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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_688/2021  
 
 
Urteil vom 6. Dezember 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, 
Hirschengraben 15, 8001 Zürich, 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Unterlassungsklage, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 26. Oktober 2021 (VK.2021.00006). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Zürich hat mit Beschluss vom 16. März 2021 die Beschwerde von A.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. Januar 2021 abgewiesen. 
 
Am 6. Oktober 2021 beantragte A.________ mit "Unterlassungsklage" dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das Obergericht per einstweiliger Verfügung anzuweisen, die Veröffentlichung des Beschlusses von 16. März 2021 in jeglicher Form und insbesondere auf Internet zu unterlassen. 
 
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 ist das Verwaltungsgericht auf die Klage nicht eingetreten mit der Begründung, der angefochtene Beschluss unterliege weder einer Klage noch einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht. 
 
Mit Beschwerde vom 14. November 2021 beantragt A.________ sinngemäss, diesen Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur "Neuerwägung auf der Grundlage neuer Tatsachen" ans Verwaltungsgericht zurückzuweisen. 
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
 
Das Verwaltungsgericht ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Diese setzt sich damit nicht sachgerecht auseinander. Sie verweist auf ein Schreiben des Obergerichts vom 11. November 2021, mit welchem dieses die Aufforderung der Beschwerdeführerin, die Veröffentlichung des Beschlusses vom 16. März 2021 sofort rückgängig zu machen, zurückwies. Sie bringt vor, dieses Schreiben sei eine neue Tatsache, welche eine Rückweisung der Angelegenheit ans Verwaltungsgericht rechtfertige. Ein zeitlich nach der angefochtenen Verfügung entstandenes Schreiben ist indessen von vornherein untauglich, deren Bundesrechtswidrigkeit nachzuweisen. Abgesehen davon ist das Verwaltungsgericht, wie es in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar darlegt, nicht Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen des Obergerichts. Die Beschwerdeführerin äussert sich zu diesem Punkt mit keinem Wort. Sie bringt damit nichts vor, was geeignet wäre, die angefochtene Verfügung bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Zürich, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Dezember 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi