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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_849/2011 
 
Verfügung vom 7. Februar 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________ Limited, 
vertreten durch Rechtsanwalt Robin Moser, 
Beteiligte. 
 
Gegenstand 
Aufschiebende Wirkung (Kostenvorschuss im Kollokationsprozess). 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 1. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG (mit Gesuch um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren) gegen die Verfügung vom 1. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung (in einem kantonalen Beschwerdeverfahren betreffend die erstinstanzliche Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses in einem Kollokationsprozess) abgewiesen hat, 
in den Beschluss und das Urteil vom 7. Dezember 2011 des Obergerichts, das u.a. (in teilweiser Gutheissung der Beschwerde) den erwähnten Kostenvorschuss von Fr. 34'075.-- auf Fr. 25'000.-- reduziert hat, 
in die Stellungnahme der Beteiligten zum Gesuch um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren, 
in die Stellungnahme des Beschwerdeführers, der die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens 5A_849/2011 anerkennt und beantragt, die Gerichtskosten dieses Verfahrens dem Kanton Zürich aufzuerlegen und diesen zu einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten, 
in Erwägung, 
dass das Obergericht mit dem Beschluss und Urteil vom 7. Dezember 2011 in der Sache selbst entschieden hat, weshalb die gegen den Zwischenentscheid betreffend aufschiebende Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren gerichtete Beschwerde 5A_849/2011 gegenstandslos geworden und das Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben ist, 
dass nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der mutmassliche Prozessausgang nicht ohne weiteres bestimmbar ist und weder beim Beschwerdeführer noch bei der Beteiligten die Gründe für die Gegenstandslosigkeit eingetreten sind, die Kosten des gegenstandslos gewordenen Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers, d.h. zu Lasten derjenigen Partei gehen, die das gegenstandslos gewordene Verfahren eingeleitet und damit das Risiko der Gegenstandslosigkeit auf sich genommen hat (THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2011, N. 14 zu Art. 66 BGG S. 749 oben), 
dass somit der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat und keine Parteientschädigung beanspruchen kann, 
dass der Beteiligten für ihre Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weil ihrem Antrag auf Gesuchsabweisung in Anbetracht der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ohnehin nicht hätte stattgegeben werden können, 
dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit der Abteilungspräsidentin fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG), 
verfügt die Präsidentin: 
 
1. 
Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5A_849/2011 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4. 
Der Beteiligten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Beteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. Februar 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann