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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_14/2013 
 
Urteil vom 7. Januar 2013 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Z.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Konkurseröffnung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2012 des Kantonsgerichts von Graubünden (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2012 des Kantonsgerichts von Graubünden, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzlich über sie am 19. November 2012 erfolgte Konkurseröffnung abgewiesen hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Kantonsgericht erwog, gegen die Konkurseröffnung vom 19. November 2012 habe die Beschwerdeführerin am 21. November 2012 (Poststempel: 23. November 2012) Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben und die Betreibungsforderung von Fr. 5'327.-- (nebst Zins und Kosten) der Beschwerdegegnerin anerkannt, indessen sei mit dieser Anerkennung der von Art. 174 Abs. 2 SchKG (für eine Aufhebung der Konkurseröffnung) vorausgesetzte Urkundenbeweis der Schuldentilgung, der bereits mit der Beschwerdeeinreichung zu erfolgen habe, nicht erbracht, weshalb die Beschwerde gegen die Konkurseröffnung (ohne Prüfung der kumulativen Voraussetzung der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit) abzuweisen sei, zumal die Beschwerdegegnerin nicht auf die Durchführung des Konkurses verzichtet habe, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wegen des Novenverbots (Art. 99 BGG) zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht eine (erst am 29. November 2012 durchgeführte und für den angefochtenen Entscheid ohnehin unerhebliche) Zahlung an das Betreibungs- und Konkursamt über Fr. 16'000.-- behauptet, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass die Beschwerdeführerin (abgesehen von ihren unzulässigen neuen Vorbringen) in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, die Konkurspublikation als "vorzeitig" und die AHV-Endabrechnung der Beschwerdegegnerin als "nicht verständlich" zu bezeichnen, 
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 20. Dezember 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht von Graubünden, dem Konkursamt Bezirk Maloja, dem Grundbuchinspektorat und Handelsregister Graubünden sowie dem Grundbuchamt Oberengadin schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. Januar 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann