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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_22/2023  
 
 
Urteil vom 7. Februar 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG, Place de Milan, 1007 Lausanne, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2022 (UV.2022.00143). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Das kantonale Gericht bestätigte in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2022, worin auf die am 4. Februar 2022 bzw. 13. Juni 2022 erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Januar 2022 (rückwirkende Leistungseinstellung per 16. März 2021) nicht eingetreten wurde. Dabei legte es näher dar, weshalb die Beschwerdegegnerin dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer trotz unzureichend begründeter erster Eingabe vom 4. Februar 2022 keine (mit Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall verbundene) Nachfrist zur Behebung des Begründungsmangels nach Art. 10 Abs. 5 ATSV ansetzen musste. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer geht auf die dazu getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht ein. Ebenso wenig setzt er sich mit der vom kantonalen Gericht vertretenen Auffassung näher auseinander, wonach nicht nur im kantonalen Beschwerdeverfahren (vgl. dazu Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG), sondern auch im Einspracheverfahren nicht in jedem Fall eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung zu gewähren ist. Lediglich Gegenteiliges zu fordern reicht nicht aus. Inwiefern das Vorgehen des kantonalen Gerichts gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) setzen soll, ist damit nicht dargelegt. 
 
4.  
Demzufolge liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, was zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Februar 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel