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[AZA 0] 
P 63/00 Ca/Gb 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Urteil vom 7. März 2001 
 
in Sachen 
M.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Grenzacherstrasse 62, Basel, Beschwerdegegner, 
und 
Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel 
 
Mit Verfügung vom 15. Mai 2000 forderte das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt von M.________ aufgrund einer wegen der Aufnahme des gemeinsamen Haushalts mit ihrem Ehemann durchgeführten Neuberechnung für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2000 zuviel bezogene Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 1560.- verrechnungsweise zurück. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel-Stadt, mit Entscheid vom 23. Oktober 2000 ab. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.________ sinngemäss die Aufhebung von vorinstanzlichem Entscheid und Rückerstattungsverfügung. - Das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat in zutreffender Würdigung der Akten festgestellt, dass die Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2000 rechtens ist, weil die Beschwerdeführerin von Februar bis Juni 2000 mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt gelebt und deshalb für März bis und mit Mai 2000 eine Neuberechnung der Ergänzungsleistung vorzunehmen war (Art. 3a Abs. 4 ELG, Art. 1, 1b und 1c ELV). Die Einzelheiten der Berechnung hat die Beschwerdegegnerin in der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort vom 25. August 2000 ausführlich dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden. 
 
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel-Stadt, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 7. März 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: