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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_8/2023  
 
 
Urteil vom 7. Februar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
C.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Hofmann und/oder Rechtsanwältin Kerstin Arnesson, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. November 2022 (RT220150-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. C.________ (fortan: Beschwerdeführer) ist Geschäftsführer der A.________ GmbH. Sowohl der Beschwerdeführer wie auch die A.________ GmbH werden von der B.________ GmbH (fortan: Beschwerdegegnerin) betrieben, die damit mehrere deutsche Entscheide zu vollstrecken sucht.  
 
1.2. Mit Urteil vom 15. August 2022 erteilte das Bezirksgericht Winterthur der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für Fr. 15'073.40 nebst Zins (Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Elgg) und für Fr. 1'924.16 nebst Zins sowie Kosten und Entschädigung (Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamtes Elgg). Mit gleichzeitiger Verfügung wies das Bezirksgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie das Gesuch um Schutzmassnahmen hinsichtlich der ins Recht gelegten Unterlagen ab. Als Rechtsöffnungstitel dienten ein Versäumnisurteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Januar 2021 und ein Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Dezember 2021.  
Gegen jenen Entscheid (Verfügung und Urteil) erhob der Beschwerdeführer am 5. September 2022 Beschwerde. Mit Beschluss und Urteil vom 18. November 2022 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren wies es ab, ebenso das Gesuch um Erlass von Schutzmassnahmen bezüglich der von ihm eingereichten Unterlagen. Auf das Gesuch der A.________ GmbH um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im vorliegenden Beschwerdeverfahren trat es nicht ein. 
Am 10. Januar 2023 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. In der gleichen Beschwerdeschrift hat auch die A.________ GmbH gegen ein sie betreffendes Rechtsöffnungsurteil Beschwerde erhoben (dazu Verfahren 5D_7/2023). Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Zudem hat es dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesgericht keine Rechtsanwälte vermittelt, sondern es an ihm liegt, einen Anwalt oder eine Anwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Am 27. Januar 2023 hat der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe eingereicht.Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.  
Der Streitwert erreicht die für eine Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) erforderliche Schwelle von Fr. 30'000.-- nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Am Rande beruft sich der Beschwerdeführer auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; dazu BGE 146 III 237 E. 1 mit Hinweisen). Er sieht diese im Zusammenhang mit einer angeblichen Verletzung von Unionsgrundrechten. Seine diesbezüglichen Ausführungen genügen jedoch den Anforderungen an die Begründung nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der Rechtsprechung vorliegen soll. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit unzulässig. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1). Soweit der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen vor der Vorinstanz verweist, ist darauf nicht einzugehen. 
 
3.  
Das Obergericht ist auf die kantonale Beschwerde weitgehend mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten. In Einzelpunkten (etwa hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege im bezirksgerichtlichen Verfahren, der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder dem Einwand der res iudicata) hat es sie abgewiesen. Soweit das Obergericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, müsste der Beschwerdeführer vor Bundesgericht dartun, dass das Obergericht durch diesen Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Auf die Gründe für das Nichteintreten geht der Beschwerdeführer jedoch nicht ein. Im Übrigen kritisiert er den bezirksgerichtlichen Entscheid, der nicht Verfahrensgegenstand ist. Soweit er sich ausserdem zu Punkten äussert, die das Obergericht materiell behandelt hat, erhebt er keine genügenden Rügen. Es genügt den Rügeanforderungen nicht, die eigene Auffassung über die Sach- und Rechtslage vorzutragen und dem Obergericht in abstrakter Weise Willkür, eine Verletzung der Verfahrensfairness und von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorzuwerfen. Was den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs betrifft, die mit der angeblichen Nichtberücksichtigung einer Strafanzeige begründet wird, so legt der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen dar, was dieser zu entnehmen gewesen wäre und weshalb aufgrund jener Anzeige - wie von ihm geltend gemacht - eine Verfahrenssistierung hätte angeordnet werden müssen. Es fehlt auch jegliche Auseinandersetzung mit den entsprechenden obergerichtlichen Erwägungen. 
Auch mit den Gründen für die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Beschwerdeverfahren (Aussichtslosigkeit der Beschwerde) setzt sich der Beschwerdeführer nicht in genügender Weise auseinander. Er macht geltend, die angeblichen Verfahrensmängel (gemeint wohl: Mängel der Beschwerdebegründung) seien gerade wegen der Nichtzusprechung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung eingetreten. Er legt jedoch nicht unter präzisen Hinweisen auf seine kantonale Beschwerde dar, weshalb diese nicht aussichtslos gewesen sein soll. Er geht auch nicht auf die Voraussetzungen für die Bestellung eines Anwalts von Amtes wegen (Art. 69 ZPO) ein, die vom Obergericht dargestellt worden sind. Die abstrakte Berufung auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK genügt den Rügeanforderungen nicht. Sodann bezeichnet der Beschwerdeführer es als Grundrechtsverletzung, der A.________ GmbH die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern. Er legt nicht dar, weshalb dies der Fall sein soll, und er geht nicht auf die obergerichtliche Erwägung ein, dass die A.________ GmbH nicht Partei des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens war. Der Hinweis auf die Mittellosigkeit der A.________ GmbH geht an der Sache vorbei. 
Die Beschwerde enthält insgesamt keine genügenden Rügen. Demgemäss kann auf die Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das in der Eingabe vom 27. Januar 2023 erneuerte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer ersucht darum, der Beschwerdegegnerin die Unterlagen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die Steuererklärung der A.________ GmbH (im Zusammenhang mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren) nicht zuzustellen. Das Gesuch ist gegenstandslos, da die Unterlagen der Beschwerdegegnerin nicht zugestellt wurden und die Beilagen dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil zurückgeschickt werden. 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). In der Eingabe vom 27. Januar 2023 gibt der Beschwerdeführer an, Rechtsanwalt D.________ habe sich bereit erklärt, als unentgeltlicher Rechtsbeistand tätig zu werden. Rechtsanwalt D.________ hat jedoch im vorliegenden Verfahren keine Eingabe eingereicht und eine solche braucht aufgrund des bereits am 10. Januar 2023 eingetretenen Ablaufs der Beschwerdefrist (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) auch nicht abgewartet zu werden. Im Übrigen besteht auch kein Anlass, dem Beschwerdeführer von Amtes wegen einen Anwalt oder eine Anwältin zu bestellen, denn es ist nicht ersichtlich, dass er offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen (Art. 41 Abs. 1 BGG). Dass die Beschwerde Mängel aufweist, genügt nicht zur Bestellung eines Anwalts (Urteil 5A_532/2022 vom 21. Juli 2022 E. 3 mit Hinweis). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Februar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg