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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_855/2022  
 
 
Urteil vom 7. Februar 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
handelnd durch ihre Mutter A.________, 
Beschwerdeführerinnen, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Atakan Özçelebi, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, 
Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen, 
Sicherheits- und Justizdepartement 
des Kantons St. Gallen, 
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Familiennachzugsgesuch, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs- 
gerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 
15. September 2022 (B 2022/90). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1981), aus Nordmazedonien, reiste am 17. August 2012 in die Schweiz ein und heiratete am 11. September 2012 ihren hier niederlassungsberechtigten Landsmann D.________ (geb. 1983). In der Folge erhielt sie am 29. November 2012 eine Aufenthaltsbewilligung. Seit 28. Oktober 2019 ist sie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Das Ehepaar hat einen gemeinsamen Sohn (geb. 2018). Im gleichen Haushalt leben zudem die beiden Söhne (geb. 2004 und 2008) von D.________ aus erster Ehe. 
Am 26. Januar 2021 ersuchte A.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug für ihre zwei in Nordmazedonien lebenden Töchter aus erster Ehe, B.________ (geb. 2006) und C.________ (geb. 2008). 
Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen wies das Gesuch am 9. Juli 2021 ab, mit der Begründung, die fünfjährige Nachzugsfrist sei am 29. November 2017 abgelaufen. Ein wichtiger Grund für einen Nachzug ausserhalb der gesetzlichen Fristen sei nicht zu erkennen. 
Mit Entscheid vom 22. April 2022 wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen den dagegen erhobenen Rekurs von A.________, D.________ sowie B.________ und C.________ ab. 
 
B.  
Dagegen erhoben A.________, D.________ sowie B.________ und C.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Dieses trat mit Urteil vom 15. September 2022 auf die Beschwerde von D.________ sowie von B.________ und C.________ nicht ein. Die Beschwerde von A.________ wies es ab. 
 
C.  
A.________ sowie B.________ und C.________ gelangen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Oktober 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Sie beantragen, es sei das Urteil vom 15. September 2022 aufzuheben und es sei B.________ und C.________ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. es sei ihnen die Einreise zum Verbleib bei der Mutter und dem Stiefvater zu bewilligen. Eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und es sei die Sache zu ergänzender Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin 1 ist Inhaberin der Niederlassungsbewilligung. Ein Anspruch der Kinder auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wird deshalb in vertretbarer Weise vorgebracht (Art. 43 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 somit zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG).  
Vor diesem Hintergrund kann die Legitimation der Beschwerdeführerinnen 2 und 3, die nicht geltend machen, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf ihre Beschwerde nicht eingetreten (vgl. BGE 135 II 145 E. 4; Urteile 2C_444/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 1.3; 1C_322/2014 vom 22. April 2015 E. 1), offenbleiben. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 mit Hinweis). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
3.  
Unbestritten ist, dass im Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs vom 26. Januar 2021 die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 AIG bereits abgelaufen war. Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht bildet einzig die Frage, ob - wie die Beschwerdeführerinnen behaupten - wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen (Art. 47 Abs. 4 AIG). 
 
4.  
Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BGG vor, weil sie auf die Anhörung der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 verzichtet habe. 
 
4.1. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, kann ein Verzicht auf persönliche Anhörung der Kinder mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör und mit Art. 12 Abs. 2 KRK je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls vereinbar sein, wenn das Kind durch seine Eltern vertreten wird und beider Interessen gleichläufig sind. Zudem muss der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese persönliche Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden können (vgl. BGE 147 I 149 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.5; Urteile 2C_488/2019 vom 4. Februar 2020 E. 3.2; 2C_555/2019 vom 12. November 2019 E. 4.1).  
 
4.2. Vorliegen sind die Interessen der Beschwerdeführerinnen mit Bezug auf die beantragten Aufenthaltsbewilligungen gleichgerichtet. Zudem hatte die Beschwerdeführerin 1 gemäss dem vorinstanzlichen Urteil im bisherigen Verfahren Gelegenheit, die Situation ihrer Kinder, insbesondere hinsichtlich der Betreuung in Mazedonien, der Beziehung zu ihnen sowie der Integrationsfähigkeit in der Schweiz umfassend zu äussern, was sie auch nicht bestreitet. Es ist somit nicht ersichtlich, welche entscheidrelevanten Tatsachen nur in einer Anhörung der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 hätten ermittelt werden können. Folglich durfte die Vorinstanz - ohne Bundesrecht zu verletzen - auf eine Anhörung der Töchter verzichten (vgl. auch E. 2.2 des angefochtenen Urteils).  
 
5.  
Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Aufklärungspflicht den Sachverhalt unvollständig abgeklärt bzw. unrichtig festgestellt. 
 
5.1. In Verwaltungsverfahren des Bundes findet regelmässig der Untersuchungsgrundsatz Anwendung, wonach es in erster Linie Sache der Behörde und nicht der Parteien ist, den Sachverhalt festzustellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben (vgl. Urteil 2C_732/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.1 mit Hinweisen).  
In ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz indessen durch die spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 90 Abs. 1 AIG) relativiert. Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3; Urteile 2C_248/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.3; 2C_60/2021 vom 8. Juni 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). Dabei trifft die Behörde eine Aufklärungspflicht, d.h. sie muss die Verfahrensbeteiligten geeignet auf die zu beweisenden Tatsachen hinweisen. Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern hingegen an der objektiven Beweislast nichts, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (Urteil 2C_732/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.2). 
 
5.2. Vorliegend hat die Vorinstanz in sachverhaltlicher Hinsicht Folgendes festgehalten:  
 
5.2.1. Die im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 14 bzw. 16½ Jahre alten Töchter der Beschwerdeführerin 1, deren Vater 2009 verstorben war, leben seit der Ausreise ihrer Mutter zu ihrem Ehemann im Jahr 2012 bei den Grosseltern väterlicherseits. Über ihre genaue Ausbildung, Vertrautheit mit den Lebensumständen in der Schweiz und ihre Zukunftspläne sei gemäss dem angefochtenen Urteil - mangels entsprechender Angaben der Beschwerdeführerin 1 - nichts bekannt. Aufgrund fehlender gegenteiliger Anhaltspunkte ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die beiden Mädchen noch nie in der Schweiz gelebt haben, über keine Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und mit den hiesigen Verhältnissen nicht vertraut sind.  
 
5.2.2. Hinsichtlich der Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland hat die Vorinstanz, insbesondere gestützt auf die vorgelegten Arztberichte, festgehalten, dass die Grosseltern zwar seit längerer Zeit verschiedene gesundheitliche Probleme haben. So leide die 63-jährige Grossmutter an Schilddrüsenüberfunktion, Bluthochdruck und Polyarthritis und sei im Herbst 2020 wegen Brustkrebs operiert worden. Der 65-jährige Grossvater leide an Diabetes mellitus Typ 2 sowie an einer Fettstoffwechselstörung. Im Jahr 2020 habe er einen Schlaganfall erlitten. Beide befänden sich aufgrund dieser Krankheiten in ärztlicher Behandlung.  
Indessen gehe gemäss dem angefochtenen Urteil weder aus den vorgelegten Arztberichten noch aus den Angaben der Beschwerdeführerin 1 hervor, inwiefern sich diese gesundheitlichen Gebrechen auf die Betreuungsfähigkeiten der Grosseltern auswirkten. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin 1 - entgegen ihrer Mitwirkungspflicht - nicht dargetan, welcher Betreuungsbedarf angesichts des Alters ihrer Töchter konkret bestehe. Auch habe sie keine Angaben zu alternativen Betreuungsmöglichkeiten in Nordmazedonien gemacht, wobei gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen zahlreiche Familienmitglieder vor Ort zur kurzfristigen Unterstützung einspringen könnten. Mit Blick auf das Alter der Mädchen hat die Vorinstanz aber angenommen, dass es sich bei diesen um keine intensiv betreuungsbedürftigen Kinder mehr handle und sich die Betreuungsbedürfnisse mit zunehmendem Alter und erhöhter Selbständigkeit verringern würden (vgl. E. 5.1 und 5.2 des angefochtenen Urteils). 
Schliesslich hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin 1 in ihrem Nachzugsgesuch vom 26. Januar 2021 nicht geltend gemacht habe, die Betreuung der Mädchen sei nicht mehr gewährleistet; dies obwohl die eingereichten Arztberichte teilweise aus den Jahren 2019 und 2020 datierten. Erst nachdem ihr das Migrationsamt einen ablehnenden Entscheid aufgrund verpasster Nachzugsfrist in Aussicht gestellt habe, habe sie am 15. Juni 2021 im Rahmen des rechtlichen Gehörs erstmals vorgebracht, die Grosseltern könnten sich aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht mehr um die Töchter kümmern. 
 
5.2.3. Hinsichtlich der Beziehung der Beschwerdeführerin 1 zu ihren Töchtern hat die Vorinstanz festgehalten, dass keine intensiv gelebte, enge Beziehung belegt worden sei. So seien insbesondere keine Beweismittel eingereicht worden, die typischerweise geeignet seien, den gemeinsamen Kontakt im Rahmen einer Fernbeziehung nachzuweisen, wie zum Beispiel Fotos oder ausgetauschte SMS-Nachrichten (vgl. E. 5.3 des angefochtenen Urteils).  
 
5.3. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten nicht, dass sie keine Angaben zu verschiedenen Sachverhaltselementen, wie namentlich der Ausbildung der Töchter, dem Betreuungsbedarf oder allfälligen alternativen Betreuungsmöglichkeiten in der Heimat gemacht hätten.  
Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, handelt es sich dabei um Tatsachen, welche die Betroffenen besser kennen als die Behörden und welche Letztere ohne Mitwirkung der Parteien gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand ergründen können. Das Bundesgericht hat zudem wiederholt erwogen, dass für den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland umso höhere Anforderungen bestehen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2 und E. 2.3.1 i.f.; Urteile 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.5; 2C_555/2019 vom 12. November 2019 E. 6.1) und dass es der nachzugswilligen Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht obliegt, die entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Urteile 2C_970/2021 vom 14. April 2022 E. 4.2; 2C_106/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.5.1; 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.1.4). Folglich wäre es an den Beschwerdeführerinnen gewesen, gestützt auf ihre Mitwirkungspflicht, die diesbezüglichen Beweise zu erbringen. Der Vorinstanz kann deshalb nicht vorgeworfen werden, sie habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie keine weiteren Beweiserhebungen durchgeführt habe. Im Übrigen legen die Beschwerdeführerinnen nicht dar, welche entscheidrelevanten Ergebnisse von weiteren Abklärungen zu erwarten gewesen wären. 
 
5.4. Mit Bezug auf die behauptete Verletzung der Aufklärungspflicht ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil und den Akten, dass die Beschwerdeführerin 1 am 26. Januar 2021 erstmals um den Nachzug ihrer beiden Töchter ersucht hatte und in der Folge vom Migrationsamt aufgefordert wurde, verschiedene Unterlagen einzureichen. Sodann wurde sie vom Migrationsamt mit Schreiben vom 5. März 2021 darüber informiert, dass es beabsichtige, ihr Familiennachzugsgesuch abzuweisen und über die entsprechenden Gründe orientiert. In der Folge wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, zu den Vorbringen des Migrationsamtes schriftlich Stellung zu nehmen. Davon machte sie Gebrauch und reichte verschiedene Unterlagen, darunter Arztberichte, ein.  
Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin 1 bereits im migrationsrechtlichen Verfahren anwaltlich vertreten war, hat die Vorinstanz ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt, indem sie die Beschwerdeführerin 1 nicht ausführlicher darüber informiert hat, welche Punkte entscheidrelevant seien. 
 
5.5. Im Übrigen gelingt es den Beschwerdeführerinnen nicht, substanziiert darzutun, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unhaltbar sind bzw. dass das Verwaltungsgericht erhebliche Beweismittel übersehen oder willkürlich ausser Acht gelassen hat (vgl. E. 2.2 hiervor). Ihre Vorbringen, wonach in tatsächlicher Hinsicht weder die Grosseltern noch andere Verwandte in der Lage seien, die Mädchen zu betreuen, gehen über blosse Behauptungen nicht hinaus. Auch der Hinweis auf die allgemeine Lebenserfahrung, wonach die Erziehung von Teenagern "sehr kräftezehrend sein dürfte" reicht nicht aus, um die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung hinsichtlich des Betreuungsbedarfs als offensichtlich unhaltbar erscheinen zu lassen. Folglich ist vorliegend vom Sachverhalt auszugehen, wie das Verwaltungsgericht ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
6.  
Zu prüfen ist, ob das Verwaltungsgericht das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug zu Recht verneint hat. 
 
6.1. Ausserhalb der Nachzugsfristen (vgl. Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]) ist der (nachträgliche) Familiennachzug bloss möglich, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (vgl. Art. 47 Abs. 4 AIG; Art. 73 Abs. 3 VZAE). Solche Gründe liegen nach Art. 75 VZAE vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist dabei jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen. Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle andere Alternative in der Heimat gefunden werden kann (vgl. Urteile 2C_60/2021 vom 8. Juni 2021 E. 4.2; 2C_106/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.5.1; 2C_624/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.4).  
Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG (bzw. Art. 75 VZAE) praxisgemäss jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (Urteile 2C_909/2019 vom 7. April 2020 E. 4.2; 2C_943/2018 vom 22. Januar 2020 E. 3.2; 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.1). 
 
6.2. Vorliegend haben die Beschwerdeführerinnen nach dem Gesagten die fehlenden Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland nicht nachweisen können. Insbesondere haben sie nicht hinreichend dargetan, dass sich die Betreuungssituation der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 in Nordmazedonien aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Grosseltern in einem Mass verändert haben soll, die einen nachträglichen Familiennachzug zur Wahrung des Kindeswohls rechtfertigen würde (vgl. E. 5.3 hiervor). Folglich ist gestützt auf die für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht belegt, dass eine altersgerechte Betreuung nicht (mehr) gewährleistet sei.  
 
6.3. Ins Gewicht fällt weiter der Umstand, dass der Nachzug, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, mit Integrationsschwierigkeiten verbunden wäre: Die Kinder waren zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids 14 und 16½ Jahre alt. Sie haben ihr gesamtes Leben in Nordmazedonien verbracht und sind weder mit den Landessprachen der Schweiz noch mit den hiesigen Verhältnissen vertraut. Der Umzug in die Schweiz dürfte für sie eine tiefgreifende Entwurzelung bedeuten, werden sie doch aus ihrem bisherigen sozialen Umfeld gerissen. Es ist daher fraglich, ob die beiden Töchter mit der kurzen verbleibenden Schulzeit, welche sie in der Schweiz noch zu absolvieren hätten, erfolgreich eine Ausbildung abschliessen und sich problemlos hier integrieren könnten (vgl. auch Urteil 2C_948/2019 vom 27. April 2020 E. 3.4.3). Selbst wenn die Beschwerdeführerinnen geltend machen, der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 würde sie bei der Integration unterstützen, ändert dies nichts an den absehbaren Integrationsschwierigkeiten.  
 
6.4. Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 das Gesuch um Familiennachzug erst im Januar 2021 einreichte und somit neun Jahre nach ihrem Wegzug in die Schweiz. Insbesondere angesichts des Umstands, dass der Vater der Mädchen bereits 2009 und somit vor dem Wegzug der Mutter verstorben war, bestanden gewichtige Gründe, die dafür gesprochen hätten, den Familiennachzug schnellstmöglich zu beantragen. Soweit die Beschwerdeführerin 1 behauptet, aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse sei es ihr nicht möglich gewesen, vor Ablauf der Nachzugsfrist ein entsprechendes Gesuch einzureichen, stehen ihre Aussagen im Widerspruch zu den vorinstanzlichen Erwägungen. Danach habe sich die finanzielle Lage der Familie in den vergangenen Jahren kontinuierlich verbessert, und zwar nicht erst nach Ablauf der Nachzugsfrist (vgl. E. 5.3 des angefochtenen Urteils). Indem sich die Beschwerdeführerinnen darauf beschränken, dies zu bestreiten, legen sie nicht substanziiert dar, inwiefern der Sachverhalt in diesem Punkt offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei (vgl. E. 2.2 hiervor).  
Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 ihre Töchter bewusst bei der Familie ihres verstorbenen Ehemanns gelassen und damit akzeptiert hat, die entsprechenden familiären Beziehungen künftig nur eingeschränkt leben zu können (vgl. Urteile 2C_909/2019 vom 7. April 2020 E. 4.6.2; 2C_555/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 3.3). Vor diesem Hintergrund kann im Folgenden grundsätzlich auch nicht von der gesetzlichen Vermutung ausgegangen werden, dass bei einem Kind mit nur einem Elternteil in der Regel angenommen wird, dass es nicht im Kindesinteresse liegt, von diesem Elternteil getrennt zu leben (vgl. dazu Urteil 2C_909/2019 vom 7. April 2020 E. 4.4 mit Hinweisen). 
 
6.5. Entgegen der Rüge der Beschwerdeführerinnen ist es sodann verfassungs- und konventionsrechtlich haltbar, wenn die Vorinstanz ausführt, dass den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ein weiteres getrenntes Leben von ihrer Mutter zugemutet werden könne und dem Kindeswohl nicht zuwiderlaufe. Wie bereits erwogen, hat sich die Beschwerdeführerin bewusst entschieden, von ihren Töchtern getrennt zu leben (vgl. E. 6.4 hiervor). Zudem haben die Beschwerdeführerinnen - entgegen ihrer Mitwirkungspflicht - keine Umstände dargetan, die auf eine besonders intensive bzw. enge Beziehung schliessen liessen (vgl. E. 5.2.3 hiervor). Blosse Behauptungen, wonach die Beziehung der Kinder sowohl zur Mutter als auch zum Stiefvater "sehr gut sei", reichen dazu nicht aus.  
 
7.  
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend - auch unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK) - weder die Betreuungssituation der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 noch das allgemeine Kindeswohl wichtige Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG darstellen, die ausnahmsweise einen verspäteten Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen. Es ist den Beschwerdeführerinnen unter den gegebenen Umständen zumutbar, ihre familiären Beziehungen im bisherigen Rahmen weiter zu pflegen. 
 
8.  
 
8.1. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet und ist abzuweisen.  
 
8.2. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Februar 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov