18. Juli 2014 E. 5.1 in fine mit weiteren Hinweisen).  
 
4.4. Im Einzelfall erheblich können nur jene Fragen sein, welche sich auf diejenigen Belange beziehen, welche im konkreten Verfahren überhaupt noch streitig sind (vgl. auch BGE 140 III 24 E. 3.3.4 S. 29 f.). Insbesondere ist es nicht Sinn und Zweck des Rechts der versicherten Person, Ergänzungsfragen zu beantragen, dass diese Beweismaterial für Prozesse gegen Drittpersonen, etwa gegen den Unfallverursacher oder dessen Haftpflichtversicherung, sammeln kann. Anerkennt der Versicherungsträger wie im vorliegenden Fall seine grundsätzliche Leistungspflicht bis zu einem bestimmten Datum (hier: 25. Juli 2011), so wird in der Regel nicht mehr interessieren, ob dieser seine Leistungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte einstellen können. Das Fragerecht der versicherten Person steht zudem - wie jedes Recht - unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbot (vgl. Art. 2 Abs. 2 ZGB). Rechtsmissbräuchlich wären etwa Fragen, die bloss darauf abzielen, das Ziel einer raschen und korrekten Abklärung zu hintertreiben. Auf eine rechtsmissbräuchliche Verzögerungstaktik hinweisen könnten etwa eine unüblich grosse Zahl von Ergänzungsfragen oder etwa der Umstand, dass eine rechtlich durchgehend vertretene Person nach Vorliegen des Gutachtens Ergänzungsfragen stellen will, welche sie ohne weiteres bereits im Zeitpunkt der Gutachtensanordnung als Zusatzfragen hätte stellen können.  
 
5.   
 
5.1. Im vorliegenden Fall anerkennt die SUVA ihre grundsätzliche Leistungspflicht für die Zeit bis zum 25. Juli 2011. Über dieses Datum hinaus bestünden keine im Sinne der Rechtsprechung organisch hinreichend nachweisbaren Beschwerden mehr; ein allfälliger natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 12. Januar 2004 und den über den 25. Juli 2011 anhaltend geklagten organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden sei in Anwendung der Rechtsprechung von BGE 115 V 133 speziell zu prüfen. Diese Prüfung führe im vorliegenden Fall zu einer Verneinung der Adäquanz; damit entfalle auch eine Leistungspflicht der Unfallversicherung.  
 
5.2. Die Versicherte hat während des ganzen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass mangels Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis und den objektiv nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden für diese keine Leistungspflicht der Unfallversicherung besteht. Einzige streitige und somit durch ein medizinisches Gutachten zu klärende Frage war damit, ob und allenfalls wie weit sich die über den 25. Juli 2011 hinaus persistierenden Beschwerden auf einen im Sinne der Rechtsprechung organischen, unfallbedingten Gesundheitsschaden zurückführen lassen.  
 
5.3. Von den vierzehn Ergänzungsfragen, welche die Versicherte zur Beantwortung vorlegte, bezieht sich lediglich eine - die sechste - auf die im Unfallversicherungsverfahren überhaupt noch streitigen medizinischen Belange. Somit durften Vorinstanz und Verwaltung ohne weiteres auf die Vorlage der übrigen dreizehn - für das Unfallversicherungsverfahren nicht relevanten - Fragen an die Experten verzichten.  
 
5.4. Mit der übrig gebliebenen sechsten Frage will die Versicherte in Erfahrung bringen, wie sich die Gutachter "zu den von Dr. med. D.________ diagnostizieren Mikroläsionen der Kapseln der cervicalen Facettengelenke als Folge des Unfalls vom 12. Januar 2004" stellen. Aus dem Gutachten der Gutachterstelle C.________ geht hervor, dass den Experten der Bericht des Dr. med. D.________ vom 2. Dezember 2008 vorgelegen hat. Zudem geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass gewisse Unfallmechanismen Mikroverletzungen hinterlassen, welche sich indessen mit den heutigen medizinischen Methoden organisch nicht hinreichend nachweisen lassen (vgl. BGE 139 V 547 E. 7.1.2 S. 560 mit weiteren Hinweisen). Die von Dr. med. D.________ angewendeten Untersuchungsmethoden werden denn auch vom Bundesgericht als nicht geeignet erachtet, einen Nachweis organischer Beschwerden im Sinne der Adäquanzrechtsprechung zu erbringen (vgl. etwa Urteil 8C_416/2010 vom 29. November 2010 E. 3.4). Von der Vorlage dieser sechsten Frage an die Experten sind damit keine neuen Erkenntnisse zu erwarten; bereits aus diesem Grund durften Vorinstanz und Verwaltung auf eine Weiterleitung der Frage an die Experten zu deren Beantwortung verzichtet. Nicht näher geprüft zu werden braucht somit, weshalb die Versicherte eine entsprechende Frage nicht bereits mit den vorab gestellten und an die Gutachter weitergeleiteten zehn Zusatzfragen hätte stellen können.  
 
5.5. Durften Vorinstanz und Verwaltung auf die Weiterleitung der vierzehn von der Beschwerdeführerin formulierten Ergänzungsfragen verzichten, so bestehen Einsprache- und kantonaler Gerichtsentscheid zu Recht; die Beschwerde der Versicherten ist dementsprechend abzuweisen.  
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Oktober 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold