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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_834/2008 
 
Urteil vom 6. November 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Ettlin. 
 
Parteien 
L.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 21. August 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die Verfügung vom 28. September 2007, womit die Helsana Versicherungen AG L.________ zur Bezahlung des Betrages von Fr. 738.30 verhielt und definitive Rechtsöffnung anordnete, sowie in den abweisenden Einspracheentscheid vom 18. März 2008, 
in den Präsidialentscheid vom 21. August 2008 des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, welcher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 610.20 gewährt, 
in die von L.________ erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Oktober 2008, worin sie beantragt, es sei die Helsana, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides, zur Zahlung des Betrages von Fr. 1'384.80 und zum Rückzug der Betreibung zu verpflichten, 
in das Sistierungsbegehren der Rechtsuchenden vom 27. Oktober 2008, 
 
in Erwägung, 
dass L.________ die vorinstanzlich auf Fr. 610.20 reduzierte Forderung nicht in Frage stellt, geschweige denn als bundesrechtswidrig rügt, weshalb es insoweit am Beschwerdewillen und an einer genügend begründeten Beschwerde fehlt, 
dass im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die Vorinstanz vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung oder eines Entscheides - Stellung genommen hat, mithin die Verfügung oder der Entscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bestimmt, es indes an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414), 
dass die von der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht erneuerte Gegenforderung in der Höhe von nunmehr Fr. 1'995.- nicht Thema der angefochtenen Verfügung oder des vorinstanzlichen Entscheides ist und dazu folglich kein Anfechtungsgegenstand besteht, 
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, weswegen zu einer Sistierung kein Anlass besteht und sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erledigt und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 6. November 2008 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Ettlin