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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_432/2017  
 
 
Urteil vom 7. Februar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Schoch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Silvan Fahrni, 
 
gegen  
 
Verkehrsamt des Kantons Schwyz, 
Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 28. Juni 2017 (III 2017 109). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ geriet am 20. Juni 2015 mit seinem Personenwagen auf der Autobahn in Chocques (Frankreich) in eine Verkehrskontrolle. Wegen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit hielt die Polizei zunächst für 72 Stunden seinen Führerausweis zurück. Am 22. Juni 2015 ordnete die Préfecture de Béthune gegenüber A.________ zudem ein Verbot an, während vier Monaten in Frankreich ein Motorfahrzeug zu lenken und überstellte dieses sowie seinen Führerausweis den Schweizer Behörden. Am 22. August 2016 erliess das Tribunal de Police de Béthune wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 20. Juni 2015 einen Strafbefehl gegen A.________. 
Mit Verfügung vom 9. Mai 2017 entzog das Verkehrsamt des Kantons Schwyz A.________ den Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 28. Juni 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht beantragt A.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und von einem Ausweisentzug sei abzusehen. Er ersucht, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
Das Verwaltungsgericht reichte eine Stellungnahme ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
Am 3. Oktober 2017 hiess der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung gut. 
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde. 
A.________ hält in seiner Stellungnahme an der Beschwerde fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. BGG). Ein Ausnahmegrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen auf die Beschwerde einzutreten. 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
Eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik ist nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass geben. Ausgeschlossen sind hingegen in diesem Rahmen Anträge und Rügen, die der Beschwerdeführer bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21; 134 IV 156 E. 1.7 S. 162; 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47 mit weiteren Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Nach einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Ausland wird der Führerausweis entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde und die Widerhandlung nach den Art. 16b und Art. 16c SVG als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (Art. 16cbis Abs. 1 SVG). Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, die im Administrativmassnahmenregister (Art. 104b SVG) nicht verzeichnet sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten (Art. 16cbis Abs. 2 SVG).  
 
2.2. Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn auch bei ansonsten günstigen objektiven und subjektiven Umständen des konkreten Einzelfalles eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG dar, wenn die zulässige Geschwindigkeit um 35 km/h oder mehr überschritten wird (Urteil 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.1, in: SJ 2003 I S. 287; BGE 132 II 234 E. 3.1 S. 238 mit weiteren Hinweisen).  
 
2.3. Die über eine Massnahme entscheidende Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters gebunden. Sofern die beschuldigte Person wusste oder angesichts der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen, gilt dies auch für einen Strafentscheid, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. Urteil 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).  
 
2.4. Die Zustellung eines Strafbefehls in einen anderen Staat stellt einen formellen Akt der Gerichtsbarkeit dar und hat auf dem Rechtshilfeweg zu erfolgen, wenn keine Rechtsgrundlage für eine andere Zustellungsform besteht (vgl. zum Ganzen Urteil 1C_236/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2; 2C_827/2015 vom 3. Juni 2016 E. 3.2, in: RDAF, 2017 II 427; je mit Hinweisen). Schriftstücke in Strafsachen wegen Übertretung von Strassenverkehrsvorschriften dürfen Empfängern in der Schweiz gemäss Art. 30 Abs. 2 der Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) unmittelbar mit der Post zugestellt werden. Im Verhältnis zwischen der Schweiz und Frankreich bestehen zudem mehrere staatsvertragliche Bestimmungen, welche der IRSV als lex specialis vorgehen und die Behörden dazu ermächtigen, gerichtliche Urkunden in Strafsachen direkt per Post ins Ausland zuzustellen (vgl. Art. X Ziff. 1 des Vertrags zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen [SR 0.351.934.92]; Art. 16 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe vom 8. November 2001 [SR 0.351.12], dem sowohl die Schweiz als auch Frankreich angehören; Art. 52 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 [SDÜ; Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; nicht in der SR veröffentlicht]). Nach der Mitteilung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Art. 52 Abs. 1 SDÜ (abrufbar unter www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/ strafrecht/rechtsgrundlagen/multilateral/sdue/mitteilungen.html, zuletzt besucht am 5. Februar 2018) erfasst die Liste der Verfahrensurkunden, die direkt durch die Post in einen anderen Staat übersandt werden dürfen, auch Schriftstücke in Strafsachen wegen Übertretung von Strassenverkehrsvorschriften. Gemäss Art. 52 Abs. 2 SDÜ sind Dokumente zu übersetzen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zustellungsempfänger der betreffenden Sprache nicht kundig ist (vgl. auch Art. X Ziff. 3 des Staatsvertrags; Art. 16 i.V.m. Art. 15 Ziff. 3 des Zusatzprotokolls).  
 
2.5. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Folgen einer in Verletzung des Territorialitätsprinzips erfolgten, direkten postalischen Zustellung anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Als Grundsatz ist von der Anfechtbarkeit einer mangelhaft eröffneten Verfügung auszugehen, wobei das Verfassungsprinzip des Verhaltens nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) die Berufung auf den Eröffnungsmangel begrenzt. Nichtigkeit im Sinne einer absoluten Unwirksamkeit einer Verfügung wird hingegen nur in Ausnahmefällen angenommen. Dies ist etwa der Fall, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (Urteil 2C_827/2015 vom 3. Juni 2016 E. 3.3 und 3.4, in: RDAF, 2017 II 427, mit weiteren Hinweisen). Nichtig ist z.B. ein Urteil, welches den Parteien überhaupt nicht zugestellt worden ist (BGE 122 I 97 E. 3.a/bb S. 99).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht, die Vorinstanz habe für die Sachverhaltsfeststellung zu Unrecht auf den französischen Strafbefehl abgestellt. Insbesondere weil dieser nicht in Rechtskraft erwachsen sei, aber auch weil er weitere Mängel aufweise und den Grundsätzen des schweizerischen Rechts widerspreche, liege kein gültiger Strafbefehl vor. So sei der in Französisch verfasste und nicht übersetzte Strafbefehl ohne korrekte Rechtsmittelbelehrung mit normaler Post an seine Adresse in der Schweiz versandt worden. Die Vorinstanz sei nicht auf diese Vorbringen eingegangen und habe dadurch sein rechtliches Gehör verletzt. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 16cbis Abs. 1 SVG bestreitet der Beschwerdeführer hingegen nicht substanziiert. Erst in seiner Stellungnahme zu der Vernehmlassung der Vorinstanz bringt er vor, ein ausländisches Fahrverbot müsse rechtskräftig verhängt worden sein und er habe in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht das Fehlen dieser Voraussetzung aufgezeigt. Diese Rüge hätte der Beschwerdeführer aber bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist erheben können, weshalb sie im Rahmen der Replik verspätet erfolgt und somit darauf nicht einzutreten ist (siehe oben E. 1).  
 
3.2. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, A.________ habe am 20. Juni 2015 in Chocques die zulässige Geschwindigkeit um mindestens 50 km/h überschritten. Der französische Strafbefehl vom 22. August 2016 enthalte einen eindeutigen Hinweis auf eine Rekursmöglichkeit und der Beschwerdeführer bestreite weder, diesen erhalten zu haben, noch mache er geltend, rechtliche Schritte dagegen unternommen zu haben.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet diese tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts nicht substanziiert. Betreffend das Fehlen einer Rechtskraftbescheinigung tut der Beschwerdeführer nicht dar, aus welcher Rechtsgrundlage er ableitet, eine solche sei erforderlich und inwiefern deren Vorliegen den Eintritt der Rechtskraft beeinflussen sollte. Beides ist auch nicht ersichtlich. Sodann gelingt es ihm insbesondere nicht aufzuzeigen, weshalb der Strafbefehl nicht rechtskräftig geworden sein soll. Denn er macht weder geltend, er habe diesen nicht erhalten, noch bringt er in stichhaltiger Weise andere Nichtigkeitsgründe vor. Ein allfälliges Fehlen einer Übersetzung ist zumindest vorliegend nicht geeignet, die Unbeachtlichkeit des Strafbefehls zu bewirken und auch sonst kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Schwyzer Verkehrsamt informierte den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 27. Oktober 2015, dass es ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet habe, weil er am 20. Juni 2015 in Chocques die zulässige Geschwindigkeit um 69 km/h überschritten habe. Am 6. November 2015 teilte es ihm zudem explizit mit, er habe seine Einwände bereits im Strafverfahren geltend zu machen. Der Beschwerdeführer wusste somit schon, was ihm vorgeworfen wurde und dass ihm deswegen ein Entzug des Führerausweises drohte, als er den französischen Strafbefehl vom 22. August 2016 erhielt. Dieser enthält einen Hinweis auf eine Rekursmöglichkeit. Nach Treu und Glauben hätte er daher mindestens versuchen müssen, diese zu nutzen und seine Einwendungen im Rechtsmittelverfahren gegen den Strafbefehl geltend zu machen (siehe oben E. 2.3 und 2.5). Da er bereits am 12. Juli 2016 einen Rechtsvertreter mit seiner Interessenwahrung beauftragt hatte, hätte er dies auch tun können, ohne die französische Sprache zu beherrschen. Der Beschwerdeführer bringt aber nicht vor, er habe entsprechende Bemühungen unternommen und auch den Akten sind keine solchen zu entnehmen. Somit kann er sich wegen der fehlenden Übersetzung des Strafbefehls im Massnahmeverfahren nicht mehr auf einen allfälligen Eröffnungsmangel berufen. Aus den selben Überlegungen ist es verspätet, wenn der Beschwerdeführer sich im vorliegenden Verfahren darauf beruft, der Strafbefehl sei ohne korrekte Rechtsmittelbelehrung versandt worden.  
Schliesslich begründet es keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz das Argument der fehlenden Rechtskraft im angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich widerlegte. Diese hat sich darin hinreichend damit auseinandergesetzt, ob der französische Strafbefehl als Grundlage für eine administrativrechtliche Massnahme nach schweizerischem Recht dient und hat dabei seine Vorbringen genügend berücksichtigt, um ihm eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen (vgl. zum Ganzen: BGE 142 II 49 E. 9.2 mit weiteren Hinweisen). 
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht auf die tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl abgestellt und daraus die Schlussfolgerung gezogen, es liege eine gültige strafrechtliche Verurteilung nach französischem Recht vor. Somit ist der festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
4.   
Weil der Beschwerdeführer in Frankreich die zulässige Geschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritt, wurde im Ausland ein Fahrverbot gegen ihn verfügt und die Widerhandlung ist nach den Artikeln 16b und 16c SVG als schwer zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen wegen früherer SVG-Widerhandlungen im Administrativmassnahmenregister verzeichnet, weshalb Art. 16cbis Abs. 2 Satz 3 SVG nicht anwendbar ist und die Dauer des in Frankreich verfügten Fahrverbots überschritten werden durfte. Daher ist der angeordnete Führerausweisentzug von sechs Monaten nicht zu beanstanden. Der angefochtene Entscheid verstösst demnach nicht gegen Bundesrecht. 
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verkehrsamt des Kantons Schwyz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Bundesamt für Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Februar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Schoch