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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 181/05 
 
Urteil vom 6. Dezember 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Lustenberger, Kernen und Seiler; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Parteien 
A.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Heiner Schärrer, Aeschenvorstadt 67, 4010 Basel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 17. März 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (geboren 1967) war seit 6. Juni 1988 bei der Firma G.________ angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 11. April 1997 zog er sich bei einem Sturz aus 2 m von einem Gerüst eine Kontusion des linken Hemithorax sowie eine Kniedistorsion rechts zu, welche eine Arthroskopie nach sich zog. Nachdem er seine angestammte Tätigkeit wieder aufgenommen hatte, liess er am 4. Mai 1998 und wiederum am 17. September 1999 einen Rückfall melden. In der Folge musste er sich weiteren Arthroskopien unterziehen. Zwischenzeitlich kamen weitere Leiden hinzu (Läsion am linken Fuss, Lungenaffektion, Hodenzysten, psychische Probleme). Nachdem die SUVA festgestellt hatte, dass noch weitere medizinische Abklärungen des Knies erfolgten, nahm sie am 12. September 2003 ihre Verfügung vom 9. April 2003 wieder zurück. Mit Verfügung vom 15. Februar 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2004, sprach die SUVA A.________ ab 1. März 2004 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 26 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 7 % zu. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 17. März 2005 ab. 
C. 
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es seien die Verfügung vom 15. Februar 2004 aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen; eventualiter sei eine Invalidenrente von mindestens 45 % sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zuzusprechen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Unfallversicherung, verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Bemessung der Erwerbsunfähigkeit nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (BGE 128 V 30 Erw. 1; vgl. auch RKUV Nr. U 529 S. 572, je mit Hinweisen) und den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG; BGE 124 V 32 Erw. 1 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Aufgabe des Arztes bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) und die Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig ist der Anspruch auf eine Rente ab 1. März 2004 sowie die Integritätsentschädigung. Nicht Gegenstand des Verfahrens sind die zuvor geleisteten Taggeldzahlungen. 
3. 
3.1 Der Kreisarzt stellt am 25. Oktober 2000 eine sicherlich dauernde Beeinträchtigung der Belastbarkeit des rechten Knies, welche eine weitere Tätigkeit als Bauarbeiter ausschliesse, sowie die Notwendigkeit beruflicher Massnahmen im Sinne einer Berufserprobung und Umschulung fest. Abschliessend attestiert er eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 %. Im kreisärztlichem Bericht vom 30. Juli 2002 wird ein ergussfreies rechtes Kniegelenk mit einer ordentlich guten Bandstabilität, einer Druckdolenz des medialen Kniegelenkspaltes sowie einer retropatellären Schmerzsymptomatik festgehalten. Gesamthaft betrachtet habe sich der Zustand am Kniegelenk gegenüber der letzten kreisärztlichen Untersuchung nicht verändert. Auf Grund der festgestellten Unfallrestfolgen am rechten Kniegelenk seien zukünftig leichte bis knapp mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar, wobei die stehenden und gehenden Intervalle eine Stunde nicht übersteigen sollten; in Frage kämen Kontroll- und Überwachungsfunktionen, leichte industrielle Produktions- oder Montagetätigkeiten sowie Tätigkeiten in einem Kleinteilersatzteillager, Portierdienste, vorwiegend sitzend ausgeführte feinmechanische oder leichte handwerkliche Tätigkeiten. Für all diese Arbeiten sei ein ganztägiger Einsatz zumutbar. Nicht mehr zumutbar seien rein stehende oder gehende Tätigkeiten sowie das repetitive Besteigen von Leitern. Anlässlich der abschliessenden Untersuchung vom 17. Dezember 2003 hält der Kreisarzt an der Diagnose und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom 30. Juli 2002 fest. 
 
Im Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 6. Februar 2001 wird eine beginnende Gonarthrose rechts, gelegentlich intermittierende, belastungs- und atemunabhängige stechende Schmerzen links dorsal im Thorax sowie ein wechselnd auftretend depressives Zustandsbild mit Stresssymptomen bei psychosozial belastender Situation ohne negative Auswirkungen auf die Motivation zur Rehabilitation und Eingliederung diagnostiziert. Die während des stationären Aufenthalts vom 13. Dezember 2000 bis 24. Januar 2001 durchgeführte berufliche Abklärung ergibt eine grosse Motivation des Versicherten und die Empfehlung einer dreimonatigen Abklärung in einer Institution; aus ärztlicher Sicht könne die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden, doch bestehe im Rahmen beruflicher Massnahmen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere, vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit seltenem Treppensteigen und bloss kurzen Gehstrecken. 
 
Die auf Anordnung der Invalidenversicherung im Spital L.________ durchgeführte berufliche Abklärung ergibt einen sehr motivierten Eindruck des Versicherten. Allerdings habe er viele Absenzen verzeichnet (von 7. Januar bis 28. März 2002 20 volle und sechs halbe Arbeitstage). Er sei trotz grossem Einsatz körperlich und psychisch zu wenig belastbar für eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft. Der Gesundheitszustand habe sich merklich verschlechtert; von grosser Bedeutung seien die laufenden Abklärungen bezüglich der Lunge. Wegen der eingeschränkten Einsatzmöglichkeiten könne er in der freien Wirtschaft nur eine Leistung von 20 bis 25 % erbringen. Die momentane Leistungsfähigkeit reiche auch nicht für einen geschützten Arbeitsplatz in der mechanischen Werkstatt aus. Eine Anstellung in geschütztem Rahmen sei zu empfehlen. 
 
Dr. med. R.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie, hält in seinem Bericht vom 30. Oktober 2000 an die IV-Stelle eine beginnende Gonarthrose des rechten Knies bei Status nach mehreren arthroskopischen Eingriffen fest. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Nachdem auch der letzte arthroskopische Eingriff im März 2000 trotz fehlendem spezifischem Befund einen schleppenden Verlauf ergeben habe, sei ab 22. August 2000 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden. Da eine volle Arbeitsfähigkeit auf dem Bau nicht mehr erreicht werden dürfte, sei ein Eingliederungsversuch gerechtfertigt. Abschliessend hält Dr. med. R.________ sowohl im angestammten Beruf wie auch in einer alternativen Tätigkeit ein halbtägiges Arbeitspensum für möglich. Am 14. Oktober 2002 beurteilt Dr. med. R.________ in seinem Bericht an die IV-Stelle sämtliche körperlich leichten Tätigkeiten, bei denen keine Vorbildung notwendig sei, in wechselnder Stellung (Sitzen, Stehen und Gehen) und ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg durchgeführt werden könnten, als zumutbar. In Frage kämen ganztägig leichte Montagearbeiten in einer Fabrik, Kontrolltätigkeiten, Verteilen von Post u.ä. Es sei mit einer Reduktion der Leistungsfähigkeit zu rechnen, da der Versicherte wahrscheinlich häufig Pausen benötige. Zudem brauche er wahrscheinlich dauernde psychologische Betreuung. Auf Nachfrage hin präzisiert Dr. med. R.________ die Einschränkung der Leistungsfähigkeit auf 25 %; der Umfang hänge von der konkreten Arbeit ab (Schreiben vom 18. November 2002). 
 
Am 24. Juni 2002 erstattet Dr. med. S.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu Handen der IV-Stelle ein Gutachten und diagnostiziert eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10: F32.1), welche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Im Rahmen seiner Schmerzen, die alle nachvollziehbar seien und nicht wie bei somatischen Schmerzstörungen üblich "wild wuchern" würden, habe der Versicherte eine depressive Störung entwickelt. Trotz Depression und sozialem Rückzug sei es nicht zu einer Symptomausweitung gekommen, sondern es gelinge ihm, seinen Zustand an den Knieschmerzen festzumachen. Die Verzweiflung und bestehende Motivation wiesen deutlich darauf hin, dass er keinen sekundären Krankheitsgewinn beziehe. Es gebe kaum Hinweise, dass die Depression die Schmerzen exazerbieren lasse, und es sei bis dato nicht zu einer Autonomisierung der Schmerzen gekommen. Es liege ein klarer Vektor zwischen primären körperlichen Schmerzen und sekundärer psychischer Störung vor, und es sei davon auszugehen, dass er ohne Schmerzen voll arbeitsfähig wäre. 
 
Am 15. August 2002 diagnostiziert die pneumologische Abteilung des Spitals E.________ bilaterale kleine Rundherde pulmonal beidseits, eine spiroergometrisch mittelschwer eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit, eine chronische Bronchitis sowie den Status nach Knieverletzung rechts und Rippenkontusion. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig, und es seien berufliche Massnahmen sowie eine ergänzende medizinische Abklärung angezeigt. Die Ergebnisse der Echokardiographie und des Positronen-Emissions-Tomogramms seien unauffällig; ein Chemogramm, ein grosses Blutbild, eine Blutsenkung sowie die Schilddrüsenhormone lägen im Normbereich. Die multiplen kleinen Lungenrundherde seien am ehesten Talggranulome bei früherem intravenösem Drogenabusus, was jedoch lediglich eine Hypothese sei und die angegebenen Beschwerden nicht befriedigend erkläre. Schwere körperliche Arbeit sei zur Zeit nicht möglich; in einer körperlich wenig anstrengenden Tätigkeit sei er aber voll arbeitsfähig. 
 
Die orthopädische Abteilung des Spitals C.________ hält in ihrem Bericht vom 10. Juni 2003 ein chronisches Schmerzsyndrom am rechten Knie bei Status nach Kniedistorsion 1997 mit konsekutiv insgesamt acht Kniearthroskopien rechts mit lateraler und medialer Teilmeniscectomie, stationärem Rehabilitationsversuch in der Klinik B.________ und persistierender Schmerzsymptomatik, zwei freien Gelenkkörpern im hinteren Recessus und fraglicher kleiner Hinterhornläsion des Innenmeniskus im MRI fest. Eine arthroskopische oder allenfalls offene Entfernung der Gelenkkörper sei indiziert, da diese aktuell das einzige fassbare pathologische Korrelat der Beschwerden sein könnten. Bei belasteter Extension des Kniegelenks könne es zu einem Einklemmen sowie Schnapp-Phänomen der beiden freien Gelenkkörper kommen. 
 
Die orthopädisch-traumatologische Abteilung des Spitals E.________ diagnostiziert am 25. August 2003 eine leichte Gonarthrose am rechten Knie mit geringgradiger Fehlstellung in Valgusposition bei Status nach zahlreichen operativen Eingriffen seit einem Sturz vom Gerüst und empfiehlt eine Aussenranderhöhung des rechten Schuhs um 0.5 cm zur Evaluation einer eventuellen TVO. Am 13. Oktober 2003 hält sie ein chronisches Schmerzsyndrom im rechten Knie bei Status nach multiplen Voroperationen und Revisionseingriffen, einen freien Gelenkkörper im hinteren Recessus sowie einen fraglichen kleinen Hinterhorneinriss am Innenmeniskus fest. Der Versicherte berichte glaubhaft über Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks. Ein Schnapp-Phänomen erwähne er nicht; eher sei die immer wieder auftretende relative Instabilität nach antero-medial ein Problem. Ein erneuter Eingriff bringe keine Beschwerdeverbesserung. 
3.2 Massgebend ist der Gesundheitszustand, wie er sich bei Erlass des Einspracheentscheids präsentiert hatte. Dabei sind lediglich jene Beschwerden zu berücksichtigen, die auf den Unfall vom April 1997 zurückzuführen sind. Demnach sind weder die Lungenprobleme noch die rezidivierenden Fieberschübe noch die Folgen der Läsion am linken Fuss noch die Hodenzysten für die Beurteilung von Belang. Was die psychischen Probleme betrifft, so ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Dr. med. S.________ der mittelgradig depressiven Episode keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einräumt und dies in seinem Gutachten vom 24. Juni 2002 auch einlässlich und nachvollziehbar begründet. Daran vermag auch der im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nachgereichte Bericht des Dr. med. V.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. September 2004 nichts zu ändern; denn einerseits vermag dieser eine halbe Seite umfassende Bericht das allen Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) entsprechende Gutachten vom 24. Juni 2002 nicht in Frage zu stellen; andererseits hat die Vorinstanz zutreffend darauf verwiesen, dass sich die Aussagen des Dr. med. V.________ auf den Zeitraum nach Erlass des Einspracheentscheids ("in letzter Zeit") beziehen. Zu Recht haben SUVA und das kantonale Gericht auch den Bericht der Abteilung Eingliederung des Spitals L.________ nicht in ihre Invaliditätsbemessung miteinbezogen, da sich daraus nicht schliessen lässt, inwiefern die unfallkausalen Beschwerden allein eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Auch wurde diese berufliche Massnahme durch die unfallfremden Probleme (Fieberschübe, Lunge, etc.) und deren Behandlung und Untersuchung erheblich erschwert. Eine Wiederholung ist jedoch nicht angezeigt, weil sich anhand der beruflichen Abklärungen in der Klinik B.________ sowie den orthopädischen Berichten ein hinreichendes Bild über die trotz der Unfallrestfolgen noch zumutbare Arbeitsleistung machen lässt. Schliesslich haben Vorinstanz und Verwaltung zu Recht das angebliche Schnapp-Phänomen nicht in ihre Beurteilung miteinbezogen. Die Ärzte des Spitals C.________ hatten dies zwar diagnostiziert. Diese Diagnose konnte jedoch in den späteren Berichten der orthopädisch-traumatologischen Abteilung des Spitals E.________ nicht bestätigt werden, obwohl der Versicherte dort wiederholt behandelt wurde. 
3.3 Demnach ist für die Invaliditätsbemessung von der Zumutbarkeit einer ganztägigen leichten, wechselbelastenden Tätigkeit bei einer Leistungseinschränkung von 25 % auszugehen. 
4. 
Die SUVA hat das Invalideneinkommen im Einspracheentscheid gestützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 des Bundesamts für Statistik berechnet. Dies ergibt für eine Tätigkeit im Anforderungsniveau 4 ein jährliches Einkommen von Fr. 57'806.- (12 x Fr. 4557.- : 40 x 41.7 x 1.014; vgl. LSE 2002, S. 43, TA1 sowie Die Volkswirtschaft, 2004/1, Tab. B 9.2 und B 10.2, S. 94 und 95) bzw. unter Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit Fr. 43'354.- (0.75 x Fr. 57'806.-). Nachdem die leidensbedingte Leistungseinschränkung bereits mit einer Arbeitspensumreduktion von 25 % berücksichtigt worden ist, teilerwerbstätige Männer mit einem Arbeitspensum von 75 bis 89 % durchschnittlich 6 % weniger verdienen als Vollzeitangestellte (Arbeitspensum > 90 %; LSE 2002, S. 28, T8*) und Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung C einen Mehrverdienst im Vergleich zum durchschnittlichen Lohn im Anforderungsniveau 4 aufweisen (Fr. 4675.- gegenüber Fr. 4623.-; LSE 2002, S. 59, TA12), rechtfertigt sich ein weiterer Abzug von lediglich 5 % (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 41'186.-. Bei einem Vergleich mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 60'840.- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 32 %. 
5. 
Am 20. Februar 2001 setzte der Kreisarzt die Integritätsentschädigung auf Grund der mässigen Gonarthrose und gestützt auf die Tabelle 5.2 auf 10 % fest, welchen Wert er infolge eines Vorzustandes (Status nach Gelenkmausentfernung) um einen Drittel kürzte. Diese Einschätzung bestätigte er in seinen kreisärztlichen Berichten vom 30. Juli 2002 und 18. Dezember 2002. Entgegen der Ansicht des Versicherten erfolgte die Kürzung um ein Drittel nicht deshalb, weil die Gonarthrose lediglich beginnend und leicht ist, sondern vielmehr auf Grund des aktenkundigen Vorzustands (1992 vorgenommene Gelenkmausentfernung), was nicht zu beanstanden ist. Bezüglich des geltend gemachten Schnapp-Phänomens, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich dieses auf Grund der Berichte der orthopädisch-traumatologischen Abteilung des Spitals E.________ vom 25. August und 13. Oktober 2003 nicht bestätigen lässt (Erw. 3.2). Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer keine weiteren Einwände gegen die Integritätsentschädigung vor; auch ergeben sich keine Hinweise aus den Akten, wonach diese unzutreffend wäre. 
6. 
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen - soweit dem Beschwerdeführer nicht bereits infolge Obsiegens eine Parteientschädigung zusteht (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG) - gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 17. März 2005 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 18. Mai 2004 insoweit abgeändert, als der ab 1. März 2004 zugesprochenen Rente eine Erwerbsunfähigkeit von 32 % zugrunde zu legen ist. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Heiner Schärrer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
5. 
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 6. Dezember 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Vorsitzende der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: