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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_793/2015, 8C_794/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Januar 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Leistungseinstellung; Vorbescheidverfahren), 
 
Beschwerden gegen zwei Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 15. September 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 schloss die IV-Stelle des Kantons Aargau einerseits die A.________ (Jg. 1965) gewährten beruflichen Massnahmen ab. Andererseits setzte sie mit Verfügung vom 22. Januar 2015 die für die Zeit ab 1. Dezember 1997 ausgerichtete ganze Invalidenrente in Wiedererwägung ihrer Rentenzusprache vom 11. Januar 2000 auf eine halbe herab. 
Die gegen diese beiden Verfügungen erhobenen Beschwerden wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit zwei Entscheiden vom 15. September 2015 ab. 
A.________ lässt gegen diese beiden Entscheide zwei - identische - Beschwerden ans Bundesgericht erheben. Darin wird - nebst einer Verfahrensvereinigung - beantragt, es seien ihm unter Aufhebung der angefochtenen Entscheide vom 15. September 2015 die bisherigen Leistungen, namentlich die ganze Invalidenrente, weiterhin zu gewähren, eventuell die Sache zu weiteren Massnahmen und/oder Abklärungen beruflicher resp. medizinischer Art an die IV-Stelle zurückzuweisen, subeventuell weitere berufliche Massnahmen oder allenfalls eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Ferner ersucht er darum, seinen Beschwerden aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm für das bundesgerichtliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Anwaltes als unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Schriftenwechsel finden keine statt. 
 
 
Erwägungen: 
 
1.   
Die beiden Beschwerden richten sich gegen zwei von derselben Vorinstanz erlassene Entscheide, welche denselben Sachverhalt und die gleichen Parteien betreffen. In beiden Entscheiden geht es um das nämliche Rechtsverhältnis, nämlich um Leistungsansprüche (Invalidenrente einerseits, berufliche Massnahmen andererseits) gegenüber der Invalidenversicherung aufgrund des gleichen Unfallereignisses. Da sich im Wesentlichen dieselben Fragen stellen, rechtfertigt es sich im Hinblick auch auf den engen Sachzusammenhang, die beiden vom Bundesgericht eröffneten Verfahren 8C_793/2015 und 8C_794/2015 antragsgemäss zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f., 128 V 124 E. 1 S. 126 und 192 E. 1 S. 194, je mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann das Bundesgericht nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
2.2. Die für die Beurteilung der erhobenen Beschwerden massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hiezu weiter konkretisierten Grundlagen hat das kantonale Gericht in den angefochtenen Entscheiden zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig sind namentlich die Ausführungen zur Notwendigkeit eines Vorbescheidverfahrens vor Erlass einer Verfügung über Versicherungsleistungen resp. deren Entzug oder Herabsetzung (Art. 57a Abs. 1 IVG; vgl. auch Art. 73bis und 73ter IVV). Ebenso kann bezüglich der gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zur Wiedererwägung einer früheren Rentenverfügung (Art. 53 Abs. 2 ATSG), zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) und zur Aufgabe medizinischer Fachpersonen im Rahmen der Invaliditätsbemessung sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160) auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Korrekt aufgezeigt hat die Vorinstanz schliesslich, dass das Bundesgericht in dem in BGE 141 V 281 publizierten Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter welchen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert hat. Auch diesbezüglich ist seitens des Bundesgerichts grundsätzlich nichts beizufügen.  
 
3.  
 
3.1. Soweit der Beschwerdeführer das Unterbleiben einer Prüfung der Eingliederungsfrage hervorhebt, ist klarzustellen, dass die Verwaltung zu Vorkehren beruflicher Art stets bereit gewesen wäre, solche aber nicht erfolgreich angegangen werden konnten, weil er selbst seinerseits keine hinreichende Mitwirkungsbereitschaft erkennen liess. Seine diesbezüglichen Vorwürfe gegenüber der Beschwerdegegnerin sind somit nicht haltbar. Das Arbeitstraining in der B.________ AG war nach mehrfacher Intervention am 5. Januar 2014 zwar wieder aufgenommen worden, wurde schon tags darauf aber wiederum abgebrochen. Der Beschwerdeführer begründete dies mit Rückenschmerzen, ohne dass in der Folge eine durch solche bedingte Arbeitsunfähigkeit hätte belegt werden können. Daher hat die Verwaltung die beruflichen Massnahmen - diese waren seinerzeit im Hinblick auf die in Betracht gezogene und dem Beschwerdeführer auch in Aussicht gestellte Aufhebung oder zumindest Reduktion seiner bisherigen Rente aufgenommen worden - mit Verfügung vom 13. Januar 2015 als abgeschlossen erklären dürfen.  
 
3.2. Dass vor Erlass dieser Verfügung kein Vorbescheidverfahren im Sinne von Art. 57a Abs. 1 IVG mehr durchgeführt worden ist, lässt sich nicht beanstanden. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 15. September 2015 betreffend Abschluss der beruflichen Massnahmen ausführlich aufgezeigt hat, musste sich der Beschwerdeführer aufgrund des bisherigen Verlaufs des vorangegangenen Administrativverfahrens mit wiederholten Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach dem schon am 16. September 2014 einmal erfolgten Vorbescheidverfahren der Folgen mangelnder Kooperation durchaus bewusst gewesen sein. Eines erneuten Vorbescheidverfahrens bedurfte es deshalb vor Abschluss der bisherigen Anstrengungen hinsichtlich beruflicher Eingliederung nicht mehr. Die damit einhergehende Verzögerung liesse sich mit dem Gebot einer raschen und speditiven Verfahrensführung kaum vereinbaren.  
 
4.  
 
4.1. Was die auf dem Weg einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG vorgenommene - nach einleuchtenden Überlegungen der Vorinstanz grundsätzlich aber auch im Sinne einer Revision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in Betracht fallende - Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente anbelangt, bringt der Beschwerdeführer nichts vor, das den überzeugend begründeten angefochtenen Entscheid vom 15. September 2015 betreffend Rentenreduktion ernsthaft in Frage stellen könnte.  
 
4.2. Darin wurde in eingehender Würdigung der medizinischen Unterlagen, welche einer bundesgerichtlichen Überprüfung in jeder Hinsicht standzuhalten vermag, erkannt, dass bezüglich des aktuellen Leistungsvermögens auf das polydisziplinäre Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle C.________ vom 4. Februar 2014 abgestellt werden kann, welches dem Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht medizinisch-theoretisch für eine dem Leiden optimal angepasste Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Zu beachten ist, dass die Würdigung ärztlicher Berichte durch die Vorinstanz - da zur Sachverhaltsfeststellung gehörend - einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entzogen ist (E. 2.1 hievor). Offensichtlich unrichtige Feststellungen tatsächlicher Art liegen ebenso wenig vor wie eine Bundesrechtswidrigkeit. Insbesondere kann nicht von unvollständiger Sachverhaltsabklärung gesprochen werden, was das kantonale Gericht mit nicht zu beanstandender Begründung ausführlich erläutert hat. Angesichts des - in der Beschwerdeschrift zwar in Abrede gestellten, indessen ganz offensichtlich als aggravatorisch zu bezeichnenden - Verhaltens namentlich während der Vorkehren zur Wiedereingliederung in der B.________ AG (vgl. E. 3.1 hievor) verbleibt auch kein Raum für die nach BGE 141 V 281 bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden neu vorgesehene Prüfungsweise. Soweit eine Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287 f. und E. 2.2.2 S. 288; vgl. auch Urteil 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1, publiziert in SVR 2015 IV Nr. 38 S. 121). Nichts einzuwenden ist schliesslich gegen den von der Beschwerdegegnerin - ausgehend von der in der medizinischen Abklärungsstelle C.________ attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit - vorgenommenen Einkommensvergleich, den die Vorinstanz mit plausibler Begründung, auf welche verwiesen wird, bestätigt hat. Die erneut vorgebrachten Einwendungen sind, soweit vom Bundesgericht überhaupt überprüfbar, unbegründet.  
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren kann nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), da seine Beschwerden angesichts der beiden überzeugenden vorinstanzlichen Entscheide von vornherein aussichtslos waren. 
 
6.   
Mit heutigem Urteil werden die Gesuche um aufschiebende Beschwerdewirkung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 8C_793/2015 und 8C_794/2015 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden abgewiesen. 
 
3.   
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Januar 2016 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl