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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.726/2004 /gij 
 
Urteil vom 7. Januar 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber, 
 
gegen 
 
Y./Z.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Rolf P. Steinegger, 
Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg, 
Postfach 156, 1702 Fribourg, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg, 
Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg, 
Postfach 56, 1702 Freiburg. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 Abs. 1 und 2 BV (Überweisungsverfügung; Ausstand), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg vom 
8. November 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 30. Oktober 2000 eröffnete der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen vorsätzlicher Tötung und Irreführung der Rechtspflege. Der Beschuldigten wird in erster Linie vorgeworfen, ihren Freund am 16. Oktober 2000 durch einen Schuss in den Rücken - entweder aus sehr kurzer Distanz oder mit aufgesetztem Lauf - getötet zu haben. Die im Garten der Beschuldigten vergrabene und zuvor angezündete Leiche fand die Polizei erst aufgrund mehrerer Befragungen der Beschuldigten. Anlässlich einer ersten polizeilichen Einvernahme hatte die Beschuldigte am 17. Oktober 2000 noch ausgesagt, sie sei am Vortag in Anwesenheit ihres Freundes von zwei bewaffneten Männern überfallen worden. Unter dem Vorwand, im Obergeschoss Geld zu holen, habe sie im Zimmer ihres Vaters dessen Revolver geholt und damit einen der Täter bedroht. Im Laufe des folgenden Handgemenges hätten sich mehrere Schüsse gelöst, wovon einer sie am Arm getroffen habe. Sie habe dann wohl das Bewusstsein verloren. Als sie wieder zu sich gekommen sei, sei niemand mehr da gewesen; sie gehe davon aus, dass ihr Freund entführt worden sei. 
B. 
Nachdem diverse gerichtsmedizinische und psychiatrische Gutachten eingeholt worden waren, schloss der Untersuchungsrichter die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wegen Mordes, eventuell vorsätzlicher Tötung, eventuell fahrlässiger Tötung, Irreführung der Rechtspflege und Diebstahl am 21. Mai 2004 ab und überwies die Beschuldigte an das Bezirksstrafgericht Sense. Die Eltern des Opfers waren dem Verfahren am 18. Dezember 2002 als Strafkläger beigetreten. 
 
Gegen die Überweisungsverfügung erhob die Beschuldigte Beschwerde, welche von der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg am 30. August 2004 teilweise gutgeheissen wurde. Die Überweisungsverfügung vom 21. Mai 2004 wurde aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an den Untersuchungsrichter zurückgewiesen. Gleichzeitig stellte die Strafkammer das Verfahren wegen Diebstahls ein. In der Begründung wurde der Untersuchungsrichter angehalten, die Angelegenheit "vordringlich" zu behandeln. Mit Schreiben vom 6. September 2004 ersuchte die Strafkammer den Untersuchungsrichter sodann, die neue Überweisungsverfügung bis spätestens 17. September 2004 zu erlassen. 
Bereits am 6. September 2004 erliess der Untersuchungsrichter eine neue Überweisungsverfügung, mit welcher die Untersuchung wegen Mordes, eventuell vorsätzlicher Tötung, eventuell fahrlässiger Tötung und Irreführung der Rechtspflege abgeschlossen und die Beschuldigte an das Bezirksstrafgericht Sense überwiesen wurde. Offensichtlich war der Berichterstattung der Medien am 7. September 2004 zu entnehmen, die Strafkammer habe den Untersuchungsrichter schon am 1. September 2004 wissen lassen, unter "vordringlicher Behandlung" sei eine Frist von zehn Tagen zu verstehen. Der Untersuchungsrichter selber hatte sich am 6. September 2004 in einem Pressecommuniqué geäussert, welches den Inhalt der erwähnten Berichterstattung offenbar bestätigte. 
C. 
Gegen die Überweisungsverfügung vom 6. September 2004 erhob die Beschuldigte am 7. Oktober 2004 erneut Beschwerde bei der Strafkammer des Kantonsgerichts. Gleichzeitig beantragte sie den Ausstand des Präsidenten sowie jener Richter und Gerichtsschreiber, die von der Frist von zehn Tagen, welche die Strafkammer dem Untersuchungsrichter am 1. September 2004 für die zweite Überweisungsverfügung gesetzt habe, Kenntnis gehabt hätten. 
 
Die Strafkammer wies das Ausstandsbegehren in ihrem Entscheid vom 8. November 2004 ab, soweit sie darauf eintrat. Im Übrigen hiess sie die Beschwerde teilweise gut und ergänzte die Überweisungsverfügung von Amtes wegen. 
D. 
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2004 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde. Sie beantragt, das Ausstandsgesuch vom 7. Oktober 2004 sei gutzuheissen; eventualiter sei das Ausstandsgesuch vom 7. Oktober 2004 gegen den Präsidenten der Strafkammer gutzuheissen. Weiter beantragt sie die Aufhebung des Entscheides vom 8. November 2004. Gleichzeitig stellt sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg schliesst in ihrer Vernehmlassung sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerdegegner beantragen ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die Strafkammer des Kantonsgerichts verzichtet auf eine Stellungnahme, weist indes auf die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht am 17. Januar 2005 hin. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der angefochtene Entscheid über die Abweisung des Ablehnungsbegehrens und die Überweisungsverfügung des Untersuchungsrichters schliesst das Strafverfahren nicht ab, sondern lässt im Gegenteil dessen Fortführung zu. In Bezug auf die Ausstandsfrage handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 1 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 88 OG befugt, sich gegen die Abweisung ihrer Ausstandsrüge - somit gegen Ziff. 1 des Urteils vom 8. November 2004 - zur Wehr zu setzen. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Ausstandsrüge grundsätzlich einzutreten. 
1.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Aufhebung des gesamten Entscheides vom 8. November 2004 verlangt wird. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch den Umstand, dass das Strafverfahren an das Bezirksgericht überwiesen wird, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur erleiden soll (Art. 87 Abs. 2 OG). Der Nachteil ist nur dann rechtlicher Art, wenn er auch durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte. Mit der Weiterführung des Strafverfahrens wird der Beurteilung der Schuldfrage nicht vorgegriffen, und der Beschuldigten bleiben sämtliche Verteidigungsrechte gewahrt (vgl. BGE 115 Ia 311 E. 2c S. 315). Auf den Antrag, das gesamte Urteil vom 8. November 2004 sei aufzuheben, ist darum nicht einzutreten. 
1.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde überdies die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 125 I 71 E. 1c S. 76; 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Die Beschwerde vermag diesen Anforderungen - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - über weite Strecken nicht zu genügen. 
2. 
Die Beschwerdeführerin wirft der Strafkammer vor, die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt zu haben, weil sie beim Ausstandsentscheid den mündlichen Kontakt mit dem Untersuchungsrichter vom 1. September 2004 nicht erwähnt habe. Diese Rüge ist aufgrund ihrer formellen Natur vorweg zu behandeln. 
2.1 Der von Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a S. 51 und 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 124 II 146 E. 2a S. 149; 124 V 180 E. 1a S. 181; 123 I 31 E. 2c S. 34; 121 I 54 E. 2c S. 57, je mit Hinweisen). 
2.2 Die Strafkammer hat einlässlich begründet, weshalb sie die Befangenheit ihrer Mitglieder verneinte. Sie hat dazu u.a. dargetan, dass sie mit der Aufforderung an den Untersuchungsrichter, rasch zu entscheiden, ihrer Aufsichtspflicht und dem Beschleunigungsgebot nachgekommen sei. Wenn sie dabei den mündlichen Kontakt vom 1. September 2004 nicht ausdrücklich erwähnt hat, ist ihr daraus noch kein Vorwurf der Gehörsverletzung zu machen. Die Argumente für die Ablehnung des Ausstandsgesuchs wurden klar dargelegt, so dass es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich war, diese anzufechten. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 
3. 
Die Beschwerdeführerin erachtet den mündlichen Kontakt zwischen (dem Präsidenten) der Strafkammer und dem Untersuchungsrichter vom 1. September 2004 als "von vornherein unzulässig". Anlässlich des beanstandeten Gesprächs war der Untersuchungsrichter angehalten worden, innerhalb von 10 Tagen eine neue Überweisungsverfügung zu erlassen (siehe lit. B hiervor). Der Beschwerdeführerin scheint dieser mündliche Kontakt hinreichend gravierend, um die Unvoreingenommenheit der beteiligten Personen, namentlich der Strafkammer als Aufsichtsbehörde und Rechtsmittelinstanz, in Zweifel zu ziehen. 
3.1 Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 126 I 68 E. 3a S. 73 mit Hinweisen). In dem Sinne bestimmt der für das kantonale Verfahren massgebliche Art. 54 lit. c des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. November 1949 (GOG/FR; SGF 131.0.1), dass ein Richter oder ein Mitarbeiter des Gerichtswesens abgelehnt werden kann, wenn andere ernsthafte Gründe seine Unparteilichkeit bezweifeln lassen. 
 
Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Untersuchungsrichters oder von Mitgliedern einer Strafverfolgungsbehörde indes nur anwendbar, wenn diese ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig werden und die Rolle eines eigentlichen Richters einnehmen (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198). Im vorliegenden Fall war die Strafkammer als Aufsichtsbehörde und Rechtsmittelinstanz tätig, weshalb auf Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK abzustellen ist. 
 
Befangenheit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. In beiden Fällen wird aber nicht verlangt, dass der Richter deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu begründen (BGE 124 I 121 E. 3a S. 123). 
3.2 Vorliegend ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern die beteiligten Personen befangen gewesen wären. Soweit die Beschwerde den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG in dieser Hinsicht überhaupt zu genügen vermag, zeigt sie keine Umstände auf, die den Anschein der Befangenheit vermitteln würden. Die Strafkammer ist nach Art. 6 lit. c der Strafprozessordnung vom 14. November 1994 (StPO/FR; SGF 32.1) ein Organ der Strafverfolgung und übt als solches nach Art. 13 Abs. 1 StPO/FR die Aufsicht über die Untersuchungsrichter aus, kann diesen Weisungen erteilen und selber Zwangsmassnahmen aufheben oder anordnen (Art. 97 i.V.m. Art. 98 lit. d StPO/FR). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Strafkammer bzw. ihre Mitglieder befangen erscheinen sollten, einzig weil sie von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht haben. Die Aufforderung an den Untersuchungsrichter, die Angelegenheit vordringlich zu behandeln, fand sich bereits im schriftlichen Entscheid der Strafkammer vom 30. August 2004. Hat ein Mitglied respektive der Präsident der Strafkammer dem Untersuchungsrichter diese Formulierung danach noch mündlich erläutert, lässt dies noch nicht auf dessen Befangenheit schliessen. Soweit die Beschwerdeführerin in Abrede stellt, dass die Strafkammer nur dem Beschleunigungsgebot Nachachtung verschaffen wollte, vermag ihre Argumentation in keiner Weise zu überzeugen. Selbst wenn u.a. auch eine Verschiebung der Hauptverhandlung verhindert werden sollte, ist darin keine Voreingenommenheit der beteiligten Personen erkennbar. Wie die Strafkammer in ihrem Entscheid zu Recht ausführt, ist der Beschwerdeführerin durch den raschen Erlass der zweiten Überweisungsverfügung kein rechtlicher Nachteil erwachsen: Der Rechtsmittelweg stand ihr wiederum offen, und ihre Beschwerde wurde denn auch teilweise gutgeheissen. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang Kritik am übrigen materiellen Entscheid vom 8. November 2004 übt, ist darauf nicht einzutreten (E. 1.2 hiervor). 
4. 
Wie soeben gesehen, ist das Ablehnungsbegehren offensichtlich unbegründet. Es ist daher nicht stossend, dass die Strafkammer das Ausstandsgesuch "gegen den Präsidenten der Strafkammer sowie sämtliche Richter und Gerichtsschreiber, die von dieser kurz angesetzten Frist Kenntnis hatten" selber beurteilt hat. Der Strafkammer ist denn auch nicht vorzuwerfen, dass sie das Ausstandsgesuch als gegen die gesamte Kammer gerichtet und damit als unzulässig erachtet hat, zumal keine Mitarbeiter namentlich genannt wurden (vgl. BGE 122 II 471 E. 3a S. 476; 105 Ib 302 E. 1b S. 303). Soweit die Beschwerdeführerin dieses Vorgehen als Verletzung gegen das Willkürverbot und als überspitzten Formalismus rügt, dringt sie nicht durch. 
5. 
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 OG). Sie hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches jedoch abzuweisen ist, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG). Zudem hat die Beschwerdeführerin die privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Die Beschwerdeführerin hat die privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Untersuchungsrichter und der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg sowie der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Januar 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: