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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_468/2007 
 
Urteil vom 6. Dezember 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Parteien 
L.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli, Langstrasse 4, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Die 1956 geborene L.________, bis am 17. Januar 2002 in einem Pensum von 80 % als Verkäuferin tätig gewesen, meldete sich am 22. Januar 2003 unter Hinweis auf seit längerer Zeit bestehende arthrotische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die Verhältnisse in medizinischer sowie beruflich-erwerblicher Hinsicht ab, wobei sie u.a. Berichte der Frau Dr. med. M.________, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumaerkrankungen, vom 10. Februar 2003 sowie des Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Allgemeine Chirurgie, FMH für Handchirurgie, vom 18. März und 7. Juli 2003 beizog. Gestützt darauf gelangte sie - ausgehend von einer Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt im Gesundheitsfall von 80 %/20 %, einer Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 %, einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % und einer Behinderung in den häuslichen Verrichtungen von 30 % - zu einer gewichteten Invalidität von insgesamt 46 % ([0,8 x 50 %] + [0,2 x 30 %]) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 3. Dezember 2003 rückwirkend ab 1. April 2003 eine Viertelsrente bzw. - bei Vorliegen der Härtefallvoraussetzungen - bis Ende Dezember 2003 eine halbe Rente (einschliesslich Zusatz- und Kinderrenten) zu. Die dagegen seitens der Versicherten wie auch der SWICA Gesundheitsorganisation als Kollektiv-Krankentaggeldversicherer der Firma Y.________ erhobenen Einsprachen wurden mit Entscheid vom 12. August 2004 insofern teilweise gutgeheissen, als der Rentenbeginn auf 1. Januar 2003 vorverlegt wurde. Das daraufhin beschwerdeweise angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Rechtsvorkehr in dem Sinne gut, dass es die Sache in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides an die IV-Stelle zurückwies, damit diese zusätzliche medizinische Abklärungen vornehme und hernach erneut über den Rentenanspruch befinde (unangefochten gebliebener Entscheid vom 6. September 2005). 
A.b Die Verwaltung beauftragte in der Folge Dr. med. T.________, Facharzt FMH für Rheumatologie/Innere Medizin, mit der Erstellung eines Gutachtens, welches am 21. April 2006 verfasst wurde. Auf dieser Basis nahm die IV-Stelle neu eine ganztägig zumutbare leichte bis mittelschwere Tätigkeit sowie eine - daraus resultierende - Erwerbsunfähigkeit von nurmehr 20 % an und ermittelte bei ansonsten gleichbleibenden Verhältnissen einen Invaliditätsgrad von jedenfalls weniger als 40 %. Mit Vorbescheid vom 17. Juli 2006, woran sie mit Verfügung vom 30. Oktober 2006 festhielt, hob sie den Rentenanspruch per 1. April 2003 auf und kündigte die Rückforderung der seit diesem Datum bezogenen Leistungen an. Am 18. Dezember 2006 verfügte sie die Rückerstattung der vom 1. April 2003 bis 30. November 2005 ausgerichteten Rentenbetreffnisse in Höhe von insgesamt Fr. 21'497.-. 
B. 
Die gegen beide Verfügungen erhobenen Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich - nach Vereinigung der Verfahren - ab (Entscheid vom 31. Mai 2007). 
C. 
L.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung des Leistungsanspruchs an die IV-Stelle zurückzuweisen; es sei ferner festzustellen, dass der Beschwerdegegnerin kein Rückforderungsanspruch zustehe. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde zudem bezüglich der Rückforderung die aufschiebene Wirkung zu erteilen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
1. 
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1243), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]), wobei als Rechtsverletzung gemäss Art. 95 lit. a BGG auch die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen gilt (Urteile 9C_360/2007 vom 30. August 2007, E. 3, und 9C_40/2007 vom 31. Juli 2007, E. 1; Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N 24 zu Art. 97). 
3. 
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des umstrittenen Rentenanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen, einschliesslich die Grundsätze über den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten und die Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 f., je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Hinsichtlich der vorinstanzlich ebenfalls richtig wiedergegebenen Rechtsprechung, wonach Fibromyalgien (gleich wie anhaltende somatoforme Schmerzstörungen) grundsätzlich keine Invalidität im Rechtssinne (Art. 4 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1-3.3 S. 345 ff.) begründen (dazu: BGE 132 V 65 E. 4 S. 70 ff. mit Hinweisen), ist zu präzisieren, dass Abweichendes nur gilt, wenn Umstände vorliegen, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern und den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 132 V 65 E. 4.2.2 S. 71, 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.). 
4. 
Nach Lage der Akten zu Recht unbestritten und, da auf einer Würdigung der konkreten Umstände beruhend, auch nur in den hievor genannten Schranken überprüfbar (Urteil I 693/05 vom 20. Dezember 2006, E. 4.1) ist die vorinstanzliche Annahme, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt beschäftigt. Die Invaliditätsbemessung hat daher nach der gemischten Methode zu erfolgen. 
5. 
5.1 Namentlich gestützt auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen des Dr. med. T.________ vom 21. April 2006 hat das kantonale Gericht - für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398 f.) - festgestellt, dass die an einem lumbovertebralen und lumbospondylogenen Syndrom rechts (Spondylodose und Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule), einer leichten Femoropatellararthrose links, einer diskreten femorotibialen und femoropatellären Arthrose rechts (Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie rechts medial), einem sekundär fibromyalgischen Schmerzsyndrom (Symptomausweitung, zentrale Sensitisierung wahrscheinlich) sowie an Adipositas (BMI 30) leidende Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Verkäuferin nicht mehr auszuüben in der Lage ist, ihr hingegen aus rheumatologischer Sicht leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten (wechselbelastend gehend und stehend, sofern zeitweises Absitzen und Ausruhen möglich ist, indes ohne Zupacken, Tragen und Heben von Lasten über fünf Kilogramm) ganztags zumutbar sind. 
5.2 
5.2.1 Die Versicherte macht dagegen im Wesentlichen geltend, dass auf Grund der medizinischen Unterlagen, insbesondere in Anbetracht der in den Berichten der Frau Dr. med. M.________ vom 10. Februar 2003 und des Dr. med. K.________ vom 18. März und 7. Juli 2003 enthaltenen Hinweise, der begründete Verdacht auf eine depressive Entwicklung oder ein anderes, die Schmerzempfindungen unterhaltendes psychisches Problem bestehe. Die Vorinstanz habe deshalb allein gestützt auf die Aussage des Dr. med. T.________ in dessen Expertise vom 21. April 2006, wonach keine psychiatrische Abklärung erforderlich sei, die Notwendigkeit eingehender fachärztlicher Untersuchungen zu Unrecht verneint. 
5.2.2 Entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin besteht kein Anlass, von der vorinstanzlichen Feststellung der noch vorhandenen (Rest-)Arbeitsfähigkeit abzuweichen. Diese ist vor dem Hintergrund der medizinischen Aktenlage weder offensichtlich unrichtig noch beruht sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG. Das kantonale Gericht hat im Rahmen einer umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen, mithin bundesrechtskonformen Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG; BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zutreffend erläutert, weshalb es das Gutachten des Dr. med. T.________ (vom 21. April 2006) im Lichte der bundesrechtlichen Beweisgrundsätze als verlässliche Entscheidungsgrundlage einstuft und der dortigen Einschätzung des verbliebenen Leistungsvermögens ausschlaggebendes Gewicht beimisst. Ebenfalls keine Bundesrechtsverletzung liegt im vorinstanzlichen Verzicht auf zusätzliche Beweisvorkehren in Form ergänzender psychiatrischer Erhebungen. Selbst wenn die Diagnose einer Fibromyalgie (oder eines ähnlichen, ätiologisch-pathogenetisch unerklärlichen syndromalen Leidenszustandes) - gemäss Beschwerdeführerin Hauptursache der ihres Erachtens nahezu vollen Arbeitsunfähigkeit selbst in angepassten Tätigkeiten - nach weiteren Abklärungen erhärtet würde, änderte dies am Ergebnis nichts. Bereits auf Grund der verfügbaren Akten ist nämlich offenkundig, dass es an einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere fehlt und auch die übrigen Kriterien, welche die Annahme einer fibromyalgiebedingten Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise rechtfertigen könnten (siehe E. 3 hievor), nicht erfüllt sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162). 
5.3 Hinsichtlich der in den Haushaltsverrichtungen vorhandenen Behinderung wie auch der vom kantonalen Gericht - ausgehend von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit - im Rahmen der gemischten Methode konkret vorgenommenen Invaliditätsbemessung schliesslich wird mangels entsprechender Parteivorbringen auf die tatsächlich wie rechtlich (Art. 105 Abs. 2 BGG; Art. 95 BGG) in allen Teilen korrekten Ausführungen in E. 5 und 6 des kantonalen Entscheids verwiesen. Ein Rentenanspruch ist daher zu verneinen. 
 
6. 
Streitig und zu prüfen ist ferner, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 30. Oktober und 18. Dezember 2006 zu Recht die während des Zeitraums vom 1. April 2003 bis 30. November 2005 ausgerichteten Rentenbetreffnisse in Höhe von Fr. 21'497.- zurückgefordert hat. 
6.1 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Über Rückforderung und - gegebenenfalls - Erlass derselben wird in der Regel in zwei Schritten verfügt (Art. 3 und 4 ATSV). Auf die Rückerstattung kann bereits im Rahmen der (ersten) Verfügung über die Rückforderung nur verzichtet werden, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind (Art. 3 Abs. 3 ATSV). 
 
Die im Streit liegenden Verfügungen vom 30. Oktober und 18. Dezember 2003, erstere soweit Dispositiv-Ziffer 2 betreffend, beschlagen nur die Frage der Rückforderung; zu beurteilen ist somit allein die Rechtmässigkeit der Rückforderung an sich. 
6.2 Wie in E. 5 hievor dargelegt, ist - jedenfalls bis zum in zeitlicher Hinsicht für die richterliche Überprüfungsbefugnis massgeblichen Erlass der Verfügung vom 30. Oktober 2006 (BGE 130 V 445 E. 1.2 [mit Hinweisen] S. 446) - kein Anspruch auf Rentenleistungen ausgewiesen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat dies nicht erst seit dem Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. T.________ (vom 21. April 2006) zu gelten, hält dieser in seinen Schlussfolgerungen doch ausdrücklich fest, dass die Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit in dem von ihm definierten Zeitrahmen seit Schreiben der Frau Dr. med. M.________ von "11.02" (recte wohl Schreiben vom 10. Februar 2003) bestehe. Anhaltspunkte für eine bis im April 2006 eingetretene Verbesserung der gesundheitlichen Situation - und damit einhergehend der Arbeitsfähigkeit - sind denn auch nicht ersichtlich. Vielmehr spricht die IV-Stelle mit Blick auf von der Versicherten im kantonalen Verfahren eingereichte bildgebende Berichte der Klinik A.________ vom 5. April 2004 sogar eher von einer aus medizinischer Sicht geringfügigen Veränderung der Verhältnisse im Sinne einer Verschlechterung, die sich aber leistungsmässig (noch) nicht zusätzlich auswirke (vgl. Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2007). Wurden somit ab April 2003 (bis 30. November 2005) zu Unrecht Rentenleistungen ausgerichtet, stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin diese zurückzuerstatten hat. 
6.2.1 Eine Rückforderung von unrechtsmässig bezogenen Geldleistungen ist in der Sozialversicherung nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 130 V 380 E. 2.3.1 [mit Hinweisen] S. 384). Beruht die objektiv ungerechtfertigte Ausrichtung von Rentenleistungen auf einer falschen Beurteilung eines IV-spezifischen Gesichtspunkts - es handelt sich dabei insbesondere um alle Tatsachen, die bei der Bemessung des Invaliditätsgrades von Bedeutung sind -, so erfolgt die Änderung grundsätzlich bloss mit Wirkung ex nunc, sodass keine Rückforderung stattfindet. Anders verhält es sich hingegen, wenn der Tatbestand der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV erfüllt und die Meldepflichtverletzung für den unrechtmässigen Leistungsbezug kausal ist. Diesfalls findet eine Leistungsanpassung mit Wirkung ex tunc statt, die - wiederum unter Vorbehalt der übrigen Rückforderungserfordernisse - eine Rückforderung nach sich zieht (zu altArt. 49 IVG in Verbindung mit altArt. 47 Abs. 1 AHVG [beide Bestimmungen aufgehoben auf 31. Dezember 2002] ergangene, weiterhin anwendbare [vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, Rz. 7 zu Art. 25] Rechtsprechung: BGE 119 V 431 E. 2 S. 432 und E. 4a S. 435, 118 V 214 E. 3b S. 219 ff.; SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5a und c; vgl. auch Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). 
6.2.2 Wie die Vorinstanz einlässlich dargelegt hat, wurde über die zu Unrecht ausgerichteten Rentenbetreffnisse nicht rechtskräftig befunden. Erst das vorliegende letztinstanzliche Verfahren stellt den Endpunkt des mit Einsprachen gegen die Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2003 eingeleiteten Prozesses dar. Es bedarf somit keines Rückkommenstitels im genannten Sinne - deren Voraussetzungen aber wohl ohnehin zu bejahen wären -, um die betreffenden Rentenleistungen zurückfordern zu können. Ebenso wenig ist, obschon es sich unzweifelhaft um eine ehemals falsche Einschätzung eines IV-spezifischen Aspektes handelt, eine Meldepflichtverletzung seitens der Versicherten erforderlich, damit eine Leistungsanpassung ex tunc vorgenommen werden kann. Vielmehr stand die ursprüngliche Rentenzusprechung stets unter dem Vorbehalt der rechtskräftigen Bestätigung durch die IV-Stelle oder eine übergeordnete Instanz, welche indessen nicht erfolgt ist. Auch durfte die Beschwerdeführerin nicht auf die Beibehaltung der einmal zugesprochenen Viertelsrente vertrauen, kann das kantonale Versicherungsgericht die Verfügung oder den Einspracheentscheid doch auch zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern (Art. 61 lit. d Satz 2 ATSG; zum Vertrauensschutz in diesem Kontext: vgl. auch Kieser, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 25). Ob allenfalls ein gutgläubiger Bezug der Invalidenrente vorliegt, ist im Übrigen nicht Gegenstand des hier zu beurteilenden Verfahrens, sondern wäre in Zusammenhang mit einem Erlassgesuch zu prüfen. Da die Rückforderung in masslicher Hinsicht nicht bestritten ist, erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen somit auch in diesem Punkt als rechtens. 
7. 
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (hinsichtlich der Rückforderung der Rentenleistungen) gegenstandslos. 
8. 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 6. Dezember 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Fleischanderl