Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_934/2012 
 
Urteil vom 6. Dezember 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
P.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 26. September 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 15. November 2012 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2012, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Feststellung des Sachverhalts abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (Art. 105 Abs. 2 BGG) nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass es bei der Geltendmachung offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz nicht ausreicht, die Lage aus Sicht der Beschwerde führenden Person darzustellen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als falsch zu bezeichnen, 
dass vielmehr im Einzelnen darzulegen ist, inwiefern das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder willkürlich dargelegt haben soll, 
dass die Beschwerdeführerin die Feststellungen der Vorinstanz zur anwendbaren Methode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich/gemischte Methode) und zur Restarbeitsfähigkeit zwar kritisiert, ohne indessen konkret aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die daraus abgeleiteten Rechtsfolgen rechtsfehlerhaft sein könnten, 
dass sie statt dessen mit dem Arztbericht vom 7. November 2012 ein unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG) einreicht, 
dass sie auch sonst keine Rechtsverletzung genügend rügt, 
dass damit der Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 6. Dezember 2012 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel