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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.51/2003 /kil 
 
Urteil vom 7. Februar 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merkli, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
A.________, 
B.________ und C.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner, 
Ankerstrasse 24, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 
2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich. 
 
Niederlassungsbewilligung und Familiennachzug 
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 20. November 2002). 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Der aus der Türkei stammende A.________ (geb. 1957) heiratete am 18. Juli 1995 die schweizerische Staatsangehörige D.________ (geb. 1964), worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser erteilt wurde. Am 6. Juni 2000 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit (Fremdenpolizei; heute Migrationsamt) des Kantons Zürich das Gesuch von A.________ um Nachzug der aus einer früheren Ehe stammenden Kinder B.________ (geb. 1984) und C.________ (geb. 1988) ab. Am 15. Dezember 2000 weigerte sie sich, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu verlängern bzw. ihm eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigten diese Entscheide auf Beschwerde hin am 27. März 2002 bzw. 20. November 2002. A.________ beantragt vor Bundesgericht für sich und seine Kinder, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen und den Familiennachzug zu gestatten. 
2. 
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: 
2.1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren der Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 ANAG; SR 142.20), sofern die Ehe nicht eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen ("Ausländerrechtsehe", "Scheinehe"), und die Berufung auf die Heirat im Übrigen nicht rechtsmissbräuchlich erscheint (Art. 7 Abs. 2 ANAG; BGE 128 II 145 E. 2 u. 3; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff.). Beides ist hier der Fall: Der Beschwerdeführer hat drei Tage nach seiner bewilligungslos erfolgten Einreise eine Schweizerin geheiratet, der nach ihrer Aussage, welche durch die Erklärungen eines früheren Arbeitgebers des Beschwerdeführers bestätigt wird, hierfür Fr. 30'000.-- versprochen, aber nie bezahlt worden sind. Kurz zuvor hatte sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat von seiner türkischen Ehefrau scheiden lassen. Nur wenige Wochen bzw. Monate nach der Heirat ist seine schweizerische Partnerin zu ihrem Freund gezogen. Abgesehen von einer kurzen Periode, für die sie ihren Wohnsitz formell wieder zu ihrem Gatten verlegte, wofür sie Fr. 500.-- pro Monat erhalten haben soll, lebt die Ehefrau des Beschwerdeführers seit spätestens anfangs 1996 ununterbrochen mit ihrem Freund zusammen, was dieser bestätigt hat. Schliesslich erklärte der Hausbesitzer, die Frau des Beschwerdeführers nie am gemeldeten gemeinsamen Wohnsitz angetroffen zu haben. 
2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, ist nicht geeignet, diese für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG). Hierzu genügt nicht, dass sich allenfalls Zweifel anmelden könnten, die umstrittenen Feststellungen müssten vielmehr eindeutig und augenfällig falsch sein (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286; Urteil 2A.439/1999 vom 13. Januar 2000, E. 2b). Das Verwaltungsgericht hat die behaupteten Widersprüche in den Aussagen der schweizerischen Ehegattin eingehend gewürdigt und die Feststellung der einzelnen Indizien, die auf das Bestehen einer Scheinehe hindeuten, nachvollziehbar dargelegt. Es stellte dabei nicht bloss auf die Erklärungen der schweizerischen Gattin ab, sondern berücksichtigte weitere Umstände (Aussagen des Arbeitgebers, des Hausbesitzers und des Freundes der Ehefrau; Organisation der Ehe durch den hier ansässigen Bruder; ausweichende Ausführungen über das Kennenlernen; behauptetet Unkenntnis der Beziehung der Ehefrau zu einem Dritten usw.), die deren Aussagen plausibel erscheinen liessen. Gestützt auf die entsprechenden Hinweise durfte das Verwaltungsgericht, ohne Bundesrecht zu verletzen, auf das Bestehen einer Scheinehe schliessen. Hatte der Beschwerdeführer damit keinen Anspruch auf die beantragte Bewilligung, war ein Nachzug seiner Kinder zum Vornherein ausgeschlossen (Art. 17 Abs. 2 ANAG). Im Übrigen erweist sich sein Verhalten auch als rechtsmissbräuchlich, beruft er sich heute doch auf eine inhaltslose, bloss formell bestehende Ehe einzig noch, um ihm und seinen Kindern eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu sichern; hierzu dient Art. 7 ANAG nicht (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56). Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
3. 
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Die Beschwerdeführer haben die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Februar 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: