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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 500/04 
 
Urteil vom 6. Dezember 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Parteien 
B.________, 1968, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter, Poststrasse 6, 9443 Widnau, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 15. Juni 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1968 geborene, seit Mai 1998 vollzeitlich bei der Firma G.________ AG in der Montage tätig gewesene B.________ meldete sich am 20. Dezember 2001 unter Hinweis auf starke Schmerzen am ganzen Körper, Lähmungserscheinungen, ständige Müdigkeit, Erschöpfung, Konzentrationsschwäche und Schlafstörungen (Fibromyalgie) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach den Erkenntnissen einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung durch die MEDAS X.________ litt die Versicherte unter einem primären Fibromyalgiesyndrom und es bestand ein Verdacht auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung bei histrionischer Persönlichkeitsstörung. Die Ärzte bezeichneten sie aus internistisch-rheumatologischer Sicht für leichte bis höchstens mittelschwere körperliche Tätigkeiten unter Vermeidung repetitiven Hebens von Lasten über 12,5 Kilogramm für voll arbeitsfähig und aus psychiatrischer Sicht um 20 % eingeschränkt (Gutachten vom 19. Juni 2003). Gestützt auf dieses Ergebnis lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. Juli 2003 und Einspracheentscheid vom 21. November 2003 mangels einer invalidisierenden Erwerbsunfähigkeit ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer mindestens halben Invalidenrente ab 19. Februar 2001 und einer ganzen Rente ab 17. Mai 2001 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 15. Juni 2004 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern. Eventualiter beantragt sie die Einholung einer interdisziplinären Oberexpertise und subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem In-Kraft-Treten des ATSG auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist - abweichend vom Entscheid der Vorinstanz - der Rentenanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445, Erw. 1 mit Hinweisen). Da die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität, der Einkommensvergleichsmethode und der Revision (der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen) den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung entsprechen (BGE 130 V 343 f. Erw. 2 - 3.6), ergibt sich für die vorliegende Beurteilung des Leistungsanspruches jedoch inhaltlich keine Änderung. 
2. 
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, insbesondere das Ausmass der körperlich und psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. 
2.2 Das kantonale Gericht hat richtig ausgeführt, dass in Art. 6 ATSG der Begriff der Arbeitsfähigkeit gesetzlich definiert ist und in Art. 16 ATSG die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten geregelt wird. Arbeitsunfähigkeit ist nach Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 4 Abs. 1 aIVG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG (vgl. auch Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 28 Abs. 2 aIVG sowie BGE 104 V 136 Erw. 2a und b), für den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der hier anwendbaren, bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten für die Bestimmung des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) und zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen) wird auf die zutreffenden Angaben im Einspracheentscheid der Verwaltung verwiesen. 
2.3 Zu ergänzen ist, dass auch die Bestimmungen der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IVG-Revision nicht anwendbar sind, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 21. November 2003) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
3. 
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG und 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss (BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen). Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. 
4. 
4.1 Die Gutachter der MEDAS attestierten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen Tätigkeit als Monteurin. Sie stützten sich dabei auf den Bericht über die im Rahmen eines psychiatrischen Konsiliums am 19. März 2003 durchgeführte Untersuchung durch Dr. med. L.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Nach dessen Aussagen sollen die bei der Versicherten bestehenden diffusen, schwer fassbaren und wahrscheinlich nicht objektivierbaren Beschwerden den Verdacht auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung nahe legen, aber eher zum Bild ihrer zu Grunde liegenden histrionischen Persönlichkeitsstörung passen. Aus internistisch-rheumatologischer Sicht bezeichneten die MEDAS-Gutachter die Beschwerdeführerin für leichte bis höchstens mittelschwere körperliche Tätigkeiten unter Vermeidung repetitiven Hebens von Lasten über 12,5 Kilogramm als voll arbeitsfähig. Gesamthaft schätzten sie darum die Arbeitsfähigkeit für leichte bis höchstens mittelschwere frauenspezifische Tätigkeiten auf 80 %. 
4.2 Ab dem 16. Oktober 2003 und somit nach Erstellung des MEDAS-Gutachtens begab sich die Beschwerdeführerin zu Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung. Dieser erklärte in einem Schreiben vom 19. April 2004 an ihren Rechtsvertreter, er halte die Patientin durch ihre psychischen Beschwerden zumindest zu 60 % arbeitsunfähig. In Bezug auf die Fibromyalgie sei die Arbeitsunfähigkeit noch höher. Zu dem im MEDAS-Gutachten geäusserten Verdacht auf das Vorliegen einer undifferenzierten Somatisierungsstörung gab er an, er glaube nicht, dass nur eine solche vorliege, sondern, dass die Patientin unter einer Depression leide. Er diagnostizierte eine depressive Störung (zur Zeit mittelgradige depressive Episode auf dem Boden einer kombinierten Persönlichkeitsstörung [ängstliche und histrionische Persönlichkeit]) und eine generalisierte Angststörung (Fibromyalgie) mit Niedergeschlagenheit, intensiven Ängsten, starken Schmerzen, Schlaflosigkeit und Müdigkeit, Schuld- und Versagensgefühlen. 
4.3 Der Rheumatologe Dr. med. A.________ gab in einem Bericht an den Hausarzt vom 9. September 2003 an, die Arbeitsunfähigkeitschätzung der MEDAS sei ihm kaum nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei auch für eine optimal adaptierte Tätigkeit zu mindestens 80 % arbeitsunfähig. 
5. 
Der Psychiater Dr. med. S.________ diagnostizierte in seinem Schreiben vom 19. April 2004 zwar neu eine depressive Störung (mittelgradige depressive Episode; vgl. Erw. 4.2 hievor), damit ist das Vorliegen einer psychisch ausgewiesenen Komorbidität in der in Erwägung 3 umschriebenen Ausprägung jedoch nicht überzeugend dargetan. Der Arzt relativierte seine Aussage selber stark, wenn er nach einer Behandlungsdauer von gut einem halben Jahr darauf hinwies, er "glaube", es liege statt einer Schmerzstörung eine depressive Störung vor. Hinzu kommt, dass nach dem massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids am 21. November 2003 eingetretene Sachverhaltsänderungen vorliegend nicht berücksichtigt werden könnten (vgl. Erw. 2.3 hiervor). 
Zu möglichen Gründen dafür, warum die Einschätzungen der behandelnden Ärzte zur Zumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung stark von denjenigen der MEDAS-Gutachter abweichen (Einwirkung durch Krankheits- und Arbeitsunfähigkeitsüberzeugungen oder bewusste und unbewusste Beeinflussungsversuche der Patientin), hat sich die Vorinstanz in den Erwägungen zu ihrem Entscheid ausführlich geäussert. Es kann offen bleiben, ob solche Mechanismen hier zum Tragen kamen, denn es sind keine triftigen Gründe dafür gegeben, die Frage der Zumutbarkeit der weiteren Arbeitstätigkeit abweichend von den Einschätzungen der MEDAS-Gutachter zu beantworten. 
 
Das einlässliche Gutachten erfüllt die von Rechtsprechung (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) und Lehre (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 27 ff., S. 47 f.) an die Beweiskraft von Arztberichten gestellten Anforderungen. 
 
Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Wesentlichen darauf, die vorinstanzliche Beweiswürdigung, speziell die gegenseitige Abwägung des Beweiswertes der ärztlichen Berichte und des MEDAS-Gutachtens, anzugreifen. Hingegen setzt sie sich inhaltlich nur am Rande mit ihm auseinander. Sie bringt dagegen lediglich vor, dass allein schon der Umstand, dass sämtliche behandelnden Ärzte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit übereinstimmend zu einem ganz anderen Ergebnis gelangt seien als die MEDAS, lasse es als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen. Dies reicht aber nach dem Gesagten nicht aus. 
 
Verwaltung und Vorinstanz sind somit in korrekter Würdigung des medizinischen Sachverhaltes zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin für leichte bis höchstens mittelschwere körperliche Tätigkeiten unter Vermeidung repetitiven Hebens von Lasten über 12,5 Kilogramm lediglich um 20% eingeschränkt ist, und deshalb keine invalidisierende Erwerbsunfähigkeit vorliegt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 6. Dezember 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: