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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.656/2002 /err 
 
Urteil vom 7. Januar 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Fonjallaz, Gerichtsschreiber Störi. 
 
A.X.________, Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Postfach, 6002 Luzern. 
 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 29. November 2002 (1P.504/2002). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 29. November 2002 trat das Bundesgericht auf die staatsrechtliche Beschwerde von B.X.________ mangels Legitimation nicht ein. 
 
Mit Nichtigkeitsbeschwerde vom 15. Dezember 2002 beantragt der Ehemann von B.X.________, A.X.________, dieses bundesgerichtliche Urteil aufzuheben. 
2. 
Eine Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Art. 268 BStP ist gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2002 von vornherein nicht zulässig, da es endgültig ist und daher nur auf Grund eines Revisionsgesuches aufgehoben werden könnte. Es ist daher zu prüfen, ob die Eingabe von A.X.________ als solches entgegengenommen werden könnte. Das ist indessen nicht der Fall, da er weder einen Verfahrensmangel im Sinne von Art. 136 OG noch eine neue Tatsache im Sinne von Art. 137 OG geltend macht, ganz abgesehen davon, dass er am angefochtenen Urteil nicht beteiligt war und dementsprechend auch nicht befugt ist, dessen Revision zu verlangen. Auf das Revisionsgesuch ist daher nicht einzutreten. 
3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Kosten (Art. 156 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Januar 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: