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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_571/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Oktober 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  IV-Stelle des Kantons Aargau,  
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
2.  Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. Juni 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
Nachdem die IV-Stelle des Kantons Aargau A.________ mit Verfügung vom 11. März 2009 rückwirkend ab 1. Mai 2007 eine Viertelsrente zugesprochen hatte, leitete sie im September 2011 ein Rentenrevisionsverfahren ein und kündigte nach vorgenommenen medizinischen Abklärungen mit Vorbescheid vom 28. August 2013 an, die bisherige Rentengewährung in Wiedererwägung der Rentenverfügung vom 11. März 2009 aufzuheben. Ein mit dagegen erhobenen Einwänden am 30. September 2013 gestelltes Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. November 2013 ab. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde ebenso wie - wegen Aussichtslosigkeit - das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 5. Juni 2014 ab. 
 
Mit Beschwerde ans Bundesgericht lässt A.________ am 18. August 2014 beantragen, es seien ihm für das Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle die unentgeltliche Verbeiständung sowie für das kantonale und auch für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und jeweils sein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. 
 
Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Ebenfalls zulässig ist nach Art. 92 Abs. 1 BGG die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren. Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - die Beschwerde in Anwendung von Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).  
 
1.2. Damit der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG qualifiziert werden kann, muss er das Verfahren vor der ersten Instanz abschliessen. Befindet das kantonale Gericht über einen Zwischenentscheid einer unteren Instanz, so stellt der Rechtmittelentscheid regelmässig ebenfalls einen Zwischenentscheid dar. Mit einem solchen Entscheid wird nicht über ein Rechtsverhältnis endgültig entschieden, sondern nur über einen einzelnen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid. Anders wäre lediglich zu entscheiden, wenn durch den Entscheid der letzten kantonalen Instanz ein Zwischenentscheid der ersten Instanz umgestossen und das Verfahren vor erster Instanz damit abgeschlossen würde (BGE 139 V 604 E. 2.1 S. 606, 139 V 600 E. 2.1 S. 602, je mit Hinweisen).  
 
2.   
 
2.1. In BGE 133 V 645 hat das Bundesgericht festgehalten, dass auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen (materiell nicht angefochtenen) Rückweisungsentscheid, mit welcher die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren sowie die Festsetzung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren und - damit zusammenhängend - der Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung als bundesrechtswidrig gerügt werden, nicht einzutreten ist (Regest zu BGE 133 V 645 und ausführlichere Begründung in E. 2.2 S. 647 f.).  
 
2.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 18. August 2014 richtet sich gegen den kantonalen Gerichtsentscheid vom 5. Juni 2014. In diesem wurde einzig die mit Verfügung vom 29. November 2013 verweigerte unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren behandelt, in welchem damals erst der Vorbescheid vom 28. August 2013 ergangen war. Etwas anderes war bis zum damaligen Zeitpunkt (5. Juni 2014) auch nie angefochten worden, was sich ohne Weiteres damit erklären lässt, dass bis zur Beschwerdeerhebung an das kantonale Gericht am 7. Januar 2014 auch noch nie über etwas anderes verfügt worden ist. Ein Endentscheid in der Sache - über eine allfällige Rentenrevision also - war noch gar nicht gefällt worden, weshalb es sich beim angefochtenen kantonalen Gerichtsentscheid vom 5. Juni 2014 lediglich um einen Zwischenentscheid handelt.  
 
2.3. Ein Zwischenentscheid kann nur unter den zwei in Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG genannten Voraussetzungen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden (E. 1.1 hievor). Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt dabei von vornherein ausser Betracht, weil mit einer Gutheissung der Beschwerde nur über die unentgeltliche Verbeiständung im Administrativverfahren und die unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Verfahren befunden würde, womit es nicht zu einem Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG käme.  
Es ist auch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu befürchten, da das Verwaltungsverfahren, für welches die unentgeltliche Verbeiständung beantragt worden ist, durch die Verfügung der IV-Stelle vom 4. März 2014 abgeschlossen worden ist (vgl. E. 2.1 hievor). Es droht somit nicht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer durch die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung seine Rechte nicht wahrnehmen kann, sondern es geht nur noch um die nachträglich zu beantwortende Frage, von wem der Rechtsanwalt honoriert wird. 
 
3.   
Angesichts der in BGE 133 V 645 und BGE 139 V 604 publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die hier beurteilte Beschwerde als von vornherein aussichtslos gewesen zu qualifizieren, weshalb dem gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten und der Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung im bundesgerichtlichen Verfahren nicht entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Oktober 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl