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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_781/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. November 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Y.________.  
 
Gegenstand 
Aufhebung einer Beistandschaft nach Art. 392 aZGB, Genehmigung des Schlussberichts, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. September 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. September 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Beschwerdeentscheid des Bezirksamts A.________ (betreffend Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 392 aZGB über den Beschwerdeführer, Genehmigung des Schlussberichts und Entlassung der Beiständin) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
in das nachträgliche Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht erwog, zu Recht sei das Bezirksamt A.________ auf die (auf dem Weg entweder der streitigen Zivilgerichtsbarkeit oder der Verantwortlichkeitsklage geltend zu machenden) Klagen des Beschwerdeführers auf Schadenersatz und Genugtuung mangels Zuständigkeit nicht eingetreten, insoweit erweise sich die Beschwerde an das Obergericht als unbegründet, mangels konkreter Rügen und entsprechender Begründung sei sodann auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die vom Bezirksamt bestätigte Genehmigung des Schlussberichts anfechte, zumal allfällige Verantwortlichkeitsansprüche durch die Genehmigung nicht berührt würden, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 17. September 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass mit dem Beschwerdeentscheid die übrigen Verfahrensanträge des Beschwerdeführers gegenstandslos werden, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Y.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. November 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann