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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_947/2022  
 
 
Urteil vom 6. Dezember 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Hurni, 
nebenamtlicher Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Bundesanwaltschaft, 
Guisanplatz 1, 3003 Bern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Homberger, 
2. B.________, 
3. C.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, vom 14. Juli 2022 (CA.2022.9). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 17. Januar 2020 wurde A.________ beim Bundesasylzentrum (BAZ) U.________ verhaftet, da er Steine gegen die Scheiben des Asylzentrums geworfen und die in der Folge ausgerückten Mitarbeitenden der E.________ AG, D.________, C.________ und B.________, tätlich angegriffen habe. 
 
B.  
 
B.a. Die Bundesanwaltschaft bestrafte A.________ mit Strafbefehl vom 22. Juni 2020 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie mit einer Busse von Fr. 300.--. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ Einsprache.  
Mit Urteil vom 19. November 2020 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A.________ der Sachbeschädigung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 10.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, unter Anrechnung von einem Tag Haft. 
A.________ focht dieses Urteil bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts an, welche mit Urteil vom 8. Juli 2021 die Berufung abwies und das angefochtene Urteil bestätigte. 
 
B.b. Mit Urteil vom 23. März 2022 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen von A.________ gut, hob das Urteil der Berufungskammer vom 8. Juli 2021 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_1262/2021).  
Nach Durchführung eines Schriftenwechsels stellte die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts am 14. Juli 2022 fest, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 19. November 2020 bezüglich des Schuldspruchs wegen Sachbeschädigung und des Verweises allfälliger Zivilforderungen auf den Zivilweg in Rechtskraft erwachsen ist. Weiter sprach sie A.________ vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte frei. Sie verurteilte ihn wegen der Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je Fr. 10.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren. 
 
C.  
Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 14. Juli 2022 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und A.________ der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Sachbeschädigung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Was den hier noch zu beurteilenden Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) betrifft, umschreibt der gemäss Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO als Anklageschrift geltende Strafbefehl vom 22. Juni 2020 die Tathandlung wie folgt:  
 
--..] Um [den Beschwerdegegner 1] vor weiteren Beschädigungen abzuhalten, begaben sich die diensthabenden Sicherheitsbeamten B.________, C.________ und D.________ in der Folge ebenfalls zum Eingang des BAZ, woraufhin A.________ einen Stein in die Richtung von B.________ warf und ihn damit am linken Oberschenkel traf. Aufgrund seines Verhaltens wurde A.________ von den vorgenannten Sicherheitsbeamten fixiert. Dabei schlug und trat er mit seinen Händen und Füssen um sich und traf dabei die drei Sicherheitsbeamten. In der so beschriebenen Weise handelte A.________, obschon er wusste, dass es in die Zuständigkeit der im BAZ diensthabenden Beamten fällt, für die Sicherheit und Ordnung vor Ort besorgt zu sein. Ebenso wusste er bzw. nahm zumindest billigend in Kauf, dass er mit seinem Verhalten die Sicherheitsbeamten an der Ausübung ihrer beruflichen Pflicht hinderte und B.________ darüber hinaus tätlich anging. [...]". 
 
1.2. In ihrem Urteil vom 8. Juli 2021 begründete die Vorinstanz den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zusammengefasst noch damit, der Beschwerdegegner 1 habe durch das Halten zumindest eines weiteren Steins in der Hand - nachdem er grosse Steine gegen das Gebäude geworfen habe - damit gedroht, weitere Sachbeschädigungen zu begehen, und damit wissentlich und willentlich die Mitarbeitenden der E.________ AG in der Ausübung ihrer Amtshandlung - der Verhinderung weiterer Steinwürfe - behindert. Dagegen liess sie offen, ob der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdegegner 2 tatsächlich einen Stein angeworfen habe und ob er sich und allenfalls mittels welcher Handlungen anlässlich seiner Fixierung gegen Mitarbeitende der E.________ AG gewehrt habe. Ebenso liess sie dahingestellt, ob die Fixierung des Beschwerdegegners 1 zum Auftrag der Mitarbeitenden der E.________ AG gehört habe. Das Bundesgericht befand am 23. März 2022 zusammengefasst, der Schuldspruch wegen Art. 285 Ziff. 1 StGB beruhe auf einem Tatvorwurf, der in der Anklage nicht erhoben werde, und sei daher mit dem Anklagegrundsatz nicht zu vereinbaren. Die Sache sei somit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, nachdem diese die angeklagten Tatvorwürfe nicht abschliessend beurteilt habe (Verfahren 6B_1262/2021).  
 
1.3. In Beachtung der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids (siehe BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und 5.3.3 mit Hinweisen) beschränkt sich die Vorinstanz in ihrem neuen Urteil vom 14. Juli 2022 auf die zunächst offen gelassenen Fragen, also einerseits, ob der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdegegner 2 tatsächlich einen Stein angeworfen und ob er sich sowie allenfalls mittels welcher Handlungen anlässlich seiner Fixierung gegen Mitarbeitende der E.________ AG gewehrt habe, und andererseits, ob die Fixierung zum Auftrag der Mitarbeitenden der E.________ AG gehört habe. Sie gelangt zum Schluss, zugunsten des Beschwerdegegners 1 sei " in dubio pro reo" davon auszugehen, dass der diesem zur Last gelegte Steinwurf gegen den linken Oberschenkel des Beschwerdegegners 2 nicht erfolgt sei. Demgegenüber hält die Vorinstanz für erstellt, dass der Beschwerdegegner 1 sich während der Fixierung mit Schlägen und Tritten gewehrt und dabei zumindest die Beschwerdegegner 2 und 3 getroffen habe. Indessen gelangt sie zum Schluss, dass dieses Verhalten den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht erfülle.  
 
2.  
 
2.1. In Bezug auf den Freispruch des Beschwerdegegners 1 vom Vorwurf des Steinwurfs gegen den Beschwerdegegner 2 rügt die Beschwerdeführerin eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts.  
 
2.2. Die Vorinstanz hält fest, der Vorwurf des Steinwurfs beruhe vor allem auf den Aussagen des Beschwerdegegners 2. D.________ erkläre, er habe diesen Steinwurf gesehen und beschreibe die vom Beschwerdegegner 1 verwendete Wurfart. Allerdings weiche die von D.________ genannte Distanz, die zwischen dem Beschwerdegegner 1 und dem Beschwerdegegner 2 zum Zeitpunkt des Steinwurfs auf Letzteren bestanden haben soll, stark von der diesbezüglichen Angabe des Beschwerdegegners 2 ab. Dieser führe aus, er habe von diesem Steinwurf eine Verletzung in der Form eines Hämatoms bei gleichzeitiger Schwellung davongetragen. Der Beschwerdegegner 3 und D.________ wollten diese Verletzung gesehen haben. Allerdings existiert zu dieser Verletzung kein ärztliches Zeugnis, welche diese hätte bescheinigen können. Auch seien weder von der Polizei noch vom Beschwerdegegner 2 selber Aufnahmen von dieser Verletzung gemacht worden. Der Beschwerdegegner 1 seinerseits bestreite durchwegs, den Beschwerdegegner 2 oder überhaupt einem in dieser Nacht diensthabenden Sicherheitsmann einen Stein angeworfen zu haben. Vielmehr habe er einen Stein gegen die Wand gerollt und nicht geworfen, als er und der Beschwerdegegner 2 sich gegenübergestanden seien. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, ob der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdegegner 2 einen Stein angeworfen habe, bleibe damit umstritten. Weitergehende Beweise seien den Akten nicht zu entnehmen, weshalb unüberwindliche Zweifel an diesem Teilsachverhalt gemäss Anklage bestünden.  
 
2.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
2.4. Was die Beschwerdeführerin gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz vorträgt, belegt keine Willkür. Sie macht geltend, diese lasse unbeachtet, dass der Beschwerdegegner 1 zum Tatzeitpunkt nachweislich alkoholisiert gewesen sei, wogegen davon auszugehen sei, dass die drei diensthabenden Mitarbeitenden der E.________ AG nicht unter dem Einfluss von Substanzen gestanden hätten und ihr Erinnerungsvermögen daher unbeeinträchtigt gewesen sei, und weiter, dass die Zeugin F.________ am 8. Juli 2021 ausgesagt habe, der Beschwerdegegner 2 habe ihr gleich nach dem Vorfall gesagt, dass er getroffen worden sei und Schmerzen habe. Indessen ist es zumindest nicht geradezu unhaltbar, wenn die Vorinstanz diesen Gesichtspunkten keine entscheidende Bedeutung zumisst. Unter Willkürgesichtspunkten war sie auch nicht gehalten, in der Urteilsbegründung ausdrücklich auf jeden einzelnen Aspekt respektive jede einzelne Zeugenaussage einzugehen. Abgesehen davon begnügt sich die Beschwerdeführerin damit, darzulegen, wie die Aussagen der Beteiligten ihres Erachtens hätten gewichtet werden müssen. Mit derartiger appellatorischer Kritik kann sie die nachvollziehbare abweichende Gewichtung der Vorinstanz von Vornherein nicht als willkürlich ausweisen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung hält der bundesgerichtlichen Überprüfung stand.  
 
3.  
Hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdegegners 1 während seiner Fixierung rügt die Beschwerdeführerin eine unrichtige rechtliche Würdigung des Sachverhalts. 
 
3.1. Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Als Beamte gelten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. Nach der Rechtsprechung erfasst der strafrechtliche Beamtenbegriff sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte. Erstere sind die Beamten im öffentlich-rechtlichen Sinn sowie Angestellte im öffentlichen Dienst. Bei Letzteren ist es nicht von Bedeutung, in welcher Rechtsform diese für das Gemeinwesen tätig sind. Das Verhältnis kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich sein. Entscheidend ist vielmehr die Funktion der Verrichtungen. Bestehen diese in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die Tätigkeiten amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des Strafrechts (BGE 141 IV 329 E. 1.3; 135 IV 198 E. 3.3).  
Gestützt auf diese Definition hat das Bundesgericht etwa den Beamtenstatuts eines Sicherheitsangestellten der G.________ AG verneint, der als privatrechtlich Angestellter einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft im Auftrag der SBB einen Bahnhof überwachte, weil dieser kein Bahnpolizeibeamter im Sinne des damals noch anwendbaren Bundesgesetzes vom 18. Februar 1978 betreffend Handhabung der Bahnpolizei (AS 3 422) war und für die Durchführung polizeilicher Aufgaben durch die SBB ausserhalb der Bahnpolizei keine gesetzliche Grundlage bestand (Urteil 1B_443/2011 vom 28. November 2011 E. 2). Gemäss dem heute in Kraft stehenden zweiten Absatz von Art. 285 Ziff. 1 StGB gelten als Beamte auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (SR 742.101), dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 (SR 745.1) und dem Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 2008 (siehe heute Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Gütertransport durch Bahn- und Schifffahrtsunternehmen [SR 742.41]) sowie Angestellte der nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (SR 745.2) mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr beauftragten Organisationen. 
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, die Übertragung der öffentlichen Aufgabe der Gewährleistung von Ruhe und Ordnung in der vom Bund errichteten und geführten Asylunterkunft in U.________ an die E.________ AG durch das Staatssekretariat für Migration SEM sei ohne formell-gesetzliche Grundlage erfolgt. Damit sei die Aufgabe der E.________ AG nicht in gehöriger Weise übertragen worden. Weder die E.________ AG noch die von ihr eingesetzten Hilfspersonen könnten daher für sich beanspruchen, eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen. Insbesondere die von der E.________ AG eingesetzten Hilfspersonen erfüllten den Beamtenbegriff von Art. 110 Abs. 3 StGB demnach nicht, und die Verrichtungen von D.________ und der Beschwerdegegner 2 sowie 3 stellten mangels funktionellem Beamtenstatus keine Amtshandlungen dar. Selbst wenn sie diese Voraussetzung erfüllen würden - so die Vorinstanz weiter -, wären sie angesichts der fehlenden übertragenen Kompetenz, polizeiliche Massnahmen durchzuführen oder polizeilichen Zwang auszuüben, nicht dazu befugt, den Beschwerdegegner 1 unter Anwendung körperlichen Zwangs zu fixieren. Da die Fixierung einer Person ausserhalb der Amtsbefugnisse der Sicherheitsmänner liege, stelle diese auch in dieser Hinsicht keine Amtshandlung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB dar, die der Beschwerdegegner 1 mittels Gewalt hätte verhindern können.  
 
3.3. In BGE 148 II 218 hatte das Bundesgericht im Zusammenhang mit einer Staatshaftungsklage nach einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Mitarbeitenden der E.________ AG und einem Asylbewerber im Empfangs- und Verfahrenszentrum V.________ zu beurteilen, ob die E.________ AG als eine ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisation im Sinne von Art. 19 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 (SR 170.32) mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut worden ist. Es gelangte zum Schluss, dass weder das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) noch das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (SR 120) eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die in Frage stehende Übertragung von sicherheitspolizeilichen Aufgaben an die E.________ AG enthalte und diese damit von Vornherein nicht als eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraute Organisation im Sinne von Art. 19 VG gelten könne. Zur Begründung erwog es im Einzelnen, die Gewährleistung von Sicherheit in einer vom Bund errichteten und geführten Asylunterkunft sei als öffentlich-rechtliche Aufgabe des Bundes zu qualifizieren. Die vom heutigen SEM und der E.________ AG am 23. Dezember 2013/7. Januar 2014 geschlossene Rahmenvereinbarung betreffend Sicherheitsdienstleistungen sowie Patrouillendienste umfasse Aufgaben wie Kontrollen, Personendurchsuchungen oder den Umgang mit renitenten Personen, gegebenenfalls sogar unter Waffeneinsatz. Dabei handle es sich um sicherheitspolizeiliche Aufgaben (vgl. Art. 5 f. des Bundesgesetzes vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes [Zwangsanwendungsgesetz, ZAG; SR 364]), die sich allein gestützt auf die privaten Selbsthilferechte nicht rechtfertigen liessen. Vielmehr stellten die in der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Tätigkeiten mitunter hoheitliches Realhandeln dar, welches die Grundrechtspositionen der Asylsuchenden - namentlich ihr Recht auf persönliche Freiheit und auf Achtung der Privatsphäre - tangiere (E. 4.3 mit Hinweisen). Für eine Auslagerung sicherheitspolizeilicher Aufgaben gelten namentlich in Bezug auf die formellgesetzliche Grundlage (Art. 178 Abs. 3 BV) besonders hohe Anforderungen. Das gelte umso mehr, als Sicherheitsaufgaben in Asylunterkünften besondere Risiken und Konfliktpotential bergen würden (E. 4.4 mit Hinweisen). Für die durch die Rahmenvereinbarung vorgesehene umfassende Übertragung dieser Aufgabe an die E.________ AG habe es im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an einer hinreichend bestimmten formellgesetzlichen Grundlage gefehlt. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass die im Rahmenvertrag angeführten Gesetzesbestimmungen die Auslagerung von Verwaltungsaufgaben im Bereich des staatlichen Gewaltmonopols erlauben sollten (E. 5 mit Hinweisen).  
 
3.4. Die Vorinstanz geht zu Recht von dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts aus. Mit Bezug auf die Fixierung des Beschwerdegegners 1 beruht ihre Würdigung im Kern auf der Beurteilung, dass es sich dabei um eine polizeiliche Massnahme im Sinne von Art. 6 lit. a ZAG handelt, die mit körperlicher Gewalt, also polizeilichem Zwang im Sinne von Art. 5 lit. a ZAG, durchgesetzt worden ist, und das SEM keine Befugnis dazu hat, polizeiliche Massnahmen oder polizeilichen Zwang auszulagern und von einem betrauten Dritten ausführen zu lassen.  
Diese Beurteilung verstösst nicht gegen Bundesrecht: 
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz diskutiere die Frage zu Unrecht einzig unter dem Titel der Zulässigkeit einer verwaltungsrechtlichen Delegation von polizeilichen Befugnissen an Privatinstitutionen. Sie übersehe, dass der Bund bezüglich Organisation und Durchführung der Unterbringung von Asylsuchenden verpflichtet und damit einhergehend an entsprechende Fürsorge- und Ordnungspflichten gebunden sei. Die Gewährleistung von Fürsorge, Ruhe und Ordnung in einem BAZ sei deshalb keineswegs eine rein polizeiliche Aufgabe, sondern diene auch der Garantie eines sozial-adäquaten Zusammenlebens innerhalb der entsprechenden (Bundes-) Institutionen, welche gestützt auf Bundesrecht die Aufgabe der Aufnahme und Unterbringung von Asylsuchenden übernähmen. Die Vorinstanz verkenne, dass die Delegation der Gewährleistung von Sicherheit, Ruhe und Ordnung in den BAZ nicht deckungsgleich mit der Delegation von Kompetenzen zur Ausübung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen sei.  
Was die Beschwerdeführerin daraus zu ihren Gunsten ableiten will, ist nicht klar: Sie macht zu Recht nicht geltend, die Vorinstanz würdige die Fixierung des Beschwerdegegners 1 fälschlicherweise als polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahme im Sinne von Art. 5 und 6 ZAG. Dementsprechend verfehlt die Kritik aber ihr Ziel, wenn sich diese auf Art. 24b AsylG stützt, der vorsieht, dass das SEM Dritte mit Aufgaben zur Sicherstellung des Betriebs der Zentren des Bundes beauftragen kann (Abs. 1 Satz 1) und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Bestimmungen erlässt, um ein rasches Verfahren und einen geordneten Betrieb in den Zentren des Bundes sicherzustellen (Abs. 2). Denn die Beschwerdeführerin geht selber davon aus, dass die Delegation von Kompetenzen im Bereich der generellen Sicherheitsaufgaben an Dritte nur zulässig sei, solange diese nicht die Ausübung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen mitumfassen. 
Das Bundesgericht hat in BGE 148 II 218 zum damals noch massgebenden aArt. 26 AsylG (in der Fassung vom 1. Juli 2013, AS 2012 5359) entschieden, dass diese Rechtsgrundlage den hohen Anforderungen an die Normbestimmtheit der formellgesetzlichen Regelung, wie sie im Bereich der Auslagerung von sicherheitspolizeilichen Aufgaben gelten, nicht genügt (E. 5.3.6). Inwiefern die Revision des AsylG an dieser Beurteilung etwas geändert haben soll, tut die Beschwerdeführerin nicht dar und ist mit Blick auf den - soweit hier relevant - unveränderten Wortlaut des heutigen Art. 24b AsylG und die Gesetzgebungsmaterialien (Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes [Neustrukturierung des Asylbereichs] vom 3. September 2014, BBl 2013 7991, 8068 f. zu Art. 24a und Art. 24b) auch nicht ersichtlich. Fehlt es aber an einer Delegationsnorm im Gesetz, kann Art. 16 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (SR 142.311) eine solche nicht ersetzen, geschweige denn die gestützt darauf erlassene Verordnung des EJPD vom 4. Dezember 2018 über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen (SR 142.311.23) und die vom SEM verfassten Arbeitsmittel wie das Handbuch Asyl und Rückkehr oder das Betriebskonzept Unterbringung (BEKO). Was der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte neue Rahmenvertrag an dieser Sachlage ändern könnte, den die Schweizerische Eidgenossenschaft und die E.________ AG am 28. Februar 2020, also nach Inkrafttreten des heutigen Art. 24b AsylG, abgeschlossen haben, ist nicht ersichtlich, datiert der hier zu beurteilende Vorfall doch vom 17. Januar 2020. 
Nichts für den Standpunkt der Beschwerdeführerin ergibt sich schliesslich aus dem Bericht über die Abklärung von Vorwürfen im Bereich der Sicherheit in den Bundesasylzentren von Dr. Niklaus Oberholzer, erstattet im Auftrag des SEM, vom 30. September 2021, welchen das Bundesgericht bereits in BGE 148 II 218 berücksichtigt hat. An der in der Beschwerde zitierten Stelle dieses Berichts wird lediglich ausgeführt, es dürfte unbestritten sein, dass das SEM über Mittel verfügen müsse, um die Ordnung und Sicherheit in den BAZ gegen unmittelbare, nicht anders abwendbare Angriffe zu gewährleisten (Ziff. 6.9.4 S. 85), ohne dass die Frage einer Delegation an ein privates Sicherheitsunternehmen in diesem Zusammenhang thematisiert würde. Inwieweit das SEM selbst zur Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen befugt ist, wie vom Bundesgericht in BGE 148 II 218 E. 5.3.5 und von der Vorinstanz in E. 3.2.3 des angefochtenen Entscheids erörtert, ist hier nicht zu beurteilen.  
 
3.5. Bestand aber nach damals geltendem Recht kein Raum für die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen durch die E.________ AG, handelten deren Hilfspersonen bei der Fixierung des Beschwerdegegners 1 nicht als Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 bzw. Art. 285 Ziff. 1 StGB (vgl. Urteil 1B_443/2011 vom 28. November 2011 E. 2), wie die Vorinstanz zu Recht erkennt.  
Die Beschwerdeführerin wendet ein, für die diensthabenden Mitarbeitenden der E.________ AG habe sich im vorliegenden Fall infolge des Verhaltens des Beschwerdegegners 1 die Notwendigkeit einer Intervention aufgedrängt, die darauf abgezielt habe, diesen von weiteren Steinwürfen und folglich der Begehung weiterer Sachbeschädigungen bzw. anderen Verbrechen und/oder Vergehen abzuhalten. Eine entsprechende Befugnis zur Intervention im Sinne der allgemeinen Gefahrenabwehr hätte im Rahmen der gesetzlichen Rechtfertigungsgründe jeder (Privat-) Person zugestanden. Dabei sei insbesondere auf Art. 218 Abs. 1 StPO hinzuweisen, wonach es auch Privatpersonen zustehe, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn sie diese bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen hätten und polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden könne. Nach Massgabe von Art. 200 StPO dürften Privatpersonen bei der Festnahme als äusserstes Mittel sogar Gewalt anwenden, wobei diese verhältnismässig sein müsse. Dass dieselben Befugnisse auch privaten Sicherheitsunternehmen wie der E.________ AG - unabhängig davon, ob nun im Auftrag von Privatpersonen oder aufgrund staatlicher Ermächtigung auf Basis eines öffentlich-rechtlichen Vertrages - zukommen müssten, liege auf der Hand. Dass die Intervention schliesslich in einer Fixierung des Beschwerdegegners 1 geendet habe, sei Letzterem zuzurechnen und führe nicht dazu, dass im Ergebnis keine Amtshandlung mehr vorliege. 
Das Argument geht fehl: Ob das Verhalten der drei Mitarbeitenden der E.________ AG durch die erwähnten Bestimmungen gerechtfertigt war, ist - wie die Beschwerdeführerin selber zutreffend bemerkt - nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, diente die Fixierung des Beschwerdegegners 1 alleine deshalb nicht der Erfüllung einer (rechtmässig übertragenen) öffentlichen Aufgabe, sondern der privaten Gefahrenabwehr, und sie stellte daher keine amtliche Tätigkeit im Sinne von Art. 110 Abs. 3 bzw. Art. 285 Ziff. 1 StGB dar (Urteil 1B_443/2011 vom 28. November 2011 E. 2.5; siehe zur privaten Gefahrenabwehr durch Sicherheitsunternehmen allgemein KÄLIN/LIENHARD/WYTTENBACH, Auslagerung von sicherheitspolizeilichen Aufgaben, 2007, S. 33-39; ZÜND/ERRASS, Privatisierung von Polizeiaufgaben, Sicherheit & Recht 3/2012 S. 168 f.; je mit Hinweisen).  
 
3.6. Aufgrund des Vorstehenden ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beamteneigenschaft im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB von D.________, der Beschwerdegegner 2 und 3 anlässlich der Fixierung des Beschwerdegegners 1 und dementsprechend die Tatbestandsmässigkeit von dessen Verhalten nach Art. 285 Ziff. 1 StGB verneint.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 StGB). Den Beschwerdegegnern ist im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, für den sie nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigen wären. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Dezember 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini