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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_40/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Februar 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin N. Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. November 2018 (IV.2017.00638). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 17. Januar 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. November 2018, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass die Vorinstanz sich mit dem Beweiswert der gutachterlichen Einschätzung des Prof. Dr. med. B.________, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, Interdisziplinäre Medizinische Expertisen, im Gutachten vom 2. Dezember 2016 auseinandersetzte und gestützt darauf zum Schluss kam, als Lehrer bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit, jedoch sei der Beschwerdeführer trotz den aus der Persönlichkeitsstörung resultierenden Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig, 
dass der Beschwerdeführer zunächst die gutachterliche Untersuchungszeit als zu kurz erachtet, jedoch nicht aufzeigt, inwiefern das Gutachten unvollständig ist, womit diese Kritik ins Leere zielt, 
dass der Beschwerdeführer im Übrigen den Beweiswert der Expertise des Prof. Dr. med. B.________ anzweifelt, in dem er dieser im Wesentlichen Berichte seiner behandelnden Ärzte und der Bildungsdirektion des Kantons Zürich entgegenhält, 
dass sich der angefochtene Entscheid bereits mit diesen Arztberichten befasst hat und in der Beschwerde nicht aufgezeigt wird, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, sodass sich diese erhobenen Rügen somit in unzulässiger appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Entscheid erschöpfen, 
dass der Beschwerdeführer zwar verschiedene Einwendungen gegen den Gutachter erhebt, diese Vorbringen jedoch nicht sachlich substanziiert sind und dadurch weder die fachliche Qualifikation noch Unabhängigkeit/Objektivität des medizinischen Experten in Frage gestellt wird, 
dass die Beschwerde damit den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Februar 2019 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli