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[AZA 7] 
I 66/01 Vr 
 
III. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichter Spira und Ursprung; Gerichtsschreiber 
Widmer 
 
Urteil vom 6. Dezember 2001 
 
in Sachen 
J.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. August W. Stolz, Neugasse 7, 9620 Lichtensteig, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
A.- Der 1956 geborene J.________, von Beruf Zimmermann, arbeitete seit 1977 bei der Firma B.________ AG zuletzt als technischer Leiter. Ab 17. April 1996 musste er aus gesundheitlichen Gründen der Arbeit fernbleiben. Die B.________ AG kündigte das Anstellungsverhältnis auf Ende Dezember 1996. Am 19. Februar 1997 meldete sich J.________ unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Beizug verschiedener Arztberichte, einer Auskunft der Arbeitgeberfirma vom 26. Februar 1997 und Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (Berichte des Berufsberaters vom 29. Januar und 24. August 1998) sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Oktober 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 54 % rückwirkend ab 1. April 1997 eine halbe Invalidenrente zu. 
 
 
B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher J.________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragt hatte, wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 7. Dezember 2000). 
 
C.- J.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen, mit dem Begehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuer Beurteilung an das kantonale Gericht, allenfalls an die IV-Stelle, zurückzuweisen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
b) Nach Art. 28 Abs. 2 IVG gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 108 V 212 f., 99 V 48). 
 
2.- a) Mit Bezug auf die von Amtes wegen zu prüfenden beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten stellte die Vorinstanz fest, dass die Verwaltung solche konkludent verneint habe, was sich angesichts der Tatsache, dass verschiedene Abklärungen und Bemühungen, dem Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle zu vermitteln, erfolglos geblieben seien, nicht beanstanden lasse. 
 
b) Gemäss den Ausführungen des Berufsberaters der IV-Stelle vom 29. Januar 1998 hoffte der Beschwerdeführer, der beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum gemeldet war und verschiedene Kurse im CAD absolviert hatte, auf dem Arbeitsmarkt eine Stelle als technischer Berater zu finden. 
Diesbezügliche Bewerbungen seien erfolglos geblieben. Es seien folgende Umschulungsvarianten diskutiert worden: 
technischer Kaufmann, Immobilienhändler, Gebäudebewirtschafter, eventuell Versicherungsbranche. Die Abklärungsbemühungen hätten nicht zum Erfolg geführt. Unterdessen habe sich das Leiden verschlimmert, sodass die Eingliederungsfrage weiter in den Hintergrund geschoben wurde. So wie sich der Versicherte präsentiere und die glaubhaften Beschwerden angebe, seien zur Zeit weder berufliche Eingliederungsmassnahmen noch eine Eingliederung möglich. Ob berufliche Massnahmen in Frage kommen, müsse nach weiteren Abklärungen aus medizinischer Sicht neu beurteilt werden. 
Nachdem medizinische Untersuchungen durchgeführt worden waren, berichtete der Berufsberater am 24. August 1998, die Eingliederung habe bisher nicht realisiert werden können, weil bislang die medizinischen Abklärungen sowie Trainingstherapien Vorrang gehabt hätten und der Beschwerdeführer sich auch nicht in der Lage gefühlt habe, eine Arbeitsstelle oder ein Ausbildungsprogramm auszufüllen beziehungsweise durchzustehen. Auf Grund der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf in den letzten beiden Jahren sollte die Rentenfrage geprüft werden. Auf Grund der bereinigten Versicherungssituation könnten die Eingliederungsbemühungen mit besseren Voraussetzungen intensiviert werden. 
 
3.- Wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht geltend gemacht wird, kann unter diesen Umständen nicht von einer ausreichenden Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten gesprochen werden, welche Voraussetzung für die Prüfung des Rentenanspruchs bildet. Dass zunächst mit Blick auf die nicht genügend geklärte medizinische Situation von der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen abgesehen wurde, leuchtet ein. Nachdem die medizinischen Abklärungsergebnisse vorlagen, hätte die IV-Stelle indessen die Eingliederungsfrage einer vertieften Prüfung unterziehen und die erforderlichen Massnahmen in die Wege leiten müssen, um dem Beschwerdeführer den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben zu ermöglichen, zumal die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 15 und 17 f. IVG offensichtlich erfüllt waren und der Berufsberater den Beschwerdeführer hinsichtlich Eingliederung als motiviert, initiativ und kooperierend beschreibt (Bericht vom 24. August 1998). Die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird ergänzende Abklärungen zu den mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Versicherten in Frage kommenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen treffen und hernach über die in Betracht fallenden Leistungen neu verfügen. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
werden der Entscheid des Versicherungsgerichts 
des Kantons St. Gallen vom 7. Dezember 2000 und 
die Verwaltungsverfügung vom 9. Oktober 1998 aufgehoben, 
und die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons 
St. Gallen zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter 
Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von 
 
 
Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV.Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen 
 
 
Prozesses zu befinden haben. 
 
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des 
Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes und dem Bundesamt 
für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 6. Dezember 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
Der Gerichtsschreiber: