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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1436/2019, 6B_1437/2019  
 
 
Urteil vom 7. Januar 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 24. September 2019 (470 19 171 und 470 19 172). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Nach Strafanzeigen der Beschwerdeführerin gegen die Kinder ihres verstorbenen Lebenspartners wegen Vermögens- und Ehrverletzungsdelikten zu ihrem Nachteil nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Verfahren am 3. Juli 2019 nicht an die Hand, weil sich aus den Anzeigen keinerlei Anhaltspunkte für irgendwelche Vermögensdelikte ergäben und die Strafantragsfrist für Ehrverletzungsdelikte verstrichen sei. Die dagegen gerichteten Beschwerden wies das Kantonsgerichts Basel-Landschaft in zwei separaten Beschlüssen vom 24. September 2019 ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. 
 
2.   
Die gleich gelagerten Verfahren 6B_1436/2019 und 6B_1437/2019 sind zu vereinigen und gemeinsam zu beurteilen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation der Privatklägerschaft strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Person, die einen Strafantrag stellt, ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht (Art. 81 Abs. 1 lit b Ziff. 6 BGG). 
 
4.   
Die Beschwerdeeingaben genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen in den angefochtenen Beschlüssen nicht substanziiert auseinander. Inwiefern Anhaltspunkte für Vermögensdelikte vorliegen könnten bzw. die Antragsfrist von drei Monaten für Ehrverletzungsdelikte entgegen der Darstellung der Vorinstanz nicht abgelaufen wäre, sagt sie nicht. Aus ihren Eingaben ergibt sich folglich nicht, inwiefern die Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Darüber hinaus äussert sich die Beschwerdeführerin auch nicht rechtsgenügend dazu, inwieweit die angefochtenen Beschlüsse sich auf allfällige Zivilforderungen auswirken könnten und sie somit als Privatklägerin gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert sein soll. Aus den angefochtenen Beschlüssen und Beschwerden erhellt im Übrigen, dass es um erb- bzw. zivilrechtliche Streitigkeiten geht, wobei die erbrechtliche Streitigkeit rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Das Strafverfahren darf indessen nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche missbraucht werden. Inwiefern das Strafverfahren zu Unrecht nicht an die Hand genommen worden sein soll und das Kantonsgericht mit seinen Beschlüssen geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, vermag die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben nicht aufzuzeigen. Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
5.   
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Die Verfahren 6B_1436/2019 und 6B_1437/2019 werden vereinigt. 
 
2.   
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Januar 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill