Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_556/2008 /len 
 
Urteil vom 7. Januar 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Guido Schmidhäusler. 
 
Gegenstand 
Ausstellung einer Bescheinigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, 
vom 21. Oktober 2008. 
 
In Erwägung, 
dass das Kantonsgericht Zug die Beschwerdeführerin auf Klage des Beschwerdegegners mit Urteil vom 29. Mai 2008 verpflichtete, dem Beschwerdegegner zu bescheinigen, dass das Darlehen gemäss Aktienübernahme- und Aktionärsdarlehensvertrag vom 3. Oktober 2002 per 31. Dezember 2006 CHF 21'525.-- zuzüglich Zins betrug und der Beschwerdegegner Eigentümer der Namenaktie mit der Nr. 100 à CHF 1'000.-- und der 40 Namenaktien mit den Nrn. 2'551 bis 2'590 à CHF 100.-- ist; 
dass das Kantonsgericht die Klage im Übrigen abwies, soweit es auf sie eintrat, und auf die Widerklage nicht eintrat; 
dass die Beschwerdeführerin Berufung erhob, die vom Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 21. Oktober 2008 abgewiesen wurde, soweit es auf sie eintrat; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 26. November 2008 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 21. Oktober 2008 mit Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG, eventualiter mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG anzufechten; 
dass gemäss der Entscheidbegründung des Obergerichts (Urteil S. 5 Ziff. 5), die in diesem Punkt von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wird, der Streitwert im vorliegenden Fall Fr. 10'000.-- beträgt; 
dass damit eine Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt; 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG behandelt werden muss; 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass es nach der Praxis des Bundesgerichts nicht genügt, wenn die beschwerdeführende Partei einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei unter Verletzung ihres Gehörsanspruchs zustande gekommen oder verstosse gegen das Willkürverbot, sondern sie vielmehr unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Entscheides im Einzelnen zeigen muss, inwiefern ihr verfassungsmässiges Mitwirkungsrecht missachtet wurde oder der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 445); 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift zwar wiederholt behauptet, das angefochtene Urteil sei in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht willkürlich, sie aber nicht ausreichend auf die Einzelheiten der Entscheidbegründung des Obergerichts eingeht, sodass nicht erkennbar ist, gegen welche Verfassungsbestimmungen das Obergericht mit dem angefochtenen Entscheid verstossen haben soll; 
dass sich die Beschwerdebegründung somit in rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil erschöpft, welche nach ständiger Praxis nicht zu hören ist (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 III 589 E. 2 S. 591 f.); 
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. Januar 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin