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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6A.9/2007 /hum 
 
Urteil vom 7. Februar 2007 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld, 
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG; 
mehrfache Widerhandlung gegen das ANAG, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. November 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ erhob mit Eingabe vom 29. Dezember 2006 gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Recours Administratif) beim Bundesgericht, ohne den angefochtenen Entscheid beizulegen. Da aber auf S. 1 der Beschwerde als Referenz "Dossier Nr. SBR.2006.31" und als Datum des Entscheids der 30. November 2006 sowie als Datum der Zustellung der 6. Dezember 2006 angegeben waren, erkundigte sich das Bundesgericht beim Obergericht des Kantons Thurgau nach dem angefochtenen Entscheid. Unter der Referenz SBR.2006.31 sprach das Obergericht den Beschwerdeführer der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG und der mehrfachen Widerhandlung gegen das ANAG schuldig und bestrafte ihn mit zwei Monaten Gefängnis, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von 2'000 Franken. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, dem Staat Thurgau 42'000 Franken als Ersatzforderung zu bezahlen. Gewisse Gegenstände wurden eingezogen, und beschlagnahmtes Bargeld in Höhe von 3'400 Franken wurde zur Deckung der Verfahrenskosten und der Busse eingezogen. Das Urteil datiert jedoch im Gegensatz zur Angabe in der Beschwerde vom 21. November 2006, und es wurde am 29. November 2006 expediert. Zudem war in der Rechtsmittelbelehrung nicht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sondern ausdrücklich auf die Möglichkeit einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde hingewiesen worden. 
 
Aufgrund der bestehenden Unklarheiten und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht hatte, wurde ihm mit Schreiben vom 8. Januar 2007 gestützt auf Art. 108 Abs. 3 OG eine Frist bis zum 18. Januar 2007 angesetzt, um den angefochtenen Entscheid einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht am 23. Januar 2007 (Datum der Postaufgabe) und damit verspätet mitgeteilt, die Beschwerde richte sich gegen das oben erwähnte und nun noch nachgereichte Urteil des Obergerichts vom 21. November 2006. Da die Einreichung verspätet erfolgte, könnte androhungsgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
Aber selbst wenn die Nachreichung des angefochtenen Entscheids rechtzeitig erfolgt wäre, könnte auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden. Als mögliches Rechtsmittel kommt nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sondern es kommen nur die staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 83 ff. OG oder die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 268 ff. BStP in Betracht. Die Anforderungen an die Begründung der beiden Rechtsmittel ergeben sich aus Art. 90 Abs. 1 lit. b OG und aus Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP. Die Beschwerde erschöpft sich, soweit ihre Begründung nicht ohnehin im vorliegenden Verfahren irrelevante Umstände betrifft, in appellatorischer Kritik, ohne dass sie sich mit den Ausführungen des Obergerichts befassen würde. Es ergibt sich daraus insbesondere nicht, welche verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers oder welche Bestimmungen des eidgenössischen Strafrechts das Obergericht verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist auch aus diesem Grund nicht einzutreten. 
 
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung (Beschwerde S. 10) gegenstandslos geworden. 
2. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP; Art. 156 Abs. 1 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Februar 2007 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: