Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
[AZA] 
C 350/99 Ge 
 
II. Kammer  
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Maillard 
 
Urteil vom 7. Februar 2000  
 
in Sachen 
 
N.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts- 
anwalt B.________, 
 
gegen 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhaus- 
strasse 19, Winterthur, Beschwerdegegner 
 
    A.- Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 
25. Januar 1995 forderte die Arbeitslosenkasse X.________ 
vom 1961 geborenen N.________ in der Zeit von 1. Oktober 
1993 bis 31. Oktober 1994 zu Unrecht bezogene Arbeits- 
losenentschädigung im Betrag von Fr. 16'138.90 zurück. Das 
am 6. Dezember 1996 gestellte Erlassgesuch wies das 
Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung 
Arbeitslosenversicherung (KIGA; nunmehr: Amt für Wirtschaft 
und Arbeit [nachfolgend: kantonales Amt]), Zürich, mangels 
Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug mit Verfügung vom 
28. August 1997 ab. 
 
    B.- N.________liess hiegegen Beschwerde führen und 
ersuchte unter anderem um Bewilligung der unentgeltlichen 
Verbeiständung, welche das Sozialversicherungsgericht des 
Kantons Zürich mit Entscheid vom 3. September 1999 abwies 
(Dispositiv-Ziffer 2). 
 
    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt N.________ 
beantragen, Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen 
Entscheids sei aufzuheben und ihm bis 26. Januar 1999 die 
unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. 
    Das kantonale Gericht verzichtet auf eine Stellungnah- 
me zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der 
unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenverfü- 
gungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil be- 
wirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwaltungs- 
gerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsge- 
richt angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit 
Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und 
128 OG; BGE 100 V 62 Erw. 1, 98 V 115). 
    Im Beschwerdeverfahren über die Verweigerung der un- 
entgeltlichen Rechtspflege durch das kantonale Versiche- 
rungsgericht sind keine Versicherungsleistungen streitig, 
weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prü- 
fen hat, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, ein- 
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, 
oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich un- 
richtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher 
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in 
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 
OG; BGE 100 V 62 Erw. 2). 
 
    2.- Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Vor- 
aussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Pro- 
zessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess 
nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwalt- 
liche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 
103 V 47, 100 V 62, 98 V 117) 
    Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen 
Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- 
sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren 
und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön- 
nen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn 
sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die 
Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. 
Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finan- 
ziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu 
einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen 
Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht füh- 
ren würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie 
nichts kostet (BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c 
mit Hinweis). 
 
    3.- a) Das kantonale Gericht begründet die Ablehnung 
der unentgeltlichen Verbeiständung damit, der Beschwerde- 
führer habe die gegen den Schuldspruch des Obergerichtes 
des Kantons Zürich vom 12. November 1998 betreffend Wider- 
handlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz erhobe- 
nen Rechtsmittel am 26. Januar 1999 zurückgezogen, weshalb 
vorliegende Beschwerde angesichts der rechtskräftigen Ver- 
urteilung von vornherein aussichtslos erscheine. 
 
    b) Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. 
Ob ein Verfahren aussichtslos ist und deshalb ein Gesuch um 
unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden darf, ist 
- worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist - nach 
ständiger Rechtsprechung aus der Sicht des Gesuchstellers 
zur Zeit, in der er das Gesuch stellt, namentlich aufgrund 
der bis dann vorliegenden Akten zu beurteilen. Da der 
Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung primär das Recht 
auf Zugang zum Gericht schützt, müssen die Erfolgsaussich- 
ten nach den Verhältnissen zur Zeit der Einreichung des 
Gesuchs beurteilt werden (BGE 124 I 307 Erw. 2c, 122 I 6 
Erw. 4a je mit Hinweisen). Die Erfolgsaussichten einer 
Klage oder eines Rechtsmittels dürfen nur am Anfang des 
Verfahrens beurteilt werden, weil sie sich häufig nach Ab- 
schluss des Beweisverfahrens klären. Könnte mit dem Ent- 
scheid über diesen Punkt zugewartet werden, würde dem Ge- 
suchsteller die unentgeltliche Rechtspflege bei erkennbar 
gewordenem Verlust des Prozesses unzulässigerweise rück- 
wirkend entzogen (SVR 1998 IV Nr. 13 S. 48 Erw. 7b). 
 
    c) Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch um Gewährung 
der unentgeltlichen Verbeiständung zusammen mit der Be- 
schwerde am 6. Oktober 1997 bei der Vorinstanz eingereicht. 
Zu diesem Zeitpunkt lag zwar bereits das Strafurteil des 
Bezirksgerichts Zürich vom 15. Juli 1997 vor, dagegen erhob 
er indessen am 9. September 1997 Berufung, welche vom Ober- 
gericht am 12. November 1998 abgewiesen wurde. Die kantona- 
le und die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des 
Bundesgerichts zog er am 26. Januar 1999 zurück. Zum für 
die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Beschwerde vom 
6. Oktober 1997 allein massgebenden Zeitpunkt der Gesuchs- 
einreichung lag noch keine rechtskräftige Verurteilung des 
Beschwerdeführers vor. Die Begründung, mit der das kanto- 
nale Gericht die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet, 
und der allein darauf beruhende Entscheid verletzen nach 
dem Gesagten Bundesrecht. Die Sache geht daher mangels 
anderweitiger Feststellungen, die eine Beurteilung erlaub- 
ten, an die Vorinstanz zurück, damit sie die Erfolgsaus- 
sichten der Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung des 
Gesuches und gegebenenfalls die weiteren Voraussetzungen 
für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung prüfe 
und hernach darüber neu entscheide. 
 
    4.- Beim Streit um die unentgeltliche Prozessführung 
sind praxisgemäss keine Gerichtskosten zu erheben (SVR 1994 
IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4). Dem Ausgang des Verfahrens ent- 
sprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- 
gung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
Diese geht zu Lasten des Kantons Zürich, da dem kantonalen 
Amt im Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung der 
unentgeltlichen Rechtspflege keine Parteistellung zukommt 
(Art. 159 Abs. 2 OG; SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
    gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids 
    des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 
    3. September 1999 aufgehoben und die Sache an die Vor- 
    instanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der 
    Erwägungen verfahre und über den Anspruch auf unent- 
    geltliche Verbeiständung für das kantonale Verfahren 
    neu entscheide. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
III. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das  
    Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht 
    eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliess- 
    lich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Amt 
    für Wirtschaft und Arbeit, Zürich, und dem Staats- 
    sekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
 
Luzern, 7. Februar 2000 
 
Im Namen des 
                    
Eidgenössischen Versicherungsgerichts  
                                         
Der Präsident  
  
  
Der Gerichts-  
                                         
der II. Kammer:  
  
  
schreiber: