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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_107/2007/bnm 
 
Urteil vom 6. November 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________ GmbH, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
 
Nichtbewilligung des Rechtsvorschlags wegen mangelnden neuen Vermögens. 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 13. Juli 2007 des Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises II Biel-Nidau. 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 13. Juli 2007 des Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises II Biel-Nidau, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender und auch Ratenzahlungen verweigernder) Verfügung vom 4. Oktober 2007 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 11. Oktober 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 19. September 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 15. Oktober 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist, 
dass die vom Beschwerdeführer erst am 26. Oktober 2007 und damit nach Ablauf der Nachfrist eingereichte weitere Eingabe unbeachtlich zu bleiben hat, 
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises II Biel-Nidau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. November 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: