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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5F_23/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. November 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Schweizerisches Bundesgericht, 
Gesuchsgegner, 
 
1. B.________ AG, 
2. C.________ A.G., 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Hochstrasser. 
 
Gegenstand 
Revision der bundesgerichtlichen Verfügung vom 17. Oktober 2017 (5A_660/2017). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 hat das Bundesgericht ein Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren 5A_660/2017 wegen Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde abgewiesen. Mit Verfügung vom gleichen Tag ist sie zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 15'000.-- aufgefordert worden. 
Am 31. Oktober 2017 (Übergabe an die Schweizerische Post) hat A.________ (Gesuchstellerin) ein Gesuch um Revision der Verfügung vom 17. Oktober 2017 gestellt. Das Bundesgericht hat die Akten des Verfahrens 5A_660/2017 beigezogen. 
 
2.   
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen; die Begehren sind zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Insbesondere kann die Revision nicht dazu dienen, eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_1/2017 vom 11. Januar 2017 E. 2 mit Hinweisen). 
 
3.   
Die Gesuchstellerin macht geltend, das Bundesgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (Art. 121 lit. d BGG), und sie beruft sich auf Art. 123 Abs. 1 BGG (strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerinnen des Verfahrens 5A_660/2017). Die Ausführungen der Gesuchstellerin gehen jedoch an diesen Tatbeständen vorbei. Sie zielen vielmehr auf eine Neubeurteilung bzw. Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung. Die Gesuchstellerin versucht damit offenbar auch, ihre Beschwerdeschrift zu ergänzen und zu verbessern. Für all dies steht die Revision nicht zur Verfügung. Dass sich das Bundesgericht nicht auf das Gesetz gestützt habe, wie die Gesuchstellerin ausführt, stellt in dieser Allgemeinheit gerade keinen Revisionsgrund dar. An der Sache vorbei geht ihr Vorwurf, dass das Bundesgericht den Gegenparteien etwas anderes zugesprochen habe, als sie verlangt hätten (vgl. Art. 129 lit. b BGG). Den Beschwerdegegnerinnen des Verfahrens 5A_660/2017 wurde mit der angefochtenen Verfügung nichts zugesprochen. Soweit die Gesuchstellerin geltend macht, das Bundesgericht habe ihre an das Obergericht des Kantons Thurgau gerichtete Eingabe vom 26. Mai 2017 übersehen, mit der sie das korrigierte Urteil des Bezirksgerichts (dazu E. 3 der angefochtenen Verfügung) angefochten haben will, ist darauf hinzuweisen, dass kein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG vorliegt, wenn eine für den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens unwesentliche Tatsache im Urteil nicht ausdrücklich erwähnt wird (Urteil 5F_2/2014 vom 4. Februar 2014 E. 3.2). Dies gilt umso mehr bei einer bloss summarisch zu begründenden Verfügung über die unentgeltliche Rechtspflege. Der korrigierte Entscheid des Bezirksgerichts ist nicht Gegenstand des Verfahrens 5A_660/2017. Ihre Ausführungen zielen auch insoweit bloss auf eine Neubeurteilung der soeben zitierten E. 3 (insbesondere der Erläuterungen zu Art. 334 ZPO) ab. Die Vorbringen der Gesuchstellerin sind demnach insgesamt nicht geeignet, ein Revisionsbegehren zu begründen. Auf ihr Gesuch ist nicht einzutreten. 
Im Übrigen ist das Gesuch offensichtlich trölerisch und in der Absicht gestellt, den Fortgang des Verfahrens zu behindern. Dies verdient keinen Rechtsschutz und ist rechtsmissbräuchlich. Auch aus diesem Grund ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben in der Art der vorliegenden, insbesondere missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen. 
Der Gesuchstellerin wird mit separater Verfügung Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 15'000.-- angesetzt werden. 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Revisionsverfahren ist abzuweisen, da das Revisionsgesuch nach dem Gesagten von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Revisionsverfahren wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. November 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg