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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_86/2023  
 
 
Urteil vom 7. Februar 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2022 (C-5531/2019). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der 1941 geborene Schweizer Staatsangehörige C.________ mit Wohnsitz im Land D.________ hatte ab dem 1. August 1990 eine ganze IV-Rente bezogen. Er verstarb am 24. November 2004. In der Folge ersuchte A.________ am 16. April 2007 um Ausrichtung einer Witwenrente. Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) wies das Gesuch am 27. Juli 2007 ab, weil trotz mehrmaliger Aufforderung keine offizielle Heiratsurkunde eingereicht worden sei. Diese Verfügung bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 19. September 2019. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Januar 2022 ab.  
 
1.2. Am 24. Januar 2023 wandte sich der Rechtsvertreter von A.________ per E-Mail an die SAK und erhob mit als Anhang angefügter Eingabe vom 19. Januar 2023 in englischer und französischer Sprache Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Die SAK überwies die Eingabe mit Schreiben vom 27. Januar 2023 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Das angefochtene Urteil wurde der Beschwerdeführerin mittels amtlicher Publikation eröffnet, nachdem sie kein Zustelldomizil in der Schweiz angegeben hatte (Art. 36 lit. b VwVG [SR 172.021]); das Dispositiv wurde am 17. Januar 2022 im Bundesblatt publiziert (BBl 2022 88). Die Frist zur Beschwerde an das Bundesgericht begann folglich am 18. Januar 2022 zu laufen und endete am 16. Februar 2022. Die Eingabe vom 24. Januar 2023 erweist sich deshalb als offensichtlich verspätet. Gründe für die Verspätung werden nicht vorgebracht; der Rechtsvertreter führt lediglich aus, dass die Beschwerdeführerin das Urteil auch nach fast einem Jahr anfechten wolle.  
 
2.2. Weiter genügt die Eingabe auch den formellen Anforderungen an eine Rechtsschrift nicht. Rechtsschriften haben nach Art. 42 Abs. 1 BGG u.a. die Unterschrift (im Original) zu enthalten. Eine in Kopie, per Fax, Scanner oder sonstwie durch eine Reproduktion übermittelte Unterschrift stellt keine Unterschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG dar (Urteil 6B_307/2021 vom 31. Mai 2021 E. 2). Elektronische Eingaben müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) versehen werden (Art. 42 Abs. 4 BGG). Im vorliegenden Fall verfügt die per E-Mail übermittelte Eingabe weder über eine Originalunterschrift noch über eine qualifizierte elektronische Signatur.  
 
3.  
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
4.  
Es rechtfertigt sich, keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Februar 2023 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger