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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_790/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Februar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 17. August 2017 (VBE.2017.239). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 2. November 2017 (Eingangsstempel Schweizerische Botschaft) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. August 2017, 
in die Verfügung vom 7. Dezember 2017, womit A.________ aufgefordert wurde, bis spätestens am 8. Januar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- einzu zahlen, 
in die Verfügung vom 18. Januar 2018, womit A.________ eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis spätestens am   29. Januar 2018 gesetzt wurde, verbunden mit dem Hinweis, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, 
in die auf den 25. und 29. Januar 2018 datierten Eingaben, mit welchen A.________ einerseits mitteilt, den angesetzten Kostenvorschuss wegen fehlender finanzieller Mittel nicht bezahlen zu können, und andererseits nach der Möglichkeit fragt, ob die Kosten nicht allenfalls vom Staat übernommen werden könnten, 
 
 
in Erwägung,  
dass innert angesetzter Nachfrist kein Kostenvorschuss eingegangen ist, 
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG), 
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenutztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG), 
dass es dem Wesen einer Nachfrist entspricht, dass sie nicht erstreckt werden kann, weshalb der Betroffene mit einer zusätzlichen Fristerstreckung nicht rechnen kann, es sei denn, es lägen ganz besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe vor, die von ihm in seinem Gesuch um Einräumung einer zweiten Nachfrist spezifisch darzulegen sind (Urteil 2C_1097/2012 vom 18. Januar 2013 E. 2 mit Hinweis), 
dass die Nachfrist nebst Bezahlung des vollständigen Vorschusses auch durch Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gewahrt werden kann, aber nur dann, wenn dieses korrekt begründet und mit ausreichenden Belegen zur (behaupteten prekären) wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers versehen ist (Urteile 9C_237/2017 vom 30. Mai 2017; 9C_609/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2.2.2; 8C_844/2013 und 8C_845/2013, je vom 26. Mai 2014 E. 1; 2C_1097/2012 vom 18. Januar 2013 E. 2 und 2C_758/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 2.2.2), 
dass die Anfrage des Beschwerdeführers nach einer Möglichkeit der Kostenübernahme durch den Staat wegen fehlender finanziellen Ressourcen zwar als sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege gewertet werden kann, 
dass dieses Gesuch, da nicht früher als innert der Nachfrist gestellt worden, wegen fehlender Belege zur (behaupteten prekären) wirtschaftlichen Situation indessen nicht als eine die Nachfrist wahrende Handlung angesehen werden kann, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Februar 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel