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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1F_1/2008 
 
Urteil vom 7. Januar 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 10. Dezember 2007 1B_274/2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Urteil vom 10. Dezember 2007 ist das Bundesgericht auf eine von X.________ gegen einen am 19. November 2007 ergangenen Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1B_274/2007). 
 
Mit Revisionsgesuch vom 28. Dezember 2007 beantragt X.________, das Urteil sei aufzuheben. 
2. 
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich. 
 
Der Gesuchsteller macht in erster Linie geltend, das angefochtene Urteil sei von Bundesrichter Féraud gefällt worden, obwohl dieser ihm schlecht gesinnt sei. Damit beruft er sich der Sache nach auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG. Er unterlässt es jedoch, sein Ablehnungsbegehren konkret zu begründen. Im blossen Umstand, dass der genannte Richter ein Urteil gefällt hat, das nicht zu Gunsten des Gesuchstellers lautet, ist praxisgemäss kein Ablehnungsgrund zu erblicken (s. schon BGE 105 Ib 301 ff., vgl. zudem 114 Ia 50 ff. und 153 ff.). 
 
Auch was der Gesuchsteller darüber hinaus vorbringt, vermag keinen der gesetzlichen Revisionsgründe zu begründen (vgl. Art. 121 f. BGG), sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Kritik an der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung. Solche Kritik ist jedoch im Revisionsverfahren nicht zu hören. 
 
Auf das Revisionsgesuch ist daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt. 
3. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Januar 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Aemisegger Bopp